Der zu sämtlichen Urteilsfakten erhobene Ein- wand mangelnden Bereicherungsvorsatzes (Z 9 lit a) übergeht die eben diesen ausdrücklich bejahenden Feststellungen (US 6, 8). Damit gehen auch die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO ohnedies verfehlt positionierten Ausführungen zum Vergehen der Täuschung nach § 108 StGB ins Leere.Der zu sämtlichen Urteilsfakten erhobene Ein- wand mangelnden Bereicherungsvorsatzes (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die eben diesen ausdrücklich bejahenden Feststellungen (US 6, 8). Damit gehen auch die unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ohnedies verfehlt positionierten Ausführungen zum Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, StGB ins Leere.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter eigenständiger Interpretation einzelner Verfahrensergebnisse das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes nachzuweisen trachtet, versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Soweit die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter eigenständiger Interpretation einzelner Verfahrensergebnisse das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes nachzuweisen trachtet, versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die zum Faktum II weiters gerügte - als Feststellungsmangel (Z 9 lit a) relevierte - Unterlassung der Feststellung einer irrtumsbedingten vermögensschädigenden Handlung des Getäuschten liegt, was die Beschwerde übersieht, im Abschluss des Kaufvertrages. Dass dieser nicht realisiert wurde, hatte den Schuldspruch nur wegen Betrugsversuchs zur Folge.Die zum Faktum römisch zwei weiters gerügte - als Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) relevierte - Unterlassung der Feststellung einer irrtumsbedingten vermögensschädigenden Handlung des Getäuschten liegt, was die Beschwerde übersieht, im Abschluss des Kaufvertrages. Dass dieser nicht realisiert wurde, hatte den Schuldspruch nur wegen Betrugsversuchs zur Folge.
Die die absolute Untauglichkeit dieses Versuches behauptenden Beschwerdeeinwendungen bringen den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) nicht zur gesetzesgemäßen Ausführung. Dazu wäre es erforderlich gewesen, unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes darzulegen, weshalb eine Vollendung des Betruges nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalles, sondern unter allen Umständen unmöglich gewesen wäre.Die die absolute Untauglichkeit dieses Versuches behauptenden Beschwerdeeinwendungen bringen den damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) nicht zur gesetzesgemäßen Ausführung. Dazu wäre es erforderlich gewesen, unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes darzulegen, weshalb eine Vollendung des Betruges nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalles, sondern unter allen Umständen unmöglich gewesen wäre.
Diesem Erfordernis wird jedoch die Beschwerde, welche sich nur darauf stützt, dass vorliegend der mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftskaufes betraute Anwalt vor Einlangen der Kaufsumme die grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes nicht bewirkt hätte, nicht gerecht: denn abgesehen davon, dass in der Beschwerde selbst - an anderer Stelle (S 2 unten) - ein solches Ergebnis nicht für gänzlich unwahrscheinlich gehalten wird, wird nicht dargelegt, weshalb die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der Angeklagten vor Bezahlung des Kaufpreises schlechthin unmöglich gewesen sein soll.
Daran scheitert auch die formell unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Z 5), der Sache nach aber als Rechtsrüge (Z 9 lit a) ausgeführte Reklamation fehlender Feststellungen über das weitere erfolgsorientierte Verhalten der Beschwerdeführerin, weil damit nicht dargetan wird, weshalb die getroffenen Konstatierungen die rechtliche Beurteilung des Schöffengerichtes nicht zu tragen geeignet seien.Daran scheitert auch die formell unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Ziffer 5,), der Sache nach aber als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ausgeführte Reklamation fehlender Feststellungen über das weitere erfolgsorientierte Verhalten der Beschwerdeführerin, weil damit nicht dargetan wird, weshalb die getroffenen Konstatierungen die rechtliche Beurteilung des Schöffengerichtes nicht zu tragen geeignet seien.
Nach dem bisher Gesagten musste auch dem weiteren, gegen die Annahme der Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB gerichteten Beschwerdevorbringen, das auf dem Entfall des Schuldspruchs zum Faktum II wegen absoluter Versuchsuntauglichkeit beruht, ein Erfolg versagt bleiben.Nach dem bisher Gesagten musste auch dem weiteren, gegen die Annahme der Wertqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB gerichteten Beschwerdevorbringen, das auf dem Entfall des Schuldspruchs zum Faktum römisch zwei wegen absoluter Versuchsuntauglichkeit beruht, ein Erfolg versagt bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.