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Entscheidung 11 Os 90/24f×

Entscheidung 11 Os 90/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os90/24f (11Os91/24b)

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jetzinger als Schriftführer im Verfahren über eine Anzeige des * T* gegen * P* und weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 130 Bl 32/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des T* gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2024, AZ 31 Bs 169/24s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 3. Juli 2024 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024, GZ 130 Bl 32/24f-7, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * P* und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit Beschluss vom selben Tag gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts, soweit ihm ein Pauschalkostenbeitrag auferlegt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E142188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00090.24F.0827.000

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240827_OGH0002_0110OS00090_24F0000_000