Gründe:
Beim Landesgerichtes für Strafsachen Wien war zum AZ 12 b E Vr 159/94 gegen Simon K***** ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 2 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB anhängig. In diesem Verfahren erließ die Ratskammer am 19.Jänner 1994 eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 a StGB), in welcher dem Beschuldigten und der R*****bank Wien verboten wurde, über genau angeführte Konten ohne Zustimmung des Gerichtes zu verfügen. In mehreren Eingaben behauptete Souleiman Fares Antoun S*****, die auf diesen Konten erliegenden Gelder seien aus seinem Eigentum, und beantragte wiederholt erfolglos die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.Beim Landesgerichtes für Strafsachen Wien war zum AZ 12 b E römisch fünf r 159/94 gegen Simon K***** ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278, a Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB anhängig. In diesem Verfahren erließ die Ratskammer am 19.Jänner 1994 eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, a StGB), in welcher dem Beschuldigten und der R*****bank Wien verboten wurde, über genau angeführte Konten ohne Zustimmung des Gerichtes zu verfügen. In mehreren Eingaben behauptete Souleiman Fares Antoun S*****, die auf diesen Konten erliegenden Gelder seien aus seinem Eigentum, und beantragte wiederholt erfolglos die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Mit Urteil vom 25.November 1997 (ON 95) wurde Simon K***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt, von den ihm angelasteten Verbrechen jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 hob der Einzelrichter demgemäß die einstweilige Verfügung gemäß § 144 a Abs 5 StPO auf (ON 98).Mit Urteil vom 25.November 1997 (ON 95) wurde Simon K***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt, von den ihm angelasteten Verbrechen jedoch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 hob der Einzelrichter demgemäß die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144, a Absatz 5, StPO auf (ON 98).
Mit Beschluß vom 14.April 1998 (ON 110) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen auf § 394 EO gestützten Antrag des Souleiman Fares Antoun S*****, der Republik Österreich den Ersatz des ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteiles im Ausmaß von 62,245.953 S aufzuerlegen und diese zu verpflichten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen, wegen sachlicher Unzuständigkeit, eine dagegen erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.Mai 1998 (ON 113) als unzulässig zurück.Mit Beschluß vom 14.April 1998 (ON 110) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen auf Paragraph 394, EO gestützten Antrag des Souleiman Fares Antoun S*****, der Republik Österreich den Ersatz des ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteiles im Ausmaß von 62,245.953 S aufzuerlegen und diese zu verpflichten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen, wegen sachlicher Unzuständigkeit, eine dagegen erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.Mai 1998 (ON 113) als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde des Souleiman Fares Antoun S*****.