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Entscheidung 11 Os 90/90×

Entscheidung 11 Os 90/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os90/90

Entscheidungsdatum

08.08.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B*** und Josef P*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,,

2. Satz, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Josef P*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 1990, GZ 7 a römisch fünf r 51/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Josef P*** des Ende Dezember 1989 bzw in der Nacht zum 1. Jänner 1990 in mehreren Angriffen begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Satz, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 4,, der Sache nach auf die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Daß dem Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung vom 4. April 1990 entgegen der Vorschrift des Paragraph 250, StPO nach Rückkehr in den Verhandlungssaal nicht mitgeteilt wurde, was der Mitangeklagte Laszlo B*** inzwischen während der abgesondert durchgeführten Vernehmung angegeben hatte, kann im vorliegenden Fall nicht als Nichtigkeit geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermochte vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2 II/1 Paragraph 250, EGr 9 und 10): Die in der Beschwerdeschrift behauptete, auf den Formverstoß zurückgeführte Unkenntnis des Beschwerdeführers, daß es der Mitangeklagte Laszlo B*** unterließ, auszusagen, daß er während der "fraglichen Zeit" mit Josef P*** "dauernd beisammen war und ihm jeder Einbruchsdiebstahl aufgefallen sein mußte" vergleiche S 203), ist schon deswegen nicht gegeben, weil der genannte Mitangeklagte auch nach der Wiedereinführung des Beschwerdeführers in den Sitzungssaal zu dem relevierten Fragenkomplex vernommen wurde vergleiche S 161 f, insb S 164) und (erneut) keine Angaben machte, die auf ein ständiges, als allfälliges Alibi zu qualifizierendes Zusammensein mit Josef P*** zu den fraglichen Tatzeiten hindeuteten. Zu den durch den gerügten Formverstoß angeblich verwehrten Vorhaltungen wäre der Beschwerdeführer daher auch nach dem in seiner Anwesenheit vor sich gegangenen Teil der Vernehmung des Mitangeklagten jederzeit in der Lage gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E21289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00090.9.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19900808_OGH0002_0110OS00090_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung