Die Behauptung des Beschwerdeführers zur Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe Beweisergebnisse, nämlich seine Verantwortung in der Hauptverhandlung übergangen bzw diese nicht richtig gewürdigt, zeigt in Ansehung der zur Last gelegten Beitragstäterschaft keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf. Gerade die als fehlend monierte Darstellung, von L***** zur Aushändigung der Schlüssel gedrängt worden zu sein, ist in den Konstatierungen ausdrücklich enthalten (US 9).Die Behauptung des Beschwerdeführers zur Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe Beweisergebnisse, nämlich seine Verantwortung in der Hauptverhandlung übergangen bzw diese nicht richtig gewürdigt, zeigt in Ansehung der zur Last gelegten Beitragstäterschaft keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf. Gerade die als fehlend monierte Darstellung, von L***** zur Aushändigung der Schlüssel gedrängt worden zu sein, ist in den Konstatierungen ausdrücklich enthalten (US 9).
Im übrigen übersieht der Angeklagte, daß sich das Schöffengericht bei seinen (hiezu ausreichenden) Feststellungen zur Beitragstäterschaft auf die diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung geständigen Einlassungen, wonach er von sich aus Erich L***** über den Besitz der Schlüssel informierte und sie nach Erklärung der Lage der Einbruchsobjekte aushändigte (S 85 f/III), stützte (US 10).
Insoweit der Beschwerdeführer in seinen zu den Täterschaftsformen undifferenziert gebliebenen Rechtsmittel- ausführungen darüber hinaus die Begründung der Annahme der Bestimmungstäterschaft als unvollständig und aktenwidrig bekämpft, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil der jeweiligen Beteiligungsform infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsbegriffe des § 12 StGB keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal dem Angeklagten die Verwirklichung zweier Täterschaftsformen nicht als erschwerend angelastet wurde.Insoweit der Beschwerdeführer in seinen zu den Täterschaftsformen undifferenziert gebliebenen Rechtsmittel- ausführungen darüber hinaus die Begründung der Annahme der Bestimmungstäterschaft als unvollständig und aktenwidrig bekämpft, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil der jeweiligen Beteiligungsform infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsbegriffe des Paragraph 12, StGB keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal dem Angeklagten die Verwirklichung zweier Täterschaftsformen nicht als erschwerend angelastet wurde.
Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in der Strafbemessungsrüge (Z 11), worin er die Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf zwei angeblich im März 1997 in Madrid erlittene Verurteilungen zu (jeweils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr begehrt, orientiert sich hinwieder nicht am Urteilssachverhalt, in welchem Verurteilungen aus Spanien nicht festgestellt sind, und läßt somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Auch unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels verfehlt die Beschwerde ihr Ziel, weil die behaupteten ausländischen Verurteilungen nicht aktenkundig sind (vgl ON 82; S 403/II).Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), worin er die Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf zwei angeblich im März 1997 in Madrid erlittene Verurteilungen zu (jeweils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr begehrt, orientiert sich hinwieder nicht am Urteilssachverhalt, in welchem Verurteilungen aus Spanien nicht festgestellt sind, und läßt somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Auch unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels verfehlt die Beschwerde ihr Ziel, weil die behaupteten ausländischen Verurteilungen nicht aktenkundig sind vergleiche ON 82; S 403/II).
Zusammenfassend war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten (§ 285 i StPO) und der Staatsanwaltschaft folgt.Zusammenfassend war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO) und der Staatsanwaltschaft folgt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.