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Entscheidung 11 Os 90/07f×

Entscheidung 11 Os 90/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os90/07f

Entscheidungsdatum

21.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Klaus T***** und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Lisa L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. März 2007, GZ 25 Hv 24/07i-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Harald T***** enthält, wurde Lisa L***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (Punkt A römisch zwei des Urteilssatzes) und der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (zu A römisch zwei) von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an bis Ende November 2006 Cannabisprodukte, Speed, Kokain, Ecstasy und LSD erworben sowie

(zu B) dadurch, dass sie den Mitangeklagten Harald T***** zumindest drei Mal mit dem PKW zu den Suchtmittelübergaben an Karl S***** chauffierte, telephonischen Kontakt zu letzterem herstellte und Harald T***** ihr Mobiltelefon zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte zur Verfügung stellte, zu dessen unter A römisch eins 1a genannten strafbaren Handlungen beigetragen, nämlich dazu, dass dieser gewerbsmäßig zwischen Anfang September 2006 und 15. November 2006 ca 800 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 48 Gramm Delta-9-THC gewinnbringend an Karl S***** verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich den Schuldspruch B bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) remonstriert die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Karl S***** als Zeugen, dem Sinne nach aber auch gegen die Abweisung des Antrages, das Strafverfahren bis zur Beendigung des gegen Karl S***** anhängigen Strafverfahrens nach dem SMG „auszusetzen". Damit ist sie jedoch nicht im Recht.

Der erstgenannte Antrag musste scheitern, weil sich Karl S***** auf sein - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenes - Zeugnisentschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) StPO berufen hatte (S 240). Das deshalb an das Gericht herangetragene Ansinnen, die Hauptverhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen S***** mit Blick auf die Möglichkeit des Wegfalls des Zeugnisverweigerungsrechtes zu unterbrechen, verfiel gleichfalls zu Recht der Ablehnung. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerde zuwider das Entschlagungsrecht des Zeugen im Falle seiner Verurteilung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, dritter bzw erster Fall StPO) nur dann entfiele, wenn er sich geständig zeigt, betrifft das Beweisthema, zu dem der Zeuge geführt wurde, keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Dass nämlich die Beschwerdeführerin „bei den angeführten Gesprächen" (zwischen T***** und S*****) „nicht anwesend und nicht involviert war und bei keinen etwaig stattgefundenen Gesprächen teilgenommen hat" (S 241), vermag die auf ganz anderen Beweisgrundlagen, insbesondere die für glaubhaft gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei (US 7, 8) beruhenden Feststellungen über die objektiven Beitragshandlungen und die Kenntnis der Rechtsmittelwerberin vom Suchtgiftverkauf des Mitangeklagten an S***** nicht in Frage zu stellen. Die relevierte Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil daher nicht an. Mit ihrem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das Schöffengericht ihre - sie belastenden - Angaben vor der Polizei ungeachtet ihres Widerrufs in der Hauptverhandlung für wahr hielt, ohne sich mit der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich bei der polizeilichen Vernehmung befunden habe, zu befassen, wie auch, dass die Depositionen des vernehmenden Polizeibeamten T***** ohne weitere Begründung als glaubwürdig und nachvollziehbar gewertet wurden. Dabei übergeht sie zum einen die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7), zum anderen ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder auch des Angeklagten keine schuld- oder subsumtionsrelevante, sohin keine entscheidende Tatsache, die allein Gegenstand einer Mängelrüge sein kann. Die Angeklagte trachtet vielmehr, mit eigenen Beweiswerterwägungen die Urteilsfeststellungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - und damit unzulässig - zu bekämpfen, um ihrer in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), die sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richten, gehen schon deshalb ins Leere, weil zwar der Mitangeklagte Harald T*****, nicht aber die Nichtigkeitswerberin der gewerbsmäßigen Tatbegehung schuldig erkannt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85411 11Os90.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00090.07F.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20070821_OGH0002_0110OS00090_07F0000_000