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Entscheidung 11 Os 90/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os90/04

Entscheidungsdatum

24.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter G***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Mai 2004, GZ 12 Hv 73/04k-13, sowie über seine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter G***** (zu römisch eins) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB sowie (zu römisch zwei) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt. Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

römisch eins. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in einer großen Menge teils erzeugt, teils zu erzeugen versucht, indem er von 1998 bis 2002 unbekannte Mengen Marihuana durch Anbau, Aufzucht, Ernte und Trocknung zahlreicher Hanfpflanzen gewann und von Juli bis 4. November 2003 insgesamt 1186 Gramm Marihuana mit ca 61 Gramm THC Reinsubstanz durch Anbau und Aufzucht mehrerer Hanfpflanzen zu gewinnen versuchte, wobei die Tatvollendung aufgrund der Sicherstellung der Pflanzen durch Polizeibeamte unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die – inhaltlich nur die Annahme der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG zu Punkt römisch eins bekämpfende – auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der - die Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG anstrebenden - Behauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe große Mengen Marihuana nicht vorwiegend deshalb erzeugt, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel zu verschaffen, würde jeder Grundlage entbehren, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, zumal sich für die in der Hochrechnung der Beschwerde enthaltene Prämisse, bei der sichergestellten Menge von 1186 Gramm habe es sich um die Produktion eines ganzen Jahres gehandelt, keine aktenmäßige Grundlage findet vergleiche die Angaben des Angeklagten S 66: "... ungefähr fünf Monate ...").

Die Subsumtionrüge (Ziffer 10,) bestreitet zum einen die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Urteilsfeststellungen (US 6), zum anderen behauptet sie nur substratlos und somit ohne logische Ableitung aus dem Gesetz, aus der reinen Erzeugung von Suchtgift könne kein Gewinn entstehen, weshalb Gewerbsmäßigkeit nur durch Inverkehrsetzen des Marihuana begründet werden könne. Sie ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr hinsichtlich des inhaltlich nicht bekämpften Schuldspruchs römisch zwei an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 489, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E74649 11Os90.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00090.04.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20040824_OGH0002_0110OS00090_0400000_000