Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Mängelrüge (Z 5) kommt schon Berechtigung zu, soweit in der Nichterörterung der Aussage des Zeugen Horst P*****, des Sohnes des Angeklagten, eine Unvollständigkeit des bekämpften Urteils erblickt wird. Trifft es doch zu, daß die Angaben dieses Zeugen der den Angeklagten belastenden Aussage der Anita P***** in wesentlichen Punkten widersprachen. Während nämlich Anita P*****, nachdem sie im Mai 1991 den ehelichen Haushalt verlassen und wegen der hier in Rede stehenden Vorfälle mit der Bezirkshauptmannschaft L*****Kontakt aufgenommen hatte, von Anfang an angab, bereits im Jahre 1990 von ihrem Sohn Horst P***** erfahren zu haben, daß der Angeklagte während ihres damaligen Krankenhausaufenthaltes darauf bedacht gewesen sei, mit Sandra ungestört allein im Bett zu liegen, stellte Horst P***** sowohl die Wahrnehmung eines derartigen Verhaltens des Angeklagten als auch eine dementsprechende Mitteilung an seine - wie dargelegt die Trennung vom Angeklagten anstrebende - Mutter in Abrede (210 f). Gerade bei der konkreten Fallkonstellation, der Anschuldigungen wegen zeitlich weit zurückreichender, dessenungeachtet jedoch im Familienverband bis zuletzt nicht aufgefallener und zum Teil mit dem objektiven gynäkologischen Befund nicht vereinbarer Verfehlungen zugrunde liegen, hätte es umso mehr einer erschöpfenden Erörterung sämtlicher zur Schuldfrage aussagekräftiger Verfahrensergebnisse bedurft, als Sandra P***** in einem Schreiben an das Erstgericht einen inneren Konflikt sinngemäß dahin bekundet hat, daß im Fall einer den Angeklagten entlastenden Aussage ihre Mutter "gekränkt" wäre (Beilage III zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 19).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt schon Berechtigung zu, soweit in der Nichterörterung der Aussage des Zeugen Horst P*****, des Sohnes des Angeklagten, eine Unvollständigkeit des bekämpften Urteils erblickt wird. Trifft es doch zu, daß die Angaben dieses Zeugen der den Angeklagten belastenden Aussage der Anita P***** in wesentlichen Punkten widersprachen. Während nämlich Anita P*****, nachdem sie im Mai 1991 den ehelichen Haushalt verlassen und wegen der hier in Rede stehenden Vorfälle mit der Bezirkshauptmannschaft L*****Kontakt aufgenommen hatte, von Anfang an angab, bereits im Jahre 1990 von ihrem Sohn Horst P***** erfahren zu haben, daß der Angeklagte während ihres damaligen Krankenhausaufenthaltes darauf bedacht gewesen sei, mit Sandra ungestört allein im Bett zu liegen, stellte Horst P***** sowohl die Wahrnehmung eines derartigen Verhaltens des Angeklagten als auch eine dementsprechende Mitteilung an seine - wie dargelegt die Trennung vom Angeklagten anstrebende - Mutter in Abrede (210 f). Gerade bei der konkreten Fallkonstellation, der Anschuldigungen wegen zeitlich weit zurückreichender, dessenungeachtet jedoch im Familienverband bis zuletzt nicht aufgefallener und zum Teil mit dem objektiven gynäkologischen Befund nicht vereinbarer Verfehlungen zugrunde liegen, hätte es umso mehr einer erschöpfenden Erörterung sämtlicher zur Schuldfrage aussagekräftiger Verfahrensergebnisse bedurft, als Sandra P***** in einem Schreiben an das Erstgericht einen inneren Konflikt sinngemäß dahin bekundet hat, daß im Fall einer den Angeklagten entlastenden Aussage ihre Mutter "gekränkt" wäre (Beilage römisch drei zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 19).
Da sich sohin zeigt, daß schon aufgrund des erörterten Beschwerdevorbringens die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.
Im zweiten Rechtsgang werden - schon wegen des Gewichtes der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen unverzichtbar - in die entscheidungstragenden Erwägungen auch Beweisdetails einzufließen haben, die eine differenzierte Beurteilung der bisher verwerteten Beweisquellen nahelegen. Dies gilt für das mit einer (die partielle Zufluchtnahme zu schriftlichen Aussagepassagen auslösenden) schüchternen Zurückhaltung unvereinbare Aussageverhalten der Sandra P***** vor dem Untersuchungsrichter (S 82, erster Absatz) ebenso wie für die eine umfassende Verdachtsbeurteilung mitbeeinflussenden Fragen nach den behördlichen Beweggründen für die Überantwortung der weiteren ehelichen Kinder in die Pflege und Erziehung des Angeklagten statt in jene der Kindesmutter und deren Motive für das Verlassen ihrer Familie (vgl S 215).Im zweiten Rechtsgang werden - schon wegen des Gewichtes der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen unverzichtbar - in die entscheidungstragenden Erwägungen auch Beweisdetails einzufließen haben, die eine differenzierte Beurteilung der bisher verwerteten Beweisquellen nahelegen. Dies gilt für das mit einer (die partielle Zufluchtnahme zu schriftlichen Aussagepassagen auslösenden) schüchternen Zurückhaltung unvereinbare Aussageverhalten der Sandra P***** vor dem Untersuchungsrichter (S 82, erster Absatz) ebenso wie für die eine umfassende Verdachtsbeurteilung mitbeeinflussenden Fragen nach den behördlichen Beweggründen für die Überantwortung der weiteren ehelichen Kinder in die Pflege und Erziehung des Angeklagten statt in jene der Kindesmutter und deren Motive für das Verlassen ihrer Familie vergleiche S 215).
In materiellrechtlicher Hinsicht ist vollständigkeitshalber hinzuzufügen, daß vollendete Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB Vereinigung der Geschlechtsteile voraussetzt, welchem Erfordernis der Schuldspruch 4 in seiner Verweisung auf den zum Urteilsfaktum 1 (bloß) unternommenen Beischlaf nicht gesetzeskonform Rechnung trägt.In materiellrechtlicher Hinsicht ist vollständigkeitshalber hinzuzufügen, daß vollendete Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB Vereinigung der Geschlechtsteile voraussetzt, welchem Erfordernis der Schuldspruch 4 in seiner Verweisung auf den zum Urteilsfaktum 1 (bloß) unternommenen Beischlaf nicht gesetzeskonform Rechnung trägt.
Mit seiner zufolge Kassierung auch des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.