Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y*****.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen „zur Beurteilung der Schmerzen aufgrund dessen, dass ich [der Verteidiger des Beschwerdeführers] ... der Meinung bin, dass es sich um keine an sich schwere Körperverletzung handelt“ (ON 42 S 111 f), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Bei der Frage des Vorliegens des Erfolgs des § 84 Abs 1 StGB – hier einer an sich schweren Körperverletzung – handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Lösung nicht in die Ingerenz eines Sachverständigen fällt (RIS-Justiz RS0092645, RS0099342, RS0092460 ua; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 343; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 84 Rz 20). Der zur Bejahung des Vorliegens einer an sich schweren Körperverletzung führende, sich bereits aus dem Abschlussbericht vom 9. Dezember 2017 ergebende Verlust eines Schneidezahns (US 11 iVm ON 7 S 251) sowie die ebenfalls objektivierte Beschädigung zweier weiterer Zähne (ON 7 S 13, S 225), somit die Relevanz der Beeinträchtigung, für deren Beurteilung zutreffend auch die weiteren Verletzungen (ON 7 S 251) Berücksichtigung fanden (RIS-Justiz RS0092544; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 84 Rz 24, 28), stehen nicht in Frage.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen „zur Beurteilung der Schmerzen aufgrund dessen, dass ich [der Verteidiger des Beschwerdeführers] ... der Meinung bin, dass es sich um keine an sich schwere Körperverletzung handelt“ (ON 42 S 111 f), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Bei der Frage des Vorliegens des Erfolgs des Paragraph 84, Absatz eins, StGB – hier einer an sich schweren Körperverletzung – handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Lösung nicht in die Ingerenz eines Sachverständigen fällt (RIS-Justiz RS0092645, RS0099342, RS0092460 ua; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 343; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 84, Rz 20). Der zur Bejahung des Vorliegens einer an sich schweren Körperverletzung führende, sich bereits aus dem Abschlussbericht vom 9. Dezember 2017 ergebende Verlust eines Schneidezahns (US 11 in Verbindung mit ON 7 S 251) sowie die ebenfalls objektivierte Beschädigung zweier weiterer Zähne (ON 7 S 13, S 225), somit die Relevanz der Beeinträchtigung, für deren Beurteilung zutreffend auch die weiteren Verletzungen (ON 7 S 251) Berücksichtigung fanden (RIS-Justiz RS0092544; Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB Paragraph 84, Rz 24, 28), stehen nicht in Frage.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).
Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie bloß behauptet, die Schuld des Angeklagten, bei dem „keine Erschwerungsgründe“ vorlägen und der bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweise, sei nicht als schwer anzusehen, sich dabei aber nicht an den getroffenen Feststellungen orientiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 659). Demnach versetzte der – im Übrigen Tätlichkeiten gegen den Zeugen J***** in Abrede stellende (US 10) – Beschwerdeführer dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht, trat auf den am Boden Liegenden gemeinsam mit einem Mittäter ein und ließ erst von ihm ab, als Freunde des Opfers diesem zu Hilfe eilten und einen der beiden Angreifer wegstießen (US 7; US 21 f). Weshalb dessen ungeachtet diversionelles Vorgehen angebracht wäre, leitet der Beschwerdeführer überdies nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie bloß behauptet, die Schuld des Angeklagten, bei dem „keine Erschwerungsgründe“ vorlägen und der bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweise, sei nicht als schwer anzusehen, sich dabei aber nicht an den getroffenen Feststellungen orientiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 659). Demnach versetzte der – im Übrigen Tätlichkeiten gegen den Zeugen J***** in Abrede stellende (US 10) – Beschwerdeführer dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht, trat auf den am Boden Liegenden gemeinsam mit einem Mittäter ein und ließ erst von ihm ab, als Freunde des Opfers diesem zu Hilfe eilten und einen der beiden Angreifer wegstießen (US 7; US 21 f). Weshalb dessen ungeachtet diversionelles Vorgehen angebracht wäre, leitet der Beschwerdeführer überdies nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.