Ungeachtet der unterschiedlichen Anfechtungsansätze der einzelnen Nichtigkeitsgründe wurden Z 5 und Z 5a sowie Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO jeweils undifferenziert ausgeführt.Ungeachtet der unterschiedlichen Anfechtungsansätze der einzelnen Nichtigkeitsgründe wurden Ziffer 5 und Ziffer 5 a, sowie Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jeweils undifferenziert ausgeführt.
Soweit die gegen den Schuldspruch A./1./ gerichtete Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich behauptet (der Sache Z 9 lit a), genügt sie den geforderten Anfechtungskriterien nicht, weil sie die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten auf US 5 f übergeht.Soweit die gegen den Schuldspruch A./1./ gerichtete Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich behauptet (der Sache Ziffer 9, Litera a,), genügt sie den geforderten Anfechtungskriterien nicht, weil sie die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten auf US 5 f übergeht.
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung sowohl aus Z 5 als auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Die Einschätzung der Beweiskraft der Aussagen der Zeugen Michele G***** und Elvedin H***** in der Hauptverhandlung unterliegt als Akt der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im Nichtigkeitsverfahren keiner Überprüfung. Aus welchen Gründen die Tatrichter nicht die in der Hauptverhandlung abgelegten, sondern die vor der Polizei getätigten Zeugenaussagen für zuverlässig befanden, legten sie empirisch einwandfrei dar (US 6 ff). Soweit der Beschwerdeführer dennoch mehrfach versucht, sich unter verschiedenen Aspekten der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf die als unglaubwürdig verworfenen, für ihn günstigeren Angaben der Genannten zu stützen, bekämpft er unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung sowohl aus Ziffer 5, als auch aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Die Einschätzung der Beweiskraft der Aussagen der Zeugen Michele G***** und Elvedin H***** in der Hauptverhandlung unterliegt als Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im Nichtigkeitsverfahren keiner Überprüfung. Aus welchen Gründen die Tatrichter nicht die in der Hauptverhandlung abgelegten, sondern die vor der Polizei getätigten Zeugenaussagen für zuverlässig befanden, legten sie empirisch einwandfrei dar (US 6 ff). Soweit der Beschwerdeführer dennoch mehrfach versucht, sich unter verschiedenen Aspekten der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf die als unglaubwürdig verworfenen, für ihn günstigeren Angaben der Genannten zu stützen, bekämpft er unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider bestritt der Zeuge Michele G***** bei der im ersten Rechtsgang in der Hauptverhandlung veranlassten Gegenüberstellung zwar nicht, zwei bis drei Gramm, aber sehr wohl größere Mengen Suchtgift von Femi Sa***** bezogen zu haben und schloss damit den Bruder des Angeklagten als Suchtgiftlieferanten der gegenständlich angelasteten Menge dezidiert aus (vgl ON 121 S 16; US 7). Die Begründung der Tatrichter, dass deshalb in Bezug auf die gegenständlichen Tatvorwürfe eine Verwechslung mit dem Bruder des Angeklagten auszuschließen sei, ist empirisch nachvollziehbar und mängelfrei.Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) zuwider bestritt der Zeuge Michele G***** bei der im ersten Rechtsgang in der Hauptverhandlung veranlassten Gegenüberstellung zwar nicht, zwei bis drei Gramm, aber sehr wohl größere Mengen Suchtgift von Femi Sa***** bezogen zu haben und schloss damit den Bruder des Angeklagten als Suchtgiftlieferanten der gegenständlich angelasteten Menge dezidiert aus vergleiche ON 121 S 16; US 7). Die Begründung der Tatrichter, dass deshalb in Bezug auf die gegenständlichen Tatvorwürfe eine Verwechslung mit dem Bruder des Angeklagten auszuschließen sei, ist empirisch nachvollziehbar und mängelfrei.
Das weitere Vorbringen (Z 5 zweiter Fall), wonach die Polizei zur Vernehmung des Zeugen keinen Dolmetscher zugezogen habe, verbunden mit der spekulativen Behauptung, dass sich daraus Verwechslungen ergeben könnten, zeigt keine Unvollständigkeit auf, sondern verkennt den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.Das weitere Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach die Polizei zur Vernehmung des Zeugen keinen Dolmetscher zugezogen habe, verbunden mit der spekulativen Behauptung, dass sich daraus Verwechslungen ergeben könnten, zeigt keine Unvollständigkeit auf, sondern verkennt den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Mit dem Hinweis auf ein angeblich nicht eingeleitetes Strafverfahren gegen den Zeugen wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und der eigenständigen Interpretation des dafür vorliegenden Motivs der Anklagebehörde spricht die Mängelrüge ebenso wenig einen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel an, wie mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz.
Soweit die Beschwerde einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (der Sache nach Z 9 lit a) zu einer allfälligen, seit mehreren Jahren bestehenden Suchtmittelabhängigkeit des Zeugen G***** von Kokain rügt, lässt sie erneut die für eine meritorische Erwiderung gebotene methodengerechte Ableitung der behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Beschwerde einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zu einer allfälligen, seit mehreren Jahren bestehenden Suchtmittelabhängigkeit des Zeugen G***** von Kokain rügt, lässt sie erneut die für eine meritorische Erwiderung gebotene methodengerechte Ableitung der behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0099810).
Indem das Rechtsmittel aus selektiv herausgegriffenen und zum Teil falsch wiedergegebenen Details der Aussagen der Zeugen - unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse als das Erstgericht zieht, kritisiert sie nicht an den Anfechtungskriterien orientiert unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Welche weiteren Festellungen über die zum Schuldspruchfaktum A./1./ getroffenen Konstatierungen hinaus für die rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat erforderlich gewesen wären (der Sache nach Z 9 lit a), lässt die solcherart einer Erwiderung nicht zugängliche Beschwerde offen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Welche weiteren Festellungen über die zum Schuldspruchfaktum A./1./ getroffenen Konstatierungen hinaus für die rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat erforderlich gewesen wären (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), lässt die solcherart einer Erwiderung nicht zugängliche Beschwerde offen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Auch mit ihrer gegen den Schuldspruchpunkt A./3./ gerichteten Kritik zeigt die Mängelrüge weder ein Begründungsdefizit iSd Z 5 auf noch gelingt es ihr erhebliche Bedenken iSd Z 5a des § 281 Abs 1 StPO zu erwecken.Auch mit ihrer gegen den Schuldspruchpunkt A./3./ gerichteten Kritik zeigt die Mängelrüge weder ein Begründungsdefizit iSd Ziffer 5, auf noch gelingt es ihr erhebliche Bedenken iSd Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erwecken.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die unterschiedlichen Depositionen des Zeugen Elvedin H***** nicht übergangen, sondern es wurde vom Erstgericht - unter dem Aspekt der Z 5 mängelfrei - dargelegt, weshalb der Schöffensenat den Angaben des Genannten zum Teil nicht folgte. Diese tatrichterlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit (etwa die Annahme von Erinnerungsproblemen) sind kein Gegenstand der Mängelrüge (US 6 und 8). Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor, wenn die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen der Angeklagten erörtern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0098377).Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die unterschiedlichen Depositionen des Zeugen Elvedin H***** nicht übergangen, sondern es wurde vom Erstgericht - unter dem Aspekt der Ziffer 5, mängelfrei - dargelegt, weshalb der Schöffensenat den Angaben des Genannten zum Teil nicht folgte. Diese tatrichterlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit (etwa die Annahme von Erinnerungsproblemen) sind kein Gegenstand der Mängelrüge (US 6 und 8). Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor, wenn die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen der Angeklagten erörtern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428; RIS-Justiz RS0098377).
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 8 f) geht ebenfalls fehl. Bei Fehlen eines Geständnisses können Konstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten in aller Regel und zulässigerweise nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite vergleiche US 8 f) geht ebenfalls fehl. Bei Fehlen eines Geständnisses können Konstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten in aller Regel und zulässigerweise nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Mit eigenständigen Beweiswertüberlegungen, der Bezugnahme auf seine leugnende, aber von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung, sowie der substratlosen Behauptung, das Schöffengericht habe unbedingt seine Verurteilung wollen, gelingt es dem Beschwerdeführer weder einen formalen Mangel (Z 5) aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a) zu erwecken. Mit eigenständigen Beweiswertüberlegungen, der Bezugnahme auf seine leugnende, aber von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung, sowie der substratlosen Behauptung, das Schöffengericht habe unbedingt seine Verurteilung wollen, gelingt es dem Beschwerdeführer weder einen formalen Mangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,) zu erwecken.
Der bloße Einwand: „Geltend gemacht wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9a StPO. Gleichzeitig ist das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen auch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu überprüfen“, verkennt nicht nur den grundverschiedenen Anfechtungsgegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge, nämlich die Nichtakzeptanz im Gegensatz zur Akzeptanz der Strafbarkeit bei anderer rechtlicher Unterstellung, sondern wird auch dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeit begründenden Tatumstände nicht gerecht (vgl §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 erster Fall StPO).Der bloße Einwand: „Geltend gemacht wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a, StPO. Gleichzeitig ist das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen auch unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu überprüfen“, verkennt nicht nur den grundverschiedenen Anfechtungsgegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge, nämlich die Nichtakzeptanz im Gegensatz zur Akzeptanz der Strafbarkeit bei anderer rechtlicher Unterstellung, sondern wird auch dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeit begründenden Tatumstände nicht gerecht vergleiche Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO).
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass dem Urteil ein von Amts wegen nicht aufzugreifender, weil dem Angeklagten zum Vorteil gereichender Subsumtionsfehler anhaftet. Der Täter verwirklicht nämlich nicht nur ein, sondern ein weiteres Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG, sobald er - wie hier - mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt (RIS-Justiz RS0123911).Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass dem Urteil ein von Amts wegen nicht aufzugreifender, weil dem Angeklagten zum Vorteil gereichender Subsumtionsfehler anhaftet. Der Täter verwirklicht nämlich nicht nur ein, sondern ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, sobald er - wie hier - mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt (RIS-Justiz RS0123911).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.