[4] Wie die Generalprokutur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. September 2023 und der zugleich gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 13. Februar 2023 gewährten Probezeit auf fünf Jahre mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[5] 1./ Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen oder – wenn bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen wäre – gemäß § 40 zweiter Satz StGB von einer solchen abzusehen. [5] 1./ Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen oder – wenn bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen wäre – gemäß Paragraph 40, zweiter Satz StGB von einer solchen abzusehen.
[6] Soweit das Landesgericht Salzburg in Kenntnis (vgl ON 9, 12; ON 15 S 3) des zu AZ 30 U 109/22d des Bezirksgerichts Zell am See ergangenen (und seit 17. Februar 2023 rechtskräftigen) Urteils * S* wegen eines (im Zeitraum von Jänner 2021 bis März 2022 begangenen) Vergehens schuldig erkannte und über ihn eine Freiheits- und Geldstrafe verhängte, ohne auf diese Vorverurteilung Bedacht zu nehmen, verletzte es § 31 Abs 1 erster Satz StGB. [6] Soweit das Landesgericht Salzburg in Kenntnis vergleiche ON 9, 12; ON 15 S 3) des zu AZ 30 U 109/22d des Bezirksgerichts Zell am See ergangenen (und seit 17. Februar 2023 rechtskräftigen) Urteils * S* wegen eines (im Zeitraum von Jänner 2021 bis März 2022 begangenen) Vergehens schuldig erkannte und über ihn eine Freiheits- und Geldstrafe verhängte, ohne auf diese Vorverurteilung Bedacht zu nehmen, verletzte es Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB.
[7] 2./ Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019). Wird die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung in einem solchen Fall nicht widerrufen, kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB). [7] 2./ Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019). Wird die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung in einem solchen Fall nicht widerrufen, kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB).
[8] Die dem in Rede stehenden Beschluss vom 25. September 2023 (ON 15 S 3) zugrunde liegende strafbare Handlung wurde im Zeitraum von Jänner 2021 bis März 2022 begangen, somit noch vor Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zell am See vom 13. Februar 2023 und demzufolge auch vor Beginn der zu jenem Verfahren bestimmten Probezeit (§ 49 erster Satz StGB). Es lag daher kein Anwendungsfall des § 53 StGB vor, weshalb dieser Beschluss insoweit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB verletzt. [8] Die dem in Rede stehenden Beschluss vom 25. September 2023 (ON 15 S 3) zugrunde liegende strafbare Handlung wurde im Zeitraum von Jänner 2021 bis März 2022 begangen, somit noch vor Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zell am See vom 13. Februar 2023 und demzufolge auch vor Beginn der zu jenem Verfahren bestimmten Probezeit (Paragraph 49, erster Satz StGB). Es lag daher kein Anwendungsfall des Paragraph 53, StGB vor, weshalb dieser Beschluss insoweit Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB verletzt.
[9] Schon hinsichtlich der zu 1./ aufgezeigten Gesetzesverletzung kann ein Nachteil des Verurteilten nicht ausgeschlossen werden. Die Feststellung der Gesetzesverletzung war daher mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [9] Schon hinsichtlich der zu 1./ aufgezeigten Gesetzesverletzung kann ein Nachteil des Verurteilten nicht ausgeschlossen werden. Die Feststellung der Gesetzesverletzung war daher mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[10] Von den aufgehobenen Aussprüchen rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).