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Entscheidung 11 Os 9/98×

Entscheidung 11 Os 9/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os9/98

Entscheidungsdatum

23.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edgar G***** und Karl N***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl N***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 26.November 1997, GZ 14 römisch fünf r 1337/97-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl N***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungs- und Beitragstäter nach Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er (überflüssig im Urteilstenor angeführt: im Rückfall - Paragraph 39, StGB) Ende Juni 1995 in Wien zu den am 1.Juli 1995 in V*****-L***** und B***** durch Edgar G*****, Erich L***** und Kurt T***** begangenen Einbruchsdiebstählen in Ferienwohnungen dadurch beigetragen und andere dazu bestimmt hat, indem er nachgemachte Schlüssel an Erich L***** übergab und ihn aufforderte, die Einbrüche zu begehen, da dies eine Leichtigkeit wäre. Nach den wesentlichen Feststellungen erzählte der Angeklagte N***** von sich aus dem Erich L*****, daß er (N*****) im Besitz von Schlüsseln zu Einbruchsobjekten sei, und zeigte ihm die Lage der zugehörigen Ferienwohnungen, worauf er L***** über dessen Drängen die Schlüssel zur Begehung der Einbruchsdiebstähle aushändigte (US 9).

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl N***** ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung des Beschwerdeführers zur Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe Beweisergebnisse, nämlich seine Verantwortung in der Hauptverhandlung übergangen bzw diese nicht richtig gewürdigt, zeigt in Ansehung der zur Last gelegten Beitragstäterschaft keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf. Gerade die als fehlend monierte Darstellung, von L***** zur Aushändigung der Schlüssel gedrängt worden zu sein, ist in den Konstatierungen ausdrücklich enthalten (US 9).

Im übrigen übersieht der Angeklagte, daß sich das Schöffengericht bei seinen (hiezu ausreichenden) Feststellungen zur Beitragstäterschaft auf die diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung geständigen Einlassungen, wonach er von sich aus Erich L***** über den Besitz der Schlüssel informierte und sie nach Erklärung der Lage der Einbruchsobjekte aushändigte (S 85 f/III), stützte (US 10).

Insoweit der Beschwerdeführer in seinen zu den Täterschaftsformen undifferenziert gebliebenen Rechtsmittel- ausführungen darüber hinaus die Begründung der Annahme der Bestimmungstäterschaft als unvollständig und aktenwidrig bekämpft, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil der jeweiligen Beteiligungsform infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsbegriffe des Paragraph 12, StGB keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal dem Angeklagten die Verwirklichung zweier Täterschaftsformen nicht als erschwerend angelastet wurde.

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), worin er die Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf zwei angeblich im März 1997 in Madrid erlittene Verurteilungen zu (jeweils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr begehrt, orientiert sich hinwieder nicht am Urteilssachverhalt, in welchem Verurteilungen aus Spanien nicht festgestellt sind, und läßt somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Auch unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels verfehlt die Beschwerde ihr Ziel, weil die behaupteten ausländischen Verurteilungen nicht aktenkundig sind vergleiche ON 82; S 403/II).

Zusammenfassend war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO) und der Staatsanwaltschaft folgt.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E49904 11D00098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00009.98.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19980323_OGH0002_0110OS00009_9800000_000