Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zutreffend macht nämlich der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur Qualifikation der bandenmäßigen Begehung des Suchtgiftdeliktes geltend.
Die Frage, ob der Täter das Suchtgiftdelikt in der Eigenschaft eines Bandenmitgliedes beging, ist auf der Grundlage der gesetzlichen Definition für eine Bandenbildung im § 278 Abs 1 StGB zu beurteilen. Darnach stellt eine Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen zum Zweck fortgesetzter Begehung gleichartiger Delikte (hier nach dem Suchtgiftgesetz) dar. "Fortgesetzt" in diesem Sinn bedeutet allerdings nicht, daß mehrere Tathandlungen kraft Fortsetzungszusammenhanges zu einer Einheit verschmelzen. Die Verbindung zu solchem rechtlich als Einheit zu wertenden deliktischen Verhalten würde vielmehr die Heranziehung der Bandenqualifikation ausschließen (ÖJZ-LSK 1978/302). Feststellungen zu diesen Kriterien der Bandeneigenschaft sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der kurze Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung auf mehrfache Schmuggelfahrten, Absprachen über den Verkauf des Suchtgiftes und auf die Aussage des Thomas H***, daß sein Vater Horst H*** einen Suchtgiftring aufziehen wollte (S 367 d. A.), gibt dafür umso weniger her, als die Urteilsfeststellung, Horst H*** habe die Mitangeklagten (und einen gesondert verfolgten Jugendlichen) dazu angehalten, von Amsterdam Haschisch in der Größenordnung von 2 kg nach Österreich zu schmuggeln, wo dieses Suchtgift zum Teil von den Tätern konsumiert und zum Großteil weiterverkauft werden sollte (S 365 d.A.), durch die den Tätern damit - in dieser Formulierung - unterstellte Beschränkung ihrer deliktischen Aktivität auf eine (zeitlich eng begrenzte) Manipulation mit einer von vornherein bestimmten Suchtgiftmenge (2 kg) einer Heranziehung der vorerwähnten Qualifikation geradezu entgegensteht.Die Frage, ob der Täter das Suchtgiftdelikt in der Eigenschaft eines Bandenmitgliedes beging, ist auf der Grundlage der gesetzlichen Definition für eine Bandenbildung im Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu beurteilen. Darnach stellt eine Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen zum Zweck fortgesetzter Begehung gleichartiger Delikte (hier nach dem Suchtgiftgesetz) dar. "Fortgesetzt" in diesem Sinn bedeutet allerdings nicht, daß mehrere Tathandlungen kraft Fortsetzungszusammenhanges zu einer Einheit verschmelzen. Die Verbindung zu solchem rechtlich als Einheit zu wertenden deliktischen Verhalten würde vielmehr die Heranziehung der Bandenqualifikation ausschließen (ÖJZ-LSK 1978/302). Feststellungen zu diesen Kriterien der Bandeneigenschaft sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der kurze Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung auf mehrfache Schmuggelfahrten, Absprachen über den Verkauf des Suchtgiftes und auf die Aussage des Thomas H***, daß sein Vater Horst H*** einen Suchtgiftring aufziehen wollte (S 367 d. A.), gibt dafür umso weniger her, als die Urteilsfeststellung, Horst H*** habe die Mitangeklagten (und einen gesondert verfolgten Jugendlichen) dazu angehalten, von Amsterdam Haschisch in der Größenordnung von 2 kg nach Österreich zu schmuggeln, wo dieses Suchtgift zum Teil von den Tätern konsumiert und zum Großteil weiterverkauft werden sollte (S 365 d.A.), durch die den Tätern damit - in dieser Formulierung - unterstellte Beschränkung ihrer deliktischen Aktivität auf eine (zeitlich eng begrenzte) Manipulation mit einer von vornherein bestimmten Suchtgiftmenge (2 kg) einer Heranziehung der vorerwähnten Qualifikation geradezu entgegensteht.
Dieser Feststellungsmangel läßt das Urteil mit materieller Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet erscheinen. Diese Nichtigkeit war gemäß dem § 290 Abs 1 StPO zugunsten der übrigen Angeklagten, die kein Rechtsmittel ergriffen, von Amts wegen wahrzunehmen, weil sie auch ihnen zum Nachteil gereicht. Mit Recht weist aber der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß im Fall einer Verneinung der Voraussetzungen für die Heranziehung der Bandenqualifikation die Tathandlungen jedenfalls nach der Norm des § 12 SuchtgiftG in der derzeit geltenden Fassung zu beurteilen wären, weil - im Sinn des § 61 StGB - die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, wie schon ein Vergleich der beiden Strafsanktionen zeigt, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Damit würde aber auch die Bestimmung des § 24 a SuchtgiftG hier anzuwenden sein.Dieser Feststellungsmangel läßt das Urteil mit materieller Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen. Diese Nichtigkeit war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten der übrigen Angeklagten, die kein Rechtsmittel ergriffen, von Amts wegen wahrzunehmen, weil sie auch ihnen zum Nachteil gereicht. Mit Recht weist aber der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß im Fall einer Verneinung der Voraussetzungen für die Heranziehung der Bandenqualifikation die Tathandlungen jedenfalls nach der Norm des Paragraph 12, SuchtgiftG in der derzeit geltenden Fassung zu beurteilen wären, weil - im Sinn des Paragraph 61, StGB - die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, wie schon ein Vergleich der beiden Strafsanktionen zeigt, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Damit würde aber auch die Bestimmung des Paragraph 24, a SuchtgiftG hier anzuwenden sein.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbschwerde (bzw. aus deren Anlaß) bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Horst H*** auf diese Entscheidung zu verweisen.