Lediglich den Schuldspruch B bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. In der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Karl S***** als Zeugen, dem Sinne nach aber auch gegen die Abweisung des Antrages, das Strafverfahren bis zur Beendigung des gegen Karl S***** anhängigen Strafverfahrens nach dem SMG „auszusetzen". Damit ist sie jedoch nicht im Recht.Lediglich den Schuldspruch B bekämpft die Angeklagte mit ihrer auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) remonstriert die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Karl S***** als Zeugen, dem Sinne nach aber auch gegen die Abweisung des Antrages, das Strafverfahren bis zur Beendigung des gegen Karl S***** anhängigen Strafverfahrens nach dem SMG „auszusetzen". Damit ist sie jedoch nicht im Recht.
Der erstgenannte Antrag musste scheitern, weil sich Karl S***** auf sein - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenes - Zeugnisentschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 (zweiter Fall) StPO berufen hatte (S 240). Das deshalb an das Gericht herangetragene Ansinnen, die Hauptverhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen S***** mit Blick auf die Möglichkeit des Wegfalls des Zeugnisverweigerungsrechtes zu unterbrechen, verfiel gleichfalls zu Recht der Ablehnung. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerde zuwider das Entschlagungsrecht des Zeugen im Falle seiner Verurteilung (§ 152 Abs 1 Z 1 dritter bzw erster Fall StPO) nur dann entfiele, wenn er sich geständig zeigt, betrifft das Beweisthema, zu dem der Zeuge geführt wurde, keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Dass nämlich die Beschwerdeführerin „bei den angeführten Gesprächen" (zwischen T***** und S*****) „nicht anwesend und nicht involviert war und bei keinen etwaig stattgefundenen Gesprächen teilgenommen hat" (S 241), vermag die auf ganz anderen Beweisgrundlagen, insbesondere die für glaubhaft gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei (US 7, 8) beruhenden Feststellungen über die objektiven Beitragshandlungen und die Kenntnis der Rechtsmittelwerberin vom Suchtgiftverkauf des Mitangeklagten an S***** nicht in Frage zu stellen. Die relevierte Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil daher nicht an. Mit ihrem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das Schöffengericht ihre - sie belastenden - Angaben vor der Polizei ungeachtet ihres Widerrufs in der Hauptverhandlung für wahr hielt, ohne sich mit der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich bei der polizeilichen Vernehmung befunden habe, zu befassen, wie auch, dass die Depositionen des vernehmenden Polizeibeamten T***** ohne weitere Begründung als glaubwürdig und nachvollziehbar gewertet wurden. Dabei übergeht sie zum einen die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7), zum anderen ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder auch des Angeklagten keine schuld- oder subsumtionsrelevante, sohin keine entscheidende Tatsache, die allein Gegenstand einer Mängelrüge sein kann. Die Angeklagte trachtet vielmehr, mit eigenen Beweiswerterwägungen die Urteilsfeststellungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - und damit unzulässig - zu bekämpfen, um ihrer in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), die sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richten, gehen schon deshalb ins Leere, weil zwar der Mitangeklagte Harald T*****, nicht aber die Nichtigkeitswerberin der gewerbsmäßigen Tatbegehung schuldig erkannt wurde.Der erstgenannte Antrag musste scheitern, weil sich Karl S***** auf sein - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenes - Zeugnisentschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) StPO berufen hatte (S 240). Das deshalb an das Gericht herangetragene Ansinnen, die Hauptverhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen S***** mit Blick auf die Möglichkeit des Wegfalls des Zeugnisverweigerungsrechtes zu unterbrechen, verfiel gleichfalls zu Recht der Ablehnung. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerde zuwider das Entschlagungsrecht des Zeugen im Falle seiner Verurteilung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, dritter bzw erster Fall StPO) nur dann entfiele, wenn er sich geständig zeigt, betrifft das Beweisthema, zu dem der Zeuge geführt wurde, keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Dass nämlich die Beschwerdeführerin „bei den angeführten Gesprächen" (zwischen T***** und S*****) „nicht anwesend und nicht involviert war und bei keinen etwaig stattgefundenen Gesprächen teilgenommen hat" (S 241), vermag die auf ganz anderen Beweisgrundlagen, insbesondere die für glaubhaft gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei (US 7, 8) beruhenden Feststellungen über die objektiven Beitragshandlungen und die Kenntnis der Rechtsmittelwerberin vom Suchtgiftverkauf des Mitangeklagten an S***** nicht in Frage zu stellen. Die relevierte Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil daher nicht an. Mit ihrem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Beschwerdeführerin, dass das Schöffengericht ihre - sie belastenden - Angaben vor der Polizei ungeachtet ihres Widerrufs in der Hauptverhandlung für wahr hielt, ohne sich mit der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich bei der polizeilichen Vernehmung befunden habe, zu befassen, wie auch, dass die Depositionen des vernehmenden Polizeibeamten T***** ohne weitere Begründung als glaubwürdig und nachvollziehbar gewertet wurden. Dabei übergeht sie zum einen die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7), zum anderen ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder auch des Angeklagten keine schuld- oder subsumtionsrelevante, sohin keine entscheidende Tatsache, die allein Gegenstand einer Mängelrüge sein kann. Die Angeklagte trachtet vielmehr, mit eigenen Beweiswerterwägungen die Urteilsfeststellungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - und damit unzulässig - zu bekämpfen, um ihrer in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), die sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richten, gehen schon deshalb ins Leere, weil zwar der Mitangeklagte Harald T*****, nicht aber die Nichtigkeitswerberin der gewerbsmäßigen Tatbegehung schuldig erkannt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.