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Entscheidung 11 Os 90/18x×

Entscheidung 11 Os 90/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os90/18x

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ugur K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ömer Y***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Ugur K***** und Gürol K***** sowie der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Ugur K***** und Gürol K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. März 2018, GZ 46 Hv 5/18k-43, weiters über die Beschwerde des Gürol K***** gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Y***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Angeklagten Ugur K***** und Gürol K***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Ömer Y***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Dezember 2017 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gürol K***** Markus J***** am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung „oder“ Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) herbeigeführt, indem er dem Genannten Faustschläge und Tritte versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und einen Totalverlust des Zahnes Nr 22, Schädigungen des rechten oberen und des linken unteren Eckzahns, Abschürfungen im Bereich des Ellbogens, des Kleinfingerendglieds, des Handgelenks und des Knies sowie eine Abschürfungswunde der Schleimhaut der rechten Unterlippe, sohin eine an sich schwere Verletzung „oder Gesundheitsschädigung“, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y*****.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen „zur Beurteilung der Schmerzen aufgrund dessen, dass ich [der Verteidiger des Beschwerdeführers] ... der Meinung bin, dass es sich um keine an sich schwere Körperverletzung handelt“ (ON 42 S 111 f), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Bei der Frage des Vorliegens des Erfolgs des Paragraph 84, Absatz eins, StGB – hier einer an sich schweren Körperverletzung – handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Lösung nicht in die Ingerenz eines Sachverständigen fällt (RIS-Justiz RS0092645, RS0099342, RS0092460 ua; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 343; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 84, Rz 20). Der zur Bejahung des Vorliegens einer an sich schweren Körperverletzung führende, sich bereits aus dem Abschlussbericht vom 9. Dezember 2017 ergebende Verlust eines Schneidezahns (US 11 in Verbindung mit ON 7 S 251) sowie die ebenfalls objektivierte Beschädigung zweier weiterer Zähne (ON 7 S 13, S 225), somit die Relevanz der Beeinträchtigung, für deren Beurteilung zutreffend auch die weiteren Verletzungen (ON 7 S 251) Berücksichtigung fanden (RIS-Justiz RS0092544; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 84, Rz 24, 28), stehen nicht in Frage.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).

Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie bloß behauptet, die Schuld des Angeklagten, bei dem „keine Erschwerungsgründe“ vorlägen und der bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweise, sei nicht als schwer anzusehen, sich dabei aber nicht an den getroffenen Feststellungen orientiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 659). Demnach versetzte der – im Übrigen Tätlichkeiten gegen den Zeugen J***** in Abrede stellende (US 10) – Beschwerdeführer dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht, trat auf den am Boden Liegenden gemeinsam mit einem Mittäter ein und ließ erst von ihm ab, als Freunde des Opfers diesem zu Hilfe eilten und einen der beiden Angreifer wegstießen (US 7; US 21 f). Weshalb dessen ungeachtet diversionelles Vorgehen angebracht wäre, leitet der Beschwerdeführer überdies nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00090.18X.0828.000

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00090_18X0000_000