Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Klaudija M*****, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts sowie der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet und Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel behauptet.
Mit dem Vorwurf der „Aktenwidrigkeit“ (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO) wendet sich die Beschwerdeführerin isoliert gegen die vom Oberlandesgericht angestellte Überlegung, der Umstand, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme „im Keller bei den Cannabispflanzen“ aufgehalten habe, deute darauf hin, dass sie „gerade dabei“ gewesen sei, sich „um die Pflanzen zu kümmern“ (BS 6).Mit dem Vorwurf der „Aktenwidrigkeit“ (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall StPO) wendet sich die Beschwerdeführerin isoliert gegen die vom Oberlandesgericht angestellte Überlegung, der Umstand, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme „im Keller bei den Cannabispflanzen“ aufgehalten habe, deute darauf hin, dass sie „gerade dabei“ gewesen sei, sich „um die Pflanzen zu kümmern“ (BS 6).
Abgesehen davon, dass die bekämpfte Schlussfolgerung Verfahrensergebnisse gar nicht referiert (sodass der geltend gemachte Begründungsmangel von vornherein ausscheidet – Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f), versäumt es der Einwand (schon), an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen. Die vom Beschwerdegericht (im Übrigen willkürfrei) aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen erschlossene (BS 3 bis 6) Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts wird damit nicht prozessförmig infrage gestellt (RIS-Justiz RS0119370).Abgesehen davon, dass die bekämpfte Schlussfolgerung Verfahrensergebnisse gar nicht referiert (sodass der geltend gemachte Begründungsmangel von vornherein ausscheidet – Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f), versäumt es der Einwand (schon), an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen. Die vom Beschwerdegericht (im Übrigen willkürfrei) aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen erschlossene (BS 3 bis 6) Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts wird damit nicht prozessförmig infrage gestellt (RIS-Justiz RS0119370).
Das weitere, gestützt auf (§ 10 GRBG iVm) § 281 Abs 1 Z „9a“ StPO den „dringenden Tatverdacht des § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG“ anhand eigener Beweiswürdigung bestreitende Beschwerdevorbringen geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den
– diese Subsumtion gar wohl tragenden – Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts (insbesondere BS 2 f) vorbei.Das weitere, gestützt auf (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Z „9a“ StPO den „dringenden Tatverdacht des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, SMG“ anhand eigener Beweiswürdigung bestreitende Beschwerdevorbringen geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den, – diese Subsumtion gar wohl tragenden – Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts (insbesondere BS 2 f) vorbei.
Eine in der rechtlichen Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b gelegene Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0117806) wird von der Beschwerdeführerin, soweit sie (erneut bloß) beweiswürdigend die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts bezweifelt, nicht einmal behauptet.Eine in der rechtlichen Annahme von Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, gelegene Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0117806) wird von der Beschwerdeführerin, soweit sie (erneut bloß) beweiswürdigend die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts bezweifelt, nicht einmal behauptet.
Die im übrigen Vorbringen als willkürlich kritisierte Annahme des „wenngleich noch nicht dringenden“ Verdachts einer „Beteiligung“ der Beschwerdeführerin an einer weiteren „Cannabisplantage“ (BS 7) wiederum bildete erkennbar keine notwendige Bedingung für die bekämpfte Prognose (RIS-Justiz RS0117806 [T3]). Das Oberlandesgericht hat diese vielmehr – von der Beschwerde vernachlässigt (siehe jedoch abermals RIS-Justiz RS0119370) – insbesondere aus der Art der zugesonnenen (über mehrere Monate hinweg fortgesetzten) Tatbegehung und der „prekären finanziellen Situation“ der Rechtsmittelwerberin abgeleitet (BS 7 f).
Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr (RIS-Justiz RS0061196).
Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 8), zeigt die Beschwerde keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO) nicht substituierbar (BS 8), zeigt die Beschwerde keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.