Der auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B, die sich nur gegen dessen Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes (Urteilsfakten 1, 2 und 3) richtet, kommt keine Berechtigung zu. Dem einen Mangel der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) im - vermeintlichen - Unterbleiben von (Eventual-) Fragen hinsichtlich des Beschwerdeführers in der Richtung des Diebstahls (§§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB) - allenfalls mit der Qualifikation als räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) - erblickenden Beschwerdevorbringen ist vorweg zu entgegnen, daß es für die strafrechtliche Haftung des Rechtsmittelwerbers wegen (Gesellschafts-)Raubes auf die in der Beschwerde vordergründig behandelte Frage der Urheberschaft am Tatplan überhaupt nicht, sondern lediglich darauf ankommt, ob sein Vorsatz alle Deliktsmerkmale eines Raubes - hier: die gewaltsame Sachwegnahme - umfaßte.Der auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B, die sich nur gegen dessen Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes (Urteilsfakten 1, 2 und 3) richtet, kommt keine Berechtigung zu. Dem einen Mangel der Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) im - vermeintlichen - Unterbleiben von (Eventual-) Fragen hinsichtlich des Beschwerdeführers in der Richtung des Diebstahls (Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) - allenfalls mit der Qualifikation als räuberischer Diebstahl (Paragraph 131, StGB) - erblickenden Beschwerdevorbringen ist vorweg zu entgegnen, daß es für die strafrechtliche Haftung des Rechtsmittelwerbers wegen (Gesellschafts-)Raubes auf die in der Beschwerde vordergründig behandelte Frage der Urheberschaft am Tatplan überhaupt nicht, sondern lediglich darauf ankommt, ob sein Vorsatz alle Deliktsmerkmale eines Raubes - hier: die gewaltsame Sachwegnahme - umfaßte.
Diesbezüglich verantwortete sich aber der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dahin, er habe allerdings damit gerechnet, daß Marina A 'an den Handtaschen anreißen' müsse, um in deren Besitz zu gelangen (S 177). Dieser Einlassung ist, da schon das Entreißen einer vom Opfer festgehaltenen Tasche, sofern dadurch der widerstrebende Wille der (wenn auch überraschend) angegriffenen Person mit dem Einsatz körperlicher Kraft ausgeschaltet oder überwunden wird, Gewalt gegen die Person im Sinne des § 142 Abs 1 StGB darstellt (ÖJZ-LSK 1976/77 ua), eine Bestreitung des die räuberische Sachbemächtigung als (zumindest eventuelle) Tatmodalität umfassenden Tätervorsatzes durch den Angeklagten B nicht zu entnehmen.Diesbezüglich verantwortete sich aber der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dahin, er habe allerdings damit gerechnet, daß Marina A 'an den Handtaschen anreißen' müsse, um in deren Besitz zu gelangen (S 177). Dieser Einlassung ist, da schon das Entreißen einer vom Opfer festgehaltenen Tasche, sofern dadurch der widerstrebende Wille der (wenn auch überraschend) angegriffenen Person mit dem Einsatz körperlicher Kraft ausgeschaltet oder überwunden wird, Gewalt gegen die Person im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB darstellt (ÖJZ-LSK 1976/77 ua), eine Bestreitung des die räuberische Sachbemächtigung als (zumindest eventuelle) Tatmodalität umfassenden Tätervorsatzes durch den Angeklagten B nicht zu entnehmen.
Für die Annahme, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Anwendung von Gewalt zwar nicht zur Sachwegnahme, wohl aber zur Erhaltung des Besitzes (der Täter) an den schon (ohne Widerstand der Berechtigten) weggenommenen Sachen - somit auf räuberischen Diebstahl im Sinne des § 131 StGB (vgl Kienapfel, Bes. Teil II, RN 9 zu § 131 StGB) - gerichtet gewesen sei, fehlt es an jedwedem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (§ 314 Abs 1 StPO) weshalb entsprechende Eventualfragen in dieser Richtung zu Recht unterblieben.Für die Annahme, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Anwendung von Gewalt zwar nicht zur Sachwegnahme, wohl aber zur Erhaltung des Besitzes (der Täter) an den schon (ohne Widerstand der Berechtigten) weggenommenen Sachen - somit auf räuberischen Diebstahl im Sinne des Paragraph 131, StGB vergleiche Kienapfel, Bes. Teil römisch zwei, RN 9 zu Paragraph 131, StGB) - gerichtet gewesen sei, fehlt es an jedwedem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) weshalb entsprechende Eventualfragen in dieser Richtung zu Recht unterblieben.
Im übrigen geht aber die Rüge der Fragestellung deshalb ins Leere, weil den Geschwornen mit den für jeden Angeklagten getrennt gestellten Schuldfragen ohnedies auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu den die Fakten der Raubanklage betreffenden Hauptfragen Nr 10, 12 und 14
(= 7., 8. und 9. Hauptfrage) jeweils korrespondierende Eventualfragen Nr 11, 13 und 15 in der Richtung eines (vom Beschwerdeführer etwa bloß zu verantwortenden Gesellschafts-)Diebstahls (§§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB) vorlagen, welche - da ihre Beantwortung nach Bejahung der betreffenden Hauptfragen folgerichtig unterblieb - nur nicht in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (ÖJZ-LSK 1981/46). Dadurch waren die Geschwornen in die Lage versetzt, dem Grundsatz des § 13 StGB entsprechend die Schuld des Beschwerdeführers unter dem in der Nichtigkeitsbeschwerde behandelten Aspekt einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, und haben dies, wie aus ihrer Niederschrift (§ 331 Abs 4 StPO) hervorgeht, auch getan.(= 7., 8. und 9. Hauptfrage) jeweils korrespondierende Eventualfragen Nr 11, 13 und 15 in der Richtung eines (vom Beschwerdeführer etwa bloß zu verantwortenden Gesellschafts-)Diebstahls (Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) vorlagen, welche - da ihre Beantwortung nach Bejahung der betreffenden Hauptfragen folgerichtig unterblieb - nur nicht in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (ÖJZ-LSK 1981/46). Dadurch waren die Geschwornen in die Lage versetzt, dem Grundsatz des Paragraph 13, StGB entsprechend die Schuld des Beschwerdeführers unter dem in der Nichtigkeitsbeschwerde behandelten Aspekt einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, und haben dies, wie aus ihrer Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 4, StPO) hervorgeht, auch getan.
Mit der Behauptung, es liege auch der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO deshalb vor, weil der Beschwerdeführer nach den Verfahrensergebnissen nur für die Begehung von (Handtaschen-)Diebstählen strafrechtlich haftbar gemacht werden könne und daher die auf seine Beteiligung (als Raubgenosse) am Verbrechen des schweren Raubes gerichteten Hauptfragen von den Geschwornen zu verneinen gewesen wären, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt. Der Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wie er aus diesem Nichtigkeitsgrund erhoben werden kann, erfordert eine Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer ausschließlich von urteilsund wahrspruchsfremden Annahmen aus, indem er die von ihm angestrebte rechtliche Beurteilung daraus ableiten will, Gewaltanwendung zur Sachwegnahme seitens der Mitangeklagten sei von seinem deliktischen Vorsatz nicht umfaßt gewesen.Mit der Behauptung, es liege auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO deshalb vor, weil der Beschwerdeführer nach den Verfahrensergebnissen nur für die Begehung von (Handtaschen-)Diebstählen strafrechtlich haftbar gemacht werden könne und daher die auf seine Beteiligung (als Raubgenosse) am Verbrechen des schweren Raubes gerichteten Hauptfragen von den Geschwornen zu verneinen gewesen wären, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt. Der Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wie er aus diesem Nichtigkeitsgrund erhoben werden kann, erfordert eine Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer ausschließlich von urteilsund wahrspruchsfremden Annahmen aus, indem er die von ihm angestrebte rechtliche Beurteilung daraus ableiten will, Gewaltanwendung zur Sachwegnahme seitens der Mitangeklagten sei von seinem deliktischen Vorsatz nicht umfaßt gewesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Über die Angeklagten wurden nach dem ersten Strafsatz des 143 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Marina A unter Anwendung des § 41 StGB in der Dauer von vier Jahren und über Karl B in der Dauer von sechs Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen, die Wiederholung sowohl des Diebstahls als auch des Raubes, bei Karl B überdies auch die einschlägigen Vorstrafen, die sogar den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechen, und als mildernd bei beiden Angeklagten das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, die Schadensgutmachung durch Marina A im Faktum Maria C und durch Karl B in den Fakten Eugenie D und Helene E sowie bei Marina A überdies der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.Über die Angeklagten wurden nach dem ersten Strafsatz des 143 StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Marina A unter Anwendung des Paragraph 41, StGB in der Dauer von vier Jahren und über Karl B in der Dauer von sechs Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen, die Wiederholung sowohl des Diebstahls als auch des Raubes, bei Karl B überdies auch die einschlägigen Vorstrafen, die sogar den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechen, und als mildernd bei beiden Angeklagten das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, die Schadensgutmachung durch Marina A im Faktum Maria C und durch Karl B in den Fakten Eugenie D und Helene E sowie bei Marina A überdies der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Während die Staatsanwaltschaft das Ausmaß der über die Angeklagten verhängten Strafen als zu gering und bei Marina A im besonderen auch die außerordentliche Strafmilderung bekämpft, streben die beiden Angeklagten eine Strafermäßigung, Karl B unter Anwendung der Bestimmung des § 41 StGB, an.Während die Staatsanwaltschaft das Ausmaß der über die Angeklagten verhängten Strafen als zu gering und bei Marina A im besonderen auch die außerordentliche Strafmilderung bekämpft, streben die beiden Angeklagten eine Strafermäßigung, Karl B unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, StGB, an.
Keine der Berufungen ist berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und mit der Einschränkung vollständig angeführt, daß auch die zweifache Qualifikation des Raubes (§ 143 1. und 3. Fall StGB) als erschwerend zu berücksichtigen ist. Dieses zusätzliche gravierende Moment reicht jedoch für eine Anhebung der Strafen ebensowenig aus, wie die weitere von der Anklagebehörde hervorgehobene Tatsache, daß die Raub- und Diebstahlstaten wiederholt wurden. Es darf nämlich insbesondere nicht übersehen werden, daß die beim Raub angewendete Gewalt ihrer Art und Intensität nach noch im untersten Bereich der deliktstypischen Bandbreite verblieb. Dieser Umstand in Verbindung mit den (sonstigen) bereits erwähnten Milderungsgründen, die im Falle der Angeklagten A deren künftiges Wohlverhalten auch bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststrafmaßes erwarten lassen, spricht gegen eine Strafverschärfung.Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und mit der Einschränkung vollständig angeführt, daß auch die zweifache Qualifikation des Raubes (Paragraph 143, 1. und 3. Fall StGB) als erschwerend zu berücksichtigen ist. Dieses zusätzliche gravierende Moment reicht jedoch für eine Anhebung der Strafen ebensowenig aus, wie die weitere von der Anklagebehörde hervorgehobene Tatsache, daß die Raub- und Diebstahlstaten wiederholt wurden. Es darf nämlich insbesondere nicht übersehen werden, daß die beim Raub angewendete Gewalt ihrer Art und Intensität nach noch im untersten Bereich der deliktstypischen Bandbreite verblieb. Dieser Umstand in Verbindung mit den (sonstigen) bereits erwähnten Milderungsgründen, die im Falle der Angeklagten A deren künftiges Wohlverhalten auch bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststrafmaßes erwarten lassen, spricht gegen eine Strafverschärfung.
Andererseits können aber die verhängten Strafen keineswegs als überhöht bezeichnet werden, zumal die weiteren von den Angeklagten für die angestrebte Strafreduzierung ins Treffen geführten Milderungsgründe nicht vorliegen. So kann angesichts der wohldurchdachten, mehrmaligen Angriffe weder von einer Unbesonnenheit noch nach der speziellen Art der Tatausführung von der Minderbeteiligung eines der Täter die Rede sein. Auch eine unverschuldete Notlage war nach den im Verfahren hervorgekommenen Lebensumständen der Angeklagten nicht anzunehmen.
Der Wert der Beute schließlich liegt in einem Bereich, der für die Strafbemessung weder nach der einen noch nach der anderen Richtung hin von Bedeutung ist.
Aus all dem ergibt sich, daß die vom Geschwornengericht verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld der Täter durchaus entsprechen und einer Korrektur nicht bedürfen. Mithin konnte auch den Berufungen kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.