Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise, nämlich in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt I/2, berechtigt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise, nämlich in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt I/2, berechtigt.
Zu Recht vermißt die Mängelrüge zu diesem Schuldspruch eine tragfähige Begründung für die Feststellung des dem Angeklagten zu diesem Faktum als Täuschungshandlung angelasteten Tatverhaltens (US 2 iVm US 4, 8 und 10) -, daß er nämlich (nach Kenntnis von der Unzulässigkeit der Vermietung an Betriebsfremde zufolge der im "Sommer 1993" (US 4) erfolgten Verständigung durch den Bürgermeister von Sollenau Lorenz H*****) die als Mietzinsvorauszahlungen bezeichneten Geldbeträge von Guido F***** und Anna W***** "kassierte" (US 4). Tatsächlich ist - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - den bezüglichen Einzahlungsbelegen (103, 107/I) nicht zu entnehmen, daß das Inkasso vom Angeklagten vorgenommen wurde, der schon vor den Sicherheitsbehörden (285/II) in Übereinstimmung mit den Angaben des Celal S***** (337/II) in Abrede stellte (auch) die Mietzinsvorauszahlungen einkassiert zu haben. Dem Urteil fehlen im übrigen entsprechende Konstatierungen, aus denen die Verletzung einer besonderen Aufklärungspflicht des nur als Vermittler tätigen (US 3, 4) Angeklagten abgeleitet werden könnte (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 18, 21).Zu Recht vermißt die Mängelrüge zu diesem Schuldspruch eine tragfähige Begründung für die Feststellung des dem Angeklagten zu diesem Faktum als Täuschungshandlung angelasteten Tatverhaltens (US 2 in Verbindung mit US 4, 8 und 10) -, daß er nämlich (nach Kenntnis von der Unzulässigkeit der Vermietung an Betriebsfremde zufolge der im "Sommer 1993" (US 4) erfolgten Verständigung durch den Bürgermeister von Sollenau Lorenz H*****) die als Mietzinsvorauszahlungen bezeichneten Geldbeträge von Guido F***** und Anna W***** "kassierte" (US 4). Tatsächlich ist - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - den bezüglichen Einzahlungsbelegen (103, 107/I) nicht zu entnehmen, daß das Inkasso vom Angeklagten vorgenommen wurde, der schon vor den Sicherheitsbehörden (285/II) in Übereinstimmung mit den Angaben des Celal S***** (337/II) in Abrede stellte (auch) die Mietzinsvorauszahlungen einkassiert zu haben. Dem Urteil fehlen im übrigen entsprechende Konstatierungen, aus denen die Verletzung einer besonderen Aufklärungspflicht des nur als Vermittler tätigen (US 3, 4) Angeklagten abgeleitet werden könnte vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 18, 21).
Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache (Z 5), weil das Schöffengericht, welches das persönliche Inkasso durch den Angeklagten nicht bloß rein illustrativ als zusätzliches Element für seine Beweiswürdigung anführt, gerade diesem Umstand maßgebende Bedeutung beigemessen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tatrichter bei einer aktengetreuen Würdigung allenfalls zu anderen Beweisergebnissen gelangt wären.Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache (Ziffer 5,), weil das Schöffengericht, welches das persönliche Inkasso durch den Angeklagten nicht bloß rein illustrativ als zusätzliches Element für seine Beweiswürdigung anführt, gerade diesem Umstand maßgebende Bedeutung beigemessen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tatrichter bei einer aktengetreuen Würdigung allenfalls zu anderen Beweisergebnissen gelangt wären.
Bereits der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung (im bezeichneten Umfang) in erster Instanz unumgänglich, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil wie im Spruch zu beheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285 e StPO).Bereits der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung (im bezeichneten Umfang) in erster Instanz unumgänglich, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil wie im Spruch zu beheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285, e StPO).
Unbegründet ist die Beschwerde jedoch bezüglich des Schuldspruchfaktums I/1.
Sie moniert unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, daß der Schöffensenat keine Unterscheidung zwischen der geplanten Errichtung von Neubauwohnungen (Schuldspruch I/2) und einer bereits errichteten, von (zwei) Vormietern benutzten Altbauwohnung (siehe Schuldspruch I/2) getroffen habe, bekämpft damit aber in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Die Mängelrüge muß aber auch mit dem sinngemäß erhobenen Einwand erfolglos bleiben, das Schöffengericht habe sich nicht mit (in der Beschwerde einzeln angeführten) Beweisergebnissen auseinandergesetzt, die darauf hindeuten würden, der Angeklagte könnte der Meinung gewesen sein, daß die an Miodrag S***** vermietete Wohnung - zum Unterschied von jener, die der Angeklagte an Guido F***** und Anna W***** vermietete - zum Altbestand gehöre und deshalb auch an Betriebsfremde vermietet werden dürfe. Tatsächlich finden die den Schuldspruch tragenden Feststellungen in den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen H***** und Ho***** (US 7 f) im Zusammenhalt mit den Angaben des Angeklagten im Vorverfahren (283 f, 301) eine ausreichende Stütze, wogegen die Tatrichter der (späteren) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung den Glauben versagten. Das Erstgericht setzte sich dabei insbesondere auch mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe hinsichtlich der an S***** vermittelten Wohnung keine Schwierigkeiten erwartet, auseinander, die sie auch durch die Aussage der Zeugin Martha L***** (69/II), wonach eine Anmeldung auch schon für den - bereits verstorbenen - Vormieter Ha***** nicht möglich gewesen sei, als widerlegt erachtete. Damit hat das Schöffengericht jedenfalls der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe durchaus entsprochen.Die Mängelrüge muß aber auch mit dem sinngemäß erhobenen Einwand erfolglos bleiben, das Schöffengericht habe sich nicht mit (in der Beschwerde einzeln angeführten) Beweisergebnissen auseinandergesetzt, die darauf hindeuten würden, der Angeklagte könnte der Meinung gewesen sein, daß die an Miodrag S***** vermietete Wohnung - zum Unterschied von jener, die der Angeklagte an Guido F***** und Anna W***** vermietete - zum Altbestand gehöre und deshalb auch an Betriebsfremde vermietet werden dürfe. Tatsächlich finden die den Schuldspruch tragenden Feststellungen in den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen H***** und Ho***** (US 7 f) im Zusammenhalt mit den Angaben des Angeklagten im Vorverfahren (283 f, 301) eine ausreichende Stütze, wogegen die Tatrichter der (späteren) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung den Glauben versagten. Das Erstgericht setzte sich dabei insbesondere auch mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe hinsichtlich der an S***** vermittelten Wohnung keine Schwierigkeiten erwartet, auseinander, die sie auch durch die Aussage der Zeugin Martha L***** (69/II), wonach eine Anmeldung auch schon für den - bereits verstorbenen - Vormieter Ha***** nicht möglich gewesen sei, als widerlegt erachtete. Damit hat das Schöffengericht jedenfalls der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe durchaus entsprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt I/1 richtet, gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt I/1 richtet, gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Durch die Teilaufhebung des Urteils (auch im Strafausspruch) ist der Berufung des Angeklagten wie auch seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Boden entzogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.