Dagegen richtet sich die – inhaltlich nur die Annahme der Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG zu Punkt I bekämpfende – auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die – inhaltlich nur die Annahme der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG zu Punkt römisch eins bekämpfende – auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der - die Privilegierung des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG anstrebenden - Behauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe große Mengen Marihuana nicht vorwiegend deshalb erzeugt, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel zu verschaffen, würde jeder Grundlage entbehren, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, zumal sich für die in der Hochrechnung der Beschwerde enthaltene Prämisse, bei der sichergestellten Menge von 1186 Gramm habe es sich um die Produktion eines ganzen Jahres gehandelt, keine aktenmäßige Grundlage findet (vgl die Angaben des Angeklagten S 66: "... ungefähr fünf Monate ...").Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der - die Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG anstrebenden - Behauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe große Mengen Marihuana nicht vorwiegend deshalb erzeugt, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel zu verschaffen, würde jeder Grundlage entbehren, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, zumal sich für die in der Hochrechnung der Beschwerde enthaltene Prämisse, bei der sichergestellten Menge von 1186 Gramm habe es sich um die Produktion eines ganzen Jahres gehandelt, keine aktenmäßige Grundlage findet vergleiche die Angaben des Angeklagten S 66: "... ungefähr fünf Monate ...").
Die Subsumtionrüge (Z 10) bestreitet zum einen die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Urteilsfeststellungen (US 6), zum anderen behauptet sie nur substratlos und somit ohne logische Ableitung aus dem Gesetz, aus der reinen Erzeugung von Suchtgift könne kein Gewinn entstehen, weshalb Gewerbsmäßigkeit nur durch Inverkehrsetzen des Marihuana begründet werden könne. Sie ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionrüge (Ziffer 10,) bestreitet zum einen die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Urteilsfeststellungen (US 6), zum anderen behauptet sie nur substratlos und somit ohne logische Ableitung aus dem Gesetz, aus der reinen Erzeugung von Suchtgift könne kein Gewinn entstehen, weshalb Gewerbsmäßigkeit nur durch Inverkehrsetzen des Marihuana begründet werden könne. Sie ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr hinsichtlich des inhaltlich nicht bekämpften Schuldspruchs II an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr hinsichtlich des inhaltlich nicht bekämpften Schuldspruchs römisch zwei an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 489 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 489, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.