Nur die Lösung der Straffrage bekämpft die Staatsanwaltschaft sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.Nur die Lösung der Straffrage bekämpft die Staatsanwaltschaft sowohl mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.
Mit dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde wird eine Gesetzwidrigkeit des Strafausspruches im Sinn der angeführten Gesetzesstelle in Wahrheit nicht behauptet, sondern lediglich die tatrichterliche Anwendung der Härteklausel gemäß dem § 13 Abs. 2, dritter Satz, iVm § 12 Abs. 5, vierter Satz, SGG gerügt. Die Frage des bekämpften Absehens von der Verhängung der im § 13 Abs. 2, zweiter Satz, SGG vorgesehenen Wertersatzstrafe unterliegt jedoch dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen und ist deshalb nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, vielmehr bloß mit Berufung anfechtbar (vgl. u.a. EvBl. 1987/88).Mit dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde wird eine Gesetzwidrigkeit des Strafausspruches im Sinn der angeführten Gesetzesstelle in Wahrheit nicht behauptet, sondern lediglich die tatrichterliche Anwendung der Härteklausel gemäß dem Paragraph 13, Absatz 2,, dritter Satz, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5,, vierter Satz, SGG gerügt. Die Frage des bekämpften Absehens von der Verhängung der im Paragraph 13, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG vorgesehenen Wertersatzstrafe unterliegt jedoch dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen und ist deshalb nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, vielmehr bloß mit Berufung anfechtbar vergleiche u.a. EvBl. 1987/88).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über das in der Beschwerde der Sache nach enthaltene Berufungsvorbringen (§ 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO) sowie die ausdrücklich als solche erhobene Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über das in der Beschwerde der Sache nach enthaltene Berufungsvorbringen (Paragraph 290, Absatz eins,, letzter Satz, StPO) sowie die ausdrücklich als solche erhobene Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.