Der Schuldspruch des Angeklagten Wolfgang T*** blieb unangefochten; die Angeklagten Wolfgang K*** und Josef E*** bekämpfen das Urteil mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.Der Schuldspruch des Angeklagten Wolfgang T*** blieb unangefochten; die Angeklagten Wolfgang K*** und Josef E*** bekämpfen das Urteil mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Wolfgang K***:
Der Angeklagte Wolfgang K*** bekämpft nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes zu Punkt I/ des Urteilssatzes. Als Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 312 bis 317 StPO (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) bemängelt er die Fragestellung, welche es den Geschwornen nicht ermöglicht habe, eine Alleintäterschaft des Mitangeklagten Wolfgang T*** anzunehmen und seine eigene Beteiligung an den beiden Raubüberfällen - in welcher Form immer - auszuschließen.Der Angeklagte Wolfgang K*** bekämpft nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes zu Punkt I/ des Urteilssatzes. Als Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 312 bis 317 StPO (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) bemängelt er die Fragestellung, welche es den Geschwornen nicht ermöglicht habe, eine Alleintäterschaft des Mitangeklagten Wolfgang T*** anzunehmen und seine eigene Beteiligung an den beiden Raubüberfällen - in welcher Form immer - auszuschließen.
Die Rüge versagt.
Nach dem § 317 Abs 2 StPO ist es grundsätzlich dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, mehrere Fakten und (bzw. oder) mehrere Angeklagte in einer Schuldfrage zusammenzufassen. Diese Befugnis des Schwurgerichtshofes wird nur durch den Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen dem wahren Willen der Geschwornen entsprechenden und für den Schwurgerichtshof brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll. Eine Kumulativfrage für mehrere an ein und derselben Straftat beteiligte Angeklagte ist demnach ausgeschlossen, wenn die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung ohne sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen (Angeklagten) bestünde (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , II/2, ENr. 5 ff und 27 ff zu § 317 StPO).Nach dem Paragraph 317, Absatz 2, StPO ist es grundsätzlich dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, mehrere Fakten und (bzw. oder) mehrere Angeklagte in einer Schuldfrage zusammenzufassen. Diese Befugnis des Schwurgerichtshofes wird nur durch den Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen dem wahren Willen der Geschwornen entsprechenden und für den Schwurgerichtshof brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll. Eine Kumulativfrage für mehrere an ein und derselben Straftat beteiligte Angeklagte ist demnach ausgeschlossen, wenn die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung ohne sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen (Angeklagten) bestünde vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , II/2, ENr. 5 ff und 27 ff zu Paragraph 317, StPO).
Wohl wäre es zweckmäßiger gewesen, für die Angeklagten T*** und K*** gesonderte Hauptfragen wegen der beiden
inkriminierten Raubüberfälle zu stellen, weil über ihre Täterschaft und die Art ihrer Tatbeteiligung ungleichartige Beweisergebnisse vorlagen. Dennoch konnte durch die vom Schwurgerichtshof gewählte Art der Fragestellung dem Angeklagten K*** kein Nachteil erwachsen. Denn die Geschwornen wurden schon in der allgemeinen Rechtsbelehrung auf die Bestimmung des § 330 Abs 2 StPO hingewiesen, welche es ihnen gestattet, Fragen bloß teilweise zu bejahen (vgl. Band III, S 277 dA). zudem wurden sie belehrt, daß im Fall einer Verneinung der Hauptfrage 1 bzw. bei Wegfall des Gesellschaftsverhältnisses in dieser Frage betreffend Wolfgang K*** die Eventualfragen 2 und 5 zu beantworten wären (vgl. Band III, S 255, 261 dA). Damit war aber klargestellt, daß die Schuldfrage für jeden der beiden Angeklagten gesondert zu beurteilen war und daß bei Verneinung einer Raubgenossenschaft noch zu prüfen gewesen wäre, ob der Angeklagte K*** allenfalls T*** zu den bewaffneten Raubüberfällen bestimmte oder, ohne gleichzeitig selbst im Tatortbereich tätig geworden zu sein, sonst zur Ausführung fördernd beitrug oder, falls auch dies verneint worden wäre, ob er es vorsätzlich unterließ, die unmittelbar bevorstehende oder begonnene Ausführung der Raubüberfälle durch T*** zu verhindern. Es trifft daher nicht zu, daß die Geschwornen durch das Fragenschema gehindert waren, Alleintäterschaft des Wolfgang T*** anzunehmen, und daß sie, um die Schuldfrage im Fall des geständigen Wolfgang T*** positiv beantworten zu können, dazu gezwungen gewesen wären, auch eine Tatbeteiligung des Wolfgang K*** zu bejahen, wodurch ihnen nach Ansicht des Beschwerdeführers die Möglichkeit genommen war, den Sachverhalt vollständig zu prüfen und auf die gestellten Fragen eine eindeutige Antwort zu geben, welche ihrer aus den in der Hauptverhandlung vorgeführten Verfahrensergebnissen gewonnenen Überzeugung entsprach.inkriminierten Raubüberfälle zu stellen, weil über ihre Täterschaft und die Art ihrer Tatbeteiligung ungleichartige Beweisergebnisse vorlagen. Dennoch konnte durch die vom Schwurgerichtshof gewählte Art der Fragestellung dem Angeklagten K*** kein Nachteil erwachsen. Denn die Geschwornen wurden schon in der allgemeinen Rechtsbelehrung auf die Bestimmung des Paragraph 330, Absatz 2, StPO hingewiesen, welche es ihnen gestattet, Fragen bloß teilweise zu bejahen vergleiche Band römisch drei, S 277 dA). zudem wurden sie belehrt, daß im Fall einer Verneinung der Hauptfrage 1 bzw. bei Wegfall des Gesellschaftsverhältnisses in dieser Frage betreffend Wolfgang K*** die Eventualfragen 2 und 5 zu beantworten wären vergleiche Band römisch drei, S 255, 261 dA). Damit war aber klargestellt, daß die Schuldfrage für jeden der beiden Angeklagten gesondert zu beurteilen war und daß bei Verneinung einer Raubgenossenschaft noch zu prüfen gewesen wäre, ob der Angeklagte K*** allenfalls T*** zu den bewaffneten Raubüberfällen bestimmte oder, ohne gleichzeitig selbst im Tatortbereich tätig geworden zu sein, sonst zur Ausführung fördernd beitrug oder, falls auch dies verneint worden wäre, ob er es vorsätzlich unterließ, die unmittelbar bevorstehende oder begonnene Ausführung der Raubüberfälle durch T*** zu verhindern. Es trifft daher nicht zu, daß die Geschwornen durch das Fragenschema gehindert waren, Alleintäterschaft des Wolfgang T*** anzunehmen, und daß sie, um die Schuldfrage im Fall des geständigen Wolfgang T*** positiv beantworten zu können, dazu gezwungen gewesen wären, auch eine Tatbeteiligung des Wolfgang K*** zu bejahen, wodurch ihnen nach Ansicht des Beschwerdeführers die Möglichkeit genommen war, den Sachverhalt vollständig zu prüfen und auf die gestellten Fragen eine eindeutige Antwort zu geben, welche ihrer aus den in der Hauptverhandlung vorgeführten Verfahrensergebnissen gewonnenen Überzeugung entsprach.
Von einer unrichtigen Rechtsbelehrung kann im gegebenen Zusammenhang ebenfalls keine Rede sein; den Beschwerdeausführungen zuwider waren die allgemein gehaltenen Darlegungen der schriftlichen Belehrung zu den in Betracht kommenden Tatbeständen und Deliktsqualifikationen nicht dazu angetan, die Geschwornen in einer bestimmten Richtung festzulegen und ihnen eine Beantwortung der Schuldfrage in diesem oder jenem Sinn nahezulegen.
Eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ist aber auch nicht darin zu erblicken, daß den Geschwornen die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht sachverhaltsspezifisch vor Augen geführt wurde. Denn abgesehen davon, daß sowohl diese Begriffe als auch die für einen schweren Raub wesentlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin zutreffend und verständlich erläutert wurden (vgl. Band III, S 277 ff dA), hat in der schriftlichen Rechtsbelehrung jede Bezugnahme auf die Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht, auf den Sachverhalt und auf die zu beurteilenden Beweisergebnisse zu unterbleiben (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , II/2, ENr. 14, 15 zu § 345 Abs 1 Z 8 StPO).Eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist aber auch nicht darin zu erblicken, daß den Geschwornen die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht sachverhaltsspezifisch vor Augen geführt wurde. Denn abgesehen davon, daß sowohl diese Begriffe als auch die für einen schweren Raub wesentlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin zutreffend und verständlich erläutert wurden vergleiche Band römisch drei, S 277 ff dA), hat in der schriftlichen Rechtsbelehrung jede Bezugnahme auf die Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht, auf den Sachverhalt und auf die zu beurteilenden Beweisergebnisse zu unterbleiben vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , II/2, ENr. 14, 15 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang K*** war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Josef E***:
Der Angeklagte Josef E***, der ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei zu Punkt III des Urteilssatzes bekämpft, rügt zunächst, daß die Qualifikationsmerkmale des ersten und des dritten Falles des § 164 Abs 3 StGB in die ihn betreffende Hauptfrage 9 aufgenommen wurden, in der Rechtsbelehrung aber kein Hinweis enthalten gewesen sei, daß im Fall der Verneinung solcher strafsatzändernder Umstände bei der Fragebeantwortung eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß die Geschwornen zu Beginn der Rechtsbelehrung ausdrücklich auf das Formblatt hingewiesen wurden, das die allgemeine Rechtsbelehrung für Geschworne enthält (vgl. abermals Band III, S 277 dA), in der die Geschwornen besonders über die Möglichkeit einer Fragebeantwortung mit einschränkenden Zusätzen unterrichtet werden. Im übrigen räumt der Angeklagte Josef E*** selbst ein, daß es dem Schwurgerichtshof im Fall eines derartigen Hinweises unbenommen blieb, die beim Tatbestand der Hehlerei die Anwendung einer strengeren Strafdrohung bedingenden Qualifikationsumstände nicht zum Gegenstand einer besonderen Frage zu machen, sondern schon in die Hauptfrage aufzunehmen (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , II/2, ENr. 8 zu § 316 StPO). Insoweit liegen daher die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht vor.Der Angeklagte Josef E***, der ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei zu Punkt römisch drei des Urteilssatzes bekämpft, rügt zunächst, daß die Qualifikationsmerkmale des ersten und des dritten Falles des Paragraph 164, Absatz 3, StGB in die ihn betreffende Hauptfrage 9 aufgenommen wurden, in der Rechtsbelehrung aber kein Hinweis enthalten gewesen sei, daß im Fall der Verneinung solcher strafsatzändernder Umstände bei der Fragebeantwortung eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß die Geschwornen zu Beginn der Rechtsbelehrung ausdrücklich auf das Formblatt hingewiesen wurden, das die allgemeine Rechtsbelehrung für Geschworne enthält vergleiche abermals Band römisch drei, S 277 dA), in der die Geschwornen besonders über die Möglichkeit einer Fragebeantwortung mit einschränkenden Zusätzen unterrichtet werden. Im übrigen räumt der Angeklagte Josef E*** selbst ein, daß es dem Schwurgerichtshof im Fall eines derartigen Hinweises unbenommen blieb, die beim Tatbestand der Hehlerei die Anwendung einer strengeren Strafdrohung bedingenden Qualifikationsumstände nicht zum Gegenstand einer besonderen Frage zu machen, sondern schon in die Hauptfrage aufzunehmen vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , II/2, ENr. 8 zu Paragraph 316, StPO). Insoweit liegen daher die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht vor.
Zu Unrecht vermißt der Angeklagte E*** ferner nähere Ausführungen über den Wert des verhehlten Diebsguts und über die für die Wertermittlung maßgebenden rechtlichen Grundsätze. Sein Beschwerdevorbringen läßt im übrigen nicht erkennen, inwiefern in eine Person des Opfers oder in der Beschaffenheit der Sachen gelegene Umstände im vorliegenden Fall für die Entscheidung der Geschwornen relevant gewesen sein sollten.
Als berechtigt erweist sich die Beschwerde des Angeklagten E*** jedoch insofern, als in der Rechtsbelehrung ausgeführt wird, daß der Wert der verhehlten Sachen in Ansehung der Wertgrenzen von 5.000 S und 100.000 S ein objektiver Umstand sei (vgl. Band III, S 305 dA), und mithin übersehen wird, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. ÖJZ-LSK 1978/152 und 338; 12 Os 126/86) und einhelliger Lehre (vgl. Liebscher im WK, Rz. 44, Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 27 und Kienapfel, BT II; RN 115, jeweils zu § 164 StGB) beim Tatbestand der Hehlerei - ebenso wie bei allen übrigen Vermögensdelikten - der Wert der Sache, auf die sich die strafbare Handlung bezieht (bzw. der durch sie verursachte Schaden), vom - hier zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfaßt sein muß. Auf Grund der Gegenüberstellung der als objektive Umstände charakterisierten Wertqualifikationen und der an das höhere Unrecht der die Hehlerei begründenden Vortat geknüpften Qualifikationsumstände, welche nach der (insoweit richtigen) Ansicht des Schwurgerichtshofs auf der inneren Tatseite die Kenntnis der die höhere Strafdrohung begründenden tatsächlichen Umstände jener Straftat voraussetzen, durch welche der (Vor-)Täter die Sache erlangt hatte, mußten die Geschwornen an Hand der ihnen erteilten Rechtsbelehrung zur irrigen Überzeugung gelangen, ein objektiv 5.000 S oder 100.000 S übersteigender Wert der verhehlten Sache sei dem Täter unabhängig von seinem Vorhaben auf jeden Fall zuzurechnen. Diese fehlerhafte Rechtsbelehrung war somit bei der gegebenen Sachlage geeignet, die Geschwornen zum Nachteil des Josef E*** zu beeinflussen, der sich dahin verantwortet hatte, der irrtümlichen Meinung gewesen zu sein, es handle sich bei dem in seinem Gewahrsam befindlichen Schmuck um - entsprechend geringwertigen - Modeschmuck (vgl. Band III, S 109 ff dA). Eine Fallgestaltung, bei welcher Josef E*** zwar die Herkunft der übernommenen Schmuckgegenstände aus Einbruchsdiebstählen erkannte, infolge falscher Einschätzung als "Modeschmuck" aber nicht auch den höheren, insgesamt den Betrag von 100.000 S übersteigenden Wert dieser Sachen in seinen Vorsatz aufnahm, war hier nicht von vornherein auszuschließen. Der Wahrspruch der Geschwornen beruht sohin insofern auf einer im Sinn der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO unrichtigen Rechtsbelehrung, als durch uneingeschränkte Bejahung der Hauptfrage 9 (sinngemäß) auch ausgesprochen wird, Josef E*** habe vorsätzlich Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert an sich gebracht. In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** Folge zu geben.Als berechtigt erweist sich die Beschwerde des Angeklagten E*** jedoch insofern, als in der Rechtsbelehrung ausgeführt wird, daß der Wert der verhehlten Sachen in Ansehung der Wertgrenzen von 5.000 S und 100.000 S ein objektiver Umstand sei vergleiche Band römisch drei, S 305 dA), und mithin übersehen wird, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche ÖJZ-LSK 1978/152 und 338; 12 Os 126/86) und einhelliger Lehre vergleiche Liebscher im WK, Rz. 44, Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 27 und Kienapfel, BT römisch zwei; RN 115, jeweils zu Paragraph 164, StGB) beim Tatbestand der Hehlerei - ebenso wie bei allen übrigen Vermögensdelikten - der Wert der Sache, auf die sich die strafbare Handlung bezieht (bzw. der durch sie verursachte Schaden), vom - hier zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfaßt sein muß. Auf Grund der Gegenüberstellung der als objektive Umstände charakterisierten Wertqualifikationen und der an das höhere Unrecht der die Hehlerei begründenden Vortat geknüpften Qualifikationsumstände, welche nach der (insoweit richtigen) Ansicht des Schwurgerichtshofs auf der inneren Tatseite die Kenntnis der die höhere Strafdrohung begründenden tatsächlichen Umstände jener Straftat voraussetzen, durch welche der (Vor-)Täter die Sache erlangt hatte, mußten die Geschwornen an Hand der ihnen erteilten Rechtsbelehrung zur irrigen Überzeugung gelangen, ein objektiv 5.000 S oder 100.000 S übersteigender Wert der verhehlten Sache sei dem Täter unabhängig von seinem Vorhaben auf jeden Fall zuzurechnen. Diese fehlerhafte Rechtsbelehrung war somit bei der gegebenen Sachlage geeignet, die Geschwornen zum Nachteil des Josef E*** zu beeinflussen, der sich dahin verantwortet hatte, der irrtümlichen Meinung gewesen zu sein, es handle sich bei dem in seinem Gewahrsam befindlichen Schmuck um - entsprechend geringwertigen - Modeschmuck vergleiche Band römisch drei, S 109 ff dA). Eine Fallgestaltung, bei welcher Josef E*** zwar die Herkunft der übernommenen Schmuckgegenstände aus Einbruchsdiebstählen erkannte, infolge falscher Einschätzung als "Modeschmuck" aber nicht auch den höheren, insgesamt den Betrag von 100.000 S übersteigenden Wert dieser Sachen in seinen Vorsatz aufnahm, war hier nicht von vornherein auszuschließen. Der Wahrspruch der Geschwornen beruht sohin insofern auf einer im Sinn der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO unrichtigen Rechtsbelehrung, als durch uneingeschränkte Bejahung der Hauptfrage 9 (sinngemäß) auch ausgesprochen wird, Josef E*** habe vorsätzlich Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert an sich gebracht. In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Rückverweisung der Sache an den Gerichtshof erster Instanz (als Schöffengericht) beruht auf der Erwägung, daß für die im zweiten Rechtsgang abzuurteilende Tat an sich eine Zuständigkeit des Geschwornengerichtes nicht gegeben ist (s. Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 19 ff zu § 349 StPO).Der Ausspruch über die Rückverweisung der Sache an den Gerichtshof erster Instanz (als Schöffengericht) beruht auf der Erwägung, daß für die im zweiten Rechtsgang abzuurteilende Tat an sich eine Zuständigkeit des Geschwornengerichtes nicht gegeben ist (s. Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 19 ff zu Paragraph 349, StPO).
Zu den Berufungen:
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten Wolfgang T*** und Wolfgang K*** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB - jeweils unter Anwendung des § 28 StGB, bei Wolfgang K*** überdies unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.Juli 1986, AZ 28 Vr 742/84 - Freiheitsstrafen, und zwar über Wolfgang T*** im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren und über Wolfgang K*** in der Dauer von acht Jahren (hier als Zusatzstrafe).Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten Wolfgang T*** und Wolfgang K*** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB - jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, bei Wolfgang K*** überdies unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.Juli 1986, AZ 28 römisch fünf r 742/84 - Freiheitsstrafen, und zwar über Wolfgang T*** im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren und über Wolfgang K*** in der Dauer von acht Jahren (hier als Zusatzstrafe).
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Wiederholung der Raubtat sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zog als mildernd bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung sowie beim Angeklagten T*** überdies das Geständnis in Betracht. Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes (auch) bei (diesen) beiden Angeklagten, der Angeklagte K*** eine Strafermäßigung an.
Beiden Berufungen, jener der Staatsanwaltschaft allerdings nur in Ansehung des Angeklagten Wolfgang T***, kommt Berechtigung zu. Die vorerwähnten Strafzumessungsgründe sind insoweit zu ergänzen, als bei beiden Angeklagten auch noch als erschwerend der Umstand ins Gewicht fällt, daß die einschlägigen Vorstrafen die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) erfüllen.Beiden Berufungen, jener der Staatsanwaltschaft allerdings nur in Ansehung des Angeklagten Wolfgang T***, kommt Berechtigung zu. Die vorerwähnten Strafzumessungsgründe sind insoweit zu ergänzen, als bei beiden Angeklagten auch noch als erschwerend der Umstand ins Gewicht fällt, daß die einschlägigen Vorstrafen die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) erfüllen.
Dagegen kommt dem Angeklagten K*** sein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis, auf das sich auch die Geschwornen bei der Lösung der Schuldfrage stützten (siehe die Niederschrift der Geschwornen, Band III S 319 dA), als weiterer Milderungsgrund zustatten.Dagegen kommt dem Angeklagten K*** sein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis, auf das sich auch die Geschwornen bei der Lösung der Schuldfrage stützten (siehe die Niederschrift der Geschwornen, Band römisch drei S 319 dA), als weiterer Milderungsgrund zustatten.
Diese zusätzlichen, in erster Instanz unberücksichtigt gebliebenen Aspekte rechtfertigen bei Wolfgang T*** eine Anhebung der Strafsanktion (im Sinn des Rechtsmittelantrages der Anklagebehörde) auf sechs Jahre.
Bei Wolfgang K*** ist allerdings ein gleichartiges
Vorgehen schon wegen des neu hinzugetretenen Milderungsgrundes und auch mit Rücksicht auf sein mindergefährliches Verhalten bei der Ausführung der Verbrechenstaten nicht am Platz. In seinem Fall erweist sich vielmehr sein eigenes Berufungsbegehren insoweit begründet, als das Geschwornengericht offenkundig nur formal auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.Juli 1986, AZ 28 Vr 742/84, womit über ihn wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht nahm, ohne dieser Bedachtnahme auch in seinem Strafausspruch substantiell Rechnung zu tragen. Da auch unter Einbeziehung der dem zitierten Urteil zugrundeliegenden Straftat in den Strafbemessungsvorgang eine achtjährige Freiheitsstrafe ausreicht, den Schuld- und Unrechtsgehalt aller damit zu ahndenden Delikte zu erfassen, war das Strafmaß hier wie aus dem Spruch ersichtlich zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung insoweit auf diese Entscheidung zu verweisen.Vorgehen schon wegen des neu hinzugetretenen Milderungsgrundes und auch mit Rücksicht auf sein mindergefährliches Verhalten bei der Ausführung der Verbrechenstaten nicht am Platz. In seinem Fall erweist sich vielmehr sein eigenes Berufungsbegehren insoweit begründet, als das Geschwornengericht offenkundig nur formal auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.Juli 1986, AZ 28 römisch fünf r 742/84, womit über ihn wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht nahm, ohne dieser Bedachtnahme auch in seinem Strafausspruch substantiell Rechnung zu tragen. Da auch unter Einbeziehung der dem zitierten Urteil zugrundeliegenden Straftat in den Strafbemessungsvorgang eine achtjährige Freiheitsstrafe ausreicht, den Schuld- und Unrechtsgehalt aller damit zu ahndenden Delikte zu erfassen, war das Strafmaß hier wie aus dem Spruch ersichtlich zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung insoweit auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im zuletzt erwähnten Sinn war auch mit den durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen des Josef E*** und der Staatsanwaltschaft in Ansehung dieses Angeklagten zu verfahren.
Die Kostenentscheidung findet in der zitierten Gesetzesstelle ihre Begründung.