[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Angeklagten wegen des Verdachts nach §§ 201 Abs 1, 107b Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (bereits zum zweiten Mal [zum ersten Mal: ON 1.4]) gemäß § 190 Z 2 StPO (idF vor BGBl I 2024/157) eingestellt hatte (ON 1.11) und am 3. Februar 2026 die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO (nur) in Ansehung des Verdachts nach § 107b Abs 1 StGB anordnete (ON 1.13). Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Angeklagten wegen des Verdachts nach Paragraphen 201, Absatz eins, 107 b, Absatz eins, StGB geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (bereits zum zweiten Mal [zum ersten Mal: ON 1.4]) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO in der Fassung vor BGBl I 2024/157) eingestellt hatte (ON 1.11) und am 3. Februar 2026 die Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO (nur) in Ansehung des Verdachts nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB anordnete (ON 1.13).
[5] Die Ladung des Angeklagten zur kontradiktorischen Vernehmung (§ 165 StPO) der * Al* im Ermittlungsverfahren erfolgte zum Thema „Vorwurf der (fortgesetzten) Gewaltausübung gegenüber E* A* und * Al*“, somit (nur) zu den vom Schuldspruch A umfassten Tatvorwürfen (ON 67.3; ON 1.19). Nachdem * Al* in ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 18. Februar 2026 (erneut) den weiteren Tatvorwurf von Vergewaltigungen gegen S* A* erhoben hatte, wurde sie in dieser Vernehmung auch dazu befragt (ON 43). Die Ladung des Angeklagten zur kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 165, StPO) der * Al* im Ermittlungsverfahren erfolgte zum Thema „Vorwurf der (fortgesetzten) Gewaltausübung gegenüber E* A* und * Al*“, somit (nur) zu den vom Schuldspruch A umfassten Tatvorwürfen (ON 67.3; ON 1.19). Nachdem * Al* in ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 18. Februar 2026 (erneut) den weiteren Tatvorwurf von Vergewaltigungen gegen S* A* erhoben hatte, wurde sie in dieser Vernehmung auch dazu befragt (ON 43).
[6] Ein Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft (ausschließlich) nach § 107b Abs 1 StGB beurteilte Taten zum Gegenstand hat, wird nicht wegen einer strafbaren Handlung nach § 201 Abs 1 StGB geführt, sind doch strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht Gegenstand der Gewaltdefinition des § 107b Abs 2 StGB. Es handelt sich bei den in der kontradiktorischen Vernehmung (zusätzlich) erhobenen Vorwürfen daher um den Vorwurf anderer (zusätzlicher) Taten (Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 19; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502). Ein Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft (ausschließlich) nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB beurteilte Taten zum Gegenstand hat, wird nicht wegen einer strafbaren Handlung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB geführt, sind doch strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht Gegenstand der Gewaltdefinition des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB. Es handelt sich bei den in der kontradiktorischen Vernehmung (zusätzlich) erhobenen Vorwürfen daher um den Vorwurf anderer (zusätzlicher) Taten (Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 19; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502).
[7] Da der Angeklagte zuvor aber keine Information hatte, die es ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Befragung der Zeugin zu den im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung hervorkommenden und zum Schuldspruch B als Vergewaltigungen nach § 201 Abs 1 StGB beurteilten Tatvorwürfen (darauf vorbereitet) wahrzunehmen und (insoweit) in wirksamer Ausrichtung seiner Verteidigungsrechte ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, war die Vernehmung diesbezüglich nicht kontradiktorisch iSd § 165 StPO (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 165 Rz 15 mwN; vgl 15 Os 123/12w). Da der Angeklagte zuvor aber keine Information hatte, die es ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Befragung der Zeugin zu den im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung hervorkommenden und zum Schuldspruch B als Vergewaltigungen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB beurteilten Tatvorwürfen (darauf vorbereitet) wahrzunehmen und (insoweit) in wirksamer Ausrichtung seiner Verteidigungsrechte ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, war die Vernehmung diesbezüglich nicht kontradiktorisch iSd Paragraph 165, StPO (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 165, Rz 15 mwN; vergleiche 15 Os 123/12w).
[8] Wie die Verfahrensrüge (Z 4) zutreffend ausführt, resultiert solcherart aus der Vernehmung in Ansehung der vom Schuldspruch B umfassten Taten keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO, weshalb es dem Beschwerdeführer zugestanden wäre, in der Hauptverhandlung insoweit von seinem Fragerecht (§ 249 Abs 1 StPO) Gebrauch zu machen. Dieses grundrechtlich gewährleistete Verteidigungsrecht (Art 6 Abs 3 lit d MRK) wurde von ihm durch entsprechende Antragstellung, die Zeugin zu den Vorwürfen der Vergewaltigung ergänzend zu befragen (ON 67.4, 24), geltend gemacht. Durch die Abweisung dieses Antrags (ON 67.4, 25) wurde der Angeklagte daher in seinen Verteidigungsrechten verletzt (15 Os 123/12w; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233). Wie die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zutreffend ausführt, resultiert solcherart aus der Vernehmung in Ansehung der vom Schuldspruch B umfassten Taten keine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, weshalb es dem Beschwerdeführer zugestanden wäre, in der Hauptverhandlung insoweit von seinem Fragerecht (Paragraph 249, Absatz eins, StPO) Gebrauch zu machen. Dieses grundrechtlich gewährleistete Verteidigungsrecht (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) wurde von ihm durch entsprechende Antragstellung, die Zeugin zu den Vorwürfen der Vergewaltigung ergänzend zu befragen (ON 67.4, 24), geltend gemacht. Durch die Abweisung dieses Antrags (ON 67.4, 25) wurde der Angeklagte daher in seinen Verteidigungsrechten verletzt (15 Os 123/12w; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 233).
[9] Bereits dieser aufgezeigte Verfahrensfehler erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs B.
[10] In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sofort aufzuheben. In diesem Umfang war eine neue Verhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht St. Pölten zu verweisen (§ 285e StPO). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sofort aufzuheben. In diesem Umfang war eine neue Verhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht St. Pölten zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
[11] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung zu verweisen.
[12] Für den zweiten Rechtsgang bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – hinsichtlich jener § 201 Abs 1 StGB subsumierten Taten, die der Angeklagte vor dem 10. Oktober 2022 begangen haben soll, einer neuerlichen Verfolgung das prozessuale Verfolgungshindernis rechtswirksamer Verfahrenseinstellung entgegensteht, weil die Staatsanwaltschaft nicht gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO die Fortführung des in Ansehung dieser Vorwürfe bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens (vgl ON 1.11) angeordnet hat (vgl § 17 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0130196 und RS0129011). Wenngleich im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs der Wegfall einzelner (von bloß pauschal individualisierter) Taten an einem Schuldspruch nichts zu ändern vermögen würde (RIS-Justiz RS0117436 und RS0115706 [insbesondere T3]), wird durch Feststellungen zu klären sein, ob der Angeklagte auch nach dem 10. Oktober 2022 (mehrere) derartige Taten begangen hat. Nach den tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen im ersten Rechtsgang (US 5: „beginnend zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025“) wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tatvorwürfe in den von der Einstellung umfassten Tatzeitraum fallen. Für den zweiten Rechtsgang bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – hinsichtlich jener Paragraph 201, Absatz eins, StGB subsumierten Taten, die der Angeklagte vor dem 10. Oktober 2022 begangen haben soll, einer neuerlichen Verfolgung das prozessuale Verfolgungshindernis rechtswirksamer Verfahrenseinstellung entgegensteht, weil die Staatsanwaltschaft nicht gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO die Fortführung des in Ansehung dieser Vorwürfe bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens vergleiche ON 1.11) angeordnet hat vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0130196 und RS0129011). Wenngleich im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs der Wegfall einzelner (von bloß pauschal individualisierter) Taten an einem Schuldspruch nichts zu ändern vermögen würde (RIS-Justiz RS0117436 und RS0115706 [insbesondere T3]), wird durch Feststellungen zu klären sein, ob der Angeklagte auch nach dem 10. Oktober 2022 (mehrere) derartige Taten begangen hat. Nach den tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen im ersten Rechtsgang (US 5: „beginnend zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025“) wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tatvorwürfe in den von der Einstellung umfassten Tatzeitraum fallen.
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.