Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Mai 2001, GZ 8 Vr 526/99-130, zurück, weil er bei der schriftlichen Anmeldung des Rechtsmittels keine Nichtigkeitsgründe genannt und die schriftliche Ausführung (ON 129) verspätet eingebracht habe (§ 285a Z 2 StPO). Tatsächlich wurde die Rechtsmittelausführung am 23. April 2001, somit mehr als vier Wochen nach der laut Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein (S 3 kk des Antrags- und Verfügungsbogens) am 22. März 2001 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung zur Post gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Mai 2001, GZ 8 römisch fünf r 526/99-130, zurück, weil er bei der schriftlichen Anmeldung des Rechtsmittels keine Nichtigkeitsgründe genannt und die schriftliche Ausführung (ON 129) verspätet eingebracht habe (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Tatsächlich wurde die Rechtsmittelausführung am 23. April 2001, somit mehr als vier Wochen nach der laut Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein (S 3 kk des Antrags- und Verfügungsbogens) am 22. März 2001 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung zur Post gegeben.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 131) hebt der Angeklagte zur Unterstützung des Vorbringens, die Urteilszustellung sei nicht am 22. März 2001, sondern am 26. März 2001 erfolgt und von einer Mitarbeiterin des Verteidigers auf dem Rückschein irrtümlich mit dem erstgenannten Datum bestätigt worden, zutreffend hervor, dass der betreffende Rückschein bei der Retournierung durch das Zustellpostamt an das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem Poststempel vom 27. März 2001 versehen wurde, wobei das Urteil beim Postamt lt Poststempel erst am 23. März 2001 eingelangt war. Angesichts dessen kann aber von der vom Erstgericht angenommenen Verspätung der Rechtsmittelausführung nicht ausgegangen werden.
In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Einer Wiedereinsetzung fehlt demnach die Voraussetzung einer Fristversäumung, weshalb der vom Verteidiger aus anwaltlicher Vorsicht gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen war.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter Heimo J***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (Punkt IV des Urteilsssatzes) sowie der Vergehen der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung nach § 199 StGB (I), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (II), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (III), der versuchten Bestimmung zum Diebstahl nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 127 StGB (V), der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 3 StGB sowie der versuchten Vermittlung von Scheinehen nach § 15 StGB iVm § 106 Abs 1FrG (VII) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter Heimo J***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB (Punkt römisch vier des Urteilsssatzes) sowie der Vergehen der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung nach Paragraph 199, StGB (römisch eins), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, (Paragraph 223, Absatz 2,) StGB (römisch zwei), der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB (römisch drei), der versuchten Bestimmung zum Diebstahl nach Paragraphen 15, 12, (zweiter Fall), 127 StGB (römisch fünf), der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 3, StGB sowie der versuchten Vermittlung von Scheinehen nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins F, r, G, (römisch sieben) schuldig erkannt.
Darnach hat er
zu I) von Mitte 1994 bis zum 27. November 1998 in Graz und Unterpremstätten die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung von minderjährigen Personen gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, indem er die am 7. Dezember 1989 geborene Alexandra J***** und die am 21. Mai 1986 geborene Sabrina J***** nur mangelhaft betreute und überwiegend sich selbst überließ und sozial vernachlässigte, indem er das Ansehen von Pornofilmen und Stripetease-Shows duldete, sowie in deren Anwesenheit sexualbezogene Handlungen vornahm, insbesondere mit Gabriela J***** den Geschlechtsverkehr vollzog,zu römisch eins) von Mitte 1994 bis zum 27. November 1998 in Graz und Unterpremstätten die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung von minderjährigen Personen gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, indem er die am 7. Dezember 1989 geborene Alexandra J***** und die am 21. Mai 1986 geborene Sabrina J***** nur mangelhaft betreute und überwiegend sich selbst überließ und sozial vernachlässigte, indem er das Ansehen von Pornofilmen und Stripetease-Shows duldete, sowie in deren Anwesenheit sexualbezogene Handlungen vornahm, insbesondere mit Gabriela J***** den Geschlechtsverkehr vollzog,
(zu II) im März 1996 in Unterpremstätten und anderen Orten in drei Fällen falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich nachgeprägte Kfz-Kennzeichentafeln, die er auf PKWs anbrachte, im Rahmen von PKW-Überstellungsfahrten nach Rumänien im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der aufrechten Zulassung der Kraftfahrzeuge im Rechtsverkehr gebraucht,(zu römisch zwei) im März 1996 in Unterpremstätten und anderen Orten in drei Fällen falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich nachgeprägte Kfz-Kennzeichentafeln, die er auf PKWs anbrachte, im Rahmen von PKW-Überstellungsfahrten nach Rumänien im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der aufrechten Zulassung der Kraftfahrzeuge im Rechtsverkehr gebraucht,
(zu III) von 1997 bis Anfang 1998 in Graz und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mirela J***** und Joana Florina J*****, geborene A*****, mithin mehrere solche Personen zugleich ausgenützt, indem er ihnen den gesamten Schandlohn abnahm,(zu römisch drei) von 1997 bis Anfang 1998 in Graz und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mirela J***** und Joana Florina J*****, geborene A*****, mithin mehrere solche Personen zugleich ausgenützt, indem er ihnen den gesamten Schandlohn abnahm,
(zu IV) im Sommer 1998 in Unterpremstätten eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu missbrauchen versucht, indem er der am 28. November 1984 geborenen Mirabella J***** einen Finger in die Scheide einzuführen versuchte, was ihm jedoch nicht gelang, da Mirela J***** seine Hand gerade noch wegstoßen konnte,(zu römisch vier) im Sommer 1998 in Unterpremstätten eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu missbrauchen versucht, indem er der am 28. November 1984 geborenen Mirabella J***** einen Finger in die Scheide einzuführen versuchte, was ihm jedoch nicht gelang, da Mirela J***** seine Hand gerade noch wegstoßen konnte,
(zu V) im November 1998 in Unterpremstätten Bernd M***** durch die Aufforderung, für ihn aus dessen Firma bzw von Baustellen Werkzeug zu stehlen, dazu zu bestimmen versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug im Wert von ca 8.000 S Verantwortlichen von Baufirmen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich bzw Günter J***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,(zu römisch fünf) im November 1998 in Unterpremstätten Bernd M***** durch die Aufforderung, für ihn aus dessen Firma bzw von Baustellen Werkzeug zu stehlen, dazu zu bestimmen versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug im Wert von ca 8.000 S Verantwortlichen von Baufirmen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich bzw Günter J***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
(zu VI) von Mitte 1998 bis 25. Februar 1999 in Unterpremstätten die von den gesondert verfolgten Lucian T***** und Marius Codrut C***** in zahlreichen Angriffen gestohlenen Musik-CDs, Kosmetika, Textilien, Zementsäcke, Computerprogramme, Kunststoff-Fenster und Kompressoren in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert, mithin Sachen, die ein anderer durch ein Verbrechen bzw Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in mehreren Angriffen durch Ankauf bzw Übernahme an sich gebracht und(zu römisch sechs) von Mitte 1998 bis 25. Februar 1999 in Unterpremstätten die von den gesondert verfolgten Lucian T***** und Marius Codrut C***** in zahlreichen Angriffen gestohlenen Musik-CDs, Kosmetika, Textilien, Zementsäcke, Computerprogramme, Kunststoff-Fenster und Kompressoren in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert, mithin Sachen, die ein anderer durch ein Verbrechen bzw Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in mehreren Angriffen durch Ankauf bzw Übernahme an sich gebracht und
(zu VII) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 1998 in Unterpremstätten und anderen Orten gewerbsmäßig mehrmals Ehen zwischen Österreichern und Fremden zu vermitteln oder anzubahnen versucht, obwohl er wusste oder wissen musste, dass sich die Betroffenen nur für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen haben, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen wollen, indem er Bernd M*****, Anton K***** und Gabriele K***** das Angebot unterbreitete, rumänische Staatsangehörige zu heiraten, wobei er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle (in Form der geplanten und durch die Heirat in Österreich möglichen Prostitution der rumänischen Staatsangehörigen) zu verschaffen.(zu römisch sieben) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 1998 in Unterpremstätten und anderen Orten gewerbsmäßig mehrmals Ehen zwischen Österreichern und Fremden zu vermitteln oder anzubahnen versucht, obwohl er wusste oder wissen musste, dass sich die Betroffenen nur für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen haben, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen wollen, indem er Bernd M*****, Anton K***** und Gabriele K***** das Angebot unterbreitete, rumänische Staatsangehörige zu heiraten, wobei er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle (in Form der geplanten und durch die Heirat in Österreich möglichen Prostitution der rumänischen Staatsangehörigen) zu verschaffen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 Z 5 gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.