Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.Juli 1993, GZ 8 Vr 928/92-98, wurden Valentin K*****, Stanimir A***** und Nikolae O***** neben (ua) dem Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG wegen des im Spruch ersichtlichen Sachverhalts - allerdings abweichend vom auch in Richtung gewerbsmäßiger Tatbegehung lautenden Anklagevorwurf - nur der (nicht qualifizierten) Finanzvergehen, und zwar K***** und A***** des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und O***** der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (Punkt III und IV des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür gesondert (§ 22 Abs 1 FinStrG) zu Geldstrafen verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.Juli 1993, GZ 8 römisch fünf r 928/92-98, wurden Valentin K*****, Stanimir A***** und Nikolae O***** neben (ua) dem Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG wegen des im Spruch ersichtlichen Sachverhalts - allerdings abweichend vom auch in Richtung gewerbsmäßiger Tatbegehung lautenden Anklagevorwurf - nur der (nicht qualifizierten) Finanzvergehen, und zwar K***** und A***** des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und O***** der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Punkt römisch drei und römisch vier des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür gesondert (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG) zu Geldstrafen verurteilt.
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht, stehen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen nur dann zuständig, wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach § 38 FinStrG richtet (lit a), oder wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (lit b). Gemäß § 53 Abs 2 FinStrG tritt im Abs 1 lit b an die Stelle des Wertbetrages von 1 Million Schilling der Wertbetrag von 500.000 S in den Fällen des Schmuggels bzw der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG mit Sachen, hinsichtlicher derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen nur dann zuständig, wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach Paragraph 38, FinStrG richtet (Litera a,), oder wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (Litera b,). Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FinStrG tritt im Absatz eins, Litera b, an die Stelle des Wertbetrages von 1 Million Schilling der Wertbetrag von 500.000 S in den Fällen des Schmuggels bzw der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (Paragraph 35, FinStrG) und der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG mit Sachen, hinsichtlicher derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.
Vorliegend ist die Wertzuständigkeit nach § 53 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a bzw b FinStrG nicht gegeben, weil die die einzelnen Täter treffenden strafbestimmenden Wertbeträge 500.000 S jeweils nicht übersteigen. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 53 Abs 1 lit a FinStrG nicht vor, weil das Gericht im Gegensatz zu dem im ersten Rechtsgang erfolgten Schuldspruch nunmehr keinen der im § 38 Abs 1 FinStrG genannten erschwerenden Umstände als gegeben festgestellt hat.Vorliegend ist die Wertzuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera a, bzw b FinStrG nicht gegeben, weil die die einzelnen Täter treffenden strafbestimmenden Wertbeträge 500.000 S jeweils nicht übersteigen. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht vor, weil das Gericht im Gegensatz zu dem im ersten Rechtsgang erfolgten Schuldspruch nunmehr keinen der im Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG genannten erschwerenden Umstände als gegeben festgestellt hat.
Mit den in Rede stehenden Schuldsprüchen hat daher das Landesgericht für Strafsachen Graz seine Kompetenz überschritten, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Mit den in Rede stehenden Schuldsprüchen hat daher das Landesgericht für Strafsachen Graz seine Kompetenz überschritten, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.