Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 4, der Sache nach auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 4,, der Sache nach auf die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Daß dem Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung vom 4. April 1990 entgegen der Vorschrift des § 250 StPO nach Rückkehr in den Verhandlungssaal nicht mitgeteilt wurde, was der Mitangeklagte Laszlo B*** inzwischen während der abgesondert durchgeführten Vernehmung angegeben hatte, kann im vorliegenden Fall nicht als Nichtigkeit geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermochte (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2 II/1 § 250 EGr 9 und 10): Die in der Beschwerdeschrift behauptete, auf den Formverstoß zurückgeführte Unkenntnis des Beschwerdeführers, daß es der Mitangeklagte Laszlo B*** unterließ, auszusagen, daß er während der "fraglichen Zeit" mit Josef P*** "dauernd beisammen war und ihm jeder Einbruchsdiebstahl aufgefallen sein mußte" (vgl S 203), ist schon deswegen nicht gegeben, weil der genannte Mitangeklagte auch nach der Wiedereinführung des Beschwerdeführers in den Sitzungssaal zu dem relevierten Fragenkomplex vernommen wurde (vgl S 161 f, insb S 164) und (erneut) keine Angaben machte, die auf ein ständiges, als allfälliges Alibi zu qualifizierendes Zusammensein mit Josef P*** zu den fraglichen Tatzeiten hindeuteten. Zu den durch den gerügten Formverstoß angeblich verwehrten Vorhaltungen wäre der Beschwerdeführer daher auch nach dem in seiner Anwesenheit vor sich gegangenen Teil der Vernehmung des Mitangeklagten jederzeit in der Lage gewesen.Daß dem Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung vom 4. April 1990 entgegen der Vorschrift des Paragraph 250, StPO nach Rückkehr in den Verhandlungssaal nicht mitgeteilt wurde, was der Mitangeklagte Laszlo B*** inzwischen während der abgesondert durchgeführten Vernehmung angegeben hatte, kann im vorliegenden Fall nicht als Nichtigkeit geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermochte vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2 II/1 Paragraph 250, EGr 9 und 10): Die in der Beschwerdeschrift behauptete, auf den Formverstoß zurückgeführte Unkenntnis des Beschwerdeführers, daß es der Mitangeklagte Laszlo B*** unterließ, auszusagen, daß er während der "fraglichen Zeit" mit Josef P*** "dauernd beisammen war und ihm jeder Einbruchsdiebstahl aufgefallen sein mußte" vergleiche S 203), ist schon deswegen nicht gegeben, weil der genannte Mitangeklagte auch nach der Wiedereinführung des Beschwerdeführers in den Sitzungssaal zu dem relevierten Fragenkomplex vernommen wurde vergleiche S 161 f, insb S 164) und (erneut) keine Angaben machte, die auf ein ständiges, als allfälliges Alibi zu qualifizierendes Zusammensein mit Josef P*** zu den fraglichen Tatzeiten hindeuteten. Zu den durch den gerügten Formverstoß angeblich verwehrten Vorhaltungen wäre der Beschwerdeführer daher auch nach dem in seiner Anwesenheit vor sich gegangenen Teil der Vernehmung des Mitangeklagten jederzeit in der Lage gewesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.