Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als Verfahrensmangel (Z 4) relevierte Ablehnung des Antrages auf neuerliche Vernehmung der bereits im Vorverfahren kontradiktorisch vernommenen Zeugin Nicole K***** erfolgte im Hinblick auf ihr Entschlagungsrecht, welches sie nach ihrer schriftlichen Erklärung (ON 42a) in Anspruch nahm, zu Recht. Dass die Kenntnis späterer Verfahrensergebnisse (hier des Tagebuches des Tatopfers) eine differenziertere Befragung ermöglicht hätte, verschlägt nicht, hat doch der Gesetzgeber solche Verteidigungsdefizite im Opferschutzinteresse - im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - bewusst in Kauf genommen.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) relevierte Ablehnung des Antrages auf neuerliche Vernehmung der bereits im Vorverfahren kontradiktorisch vernommenen Zeugin Nicole K***** erfolgte im Hinblick auf ihr Entschlagungsrecht, welches sie nach ihrer schriftlichen Erklärung (ON 42a) in Anspruch nahm, zu Recht. Dass die Kenntnis späterer Verfahrensergebnisse (hier des Tagebuches des Tatopfers) eine differenziertere Befragung ermöglicht hätte, verschlägt nicht, hat doch der Gesetzgeber solche Verteidigungsdefizite im Opferschutzinteresse - im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - bewusst in Kauf genommen.
Die kritisierte Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Ladung des Zeugen Hermann E*****, dessen Relevanz der Beschwerdeführer durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrich begründet sieht, wonach Nicole K***** attestiert wird, in ihrer Aussage tatsächlich Erlebtes wiedergegeben zu haben, ohne eine mögliche Verlagerung vom eigentlichen Täter - als welcher E***** in Betracht zu ziehen sei - auf eine andere Täterpersönlichkeit, nämlich den Beschwerdeführer, zu erörtern, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht her, weil es sich beim angestrebten Beweis bloß um einen spekulativen und damit unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Ob ein Tagebuch Protokollcharakter hat oder nicht, betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache, also eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder über die Unterstellung unter eine bestimmte Strafnorm abhängt. Die Auffassung des Schöffengerichtes, welches dem Tagebuch nicht den Wert eines Gedächtnisprotokolls zumaß (US 20), ist daher aus Z 5 nicht anfechtbar, davon abgesehen aber auch nicht aktenwidrig, weil es sich dabei ersichtlich auf die gleichlautenden Ausführungen des Sachverständigen (S 342) bezog, welche zu dessen späteren Depositionen (S 343) zudem nicht im Widerspruch stehen, sondern dadurch nur relativiert werden.Die kritisierte Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Ladung des Zeugen Hermann E*****, dessen Relevanz der Beschwerdeführer durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrich begründet sieht, wonach Nicole K***** attestiert wird, in ihrer Aussage tatsächlich Erlebtes wiedergegeben zu haben, ohne eine mögliche Verlagerung vom eigentlichen Täter - als welcher E***** in Betracht zu ziehen sei - auf eine andere Täterpersönlichkeit, nämlich den Beschwerdeführer, zu erörtern, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht her, weil es sich beim angestrebten Beweis bloß um einen spekulativen und damit unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Ob ein Tagebuch Protokollcharakter hat oder nicht, betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache, also eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder über die Unterstellung unter eine bestimmte Strafnorm abhängt. Die Auffassung des Schöffengerichtes, welches dem Tagebuch nicht den Wert eines Gedächtnisprotokolls zumaß (US 20), ist daher aus Ziffer 5, nicht anfechtbar, davon abgesehen aber auch nicht aktenwidrig, weil es sich dabei ersichtlich auf die gleichlautenden Ausführungen des Sachverständigen (S 342) bezog, welche zu dessen späteren Depositionen (S 343) zudem nicht im Widerspruch stehen, sondern dadurch nur relativiert werden.
Der in der Tatsachenrüge (Z 5a) unternommene Versuch schließlich, durch eine Reihe von Argumenten Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen zu erwecken, geht fehl. Dazu ist weder der Hinweis geeignet, es sei "dunkel", ob Nicole K*****, wie sie es darstellt und der Angeklagte bestreitet, ein Handy für sexuelle Dienste erhalten habe, noch ein unaufgeklärt gebliebener Zusammenhang zwischen Menstruation und Missbrauchhandlungen oder der Umstand, dass zur Schilderung des Mädchens, in der Badewanne von ihrem Vater gefilmt worden zu sein, kein entsprechender Videofilm gefunden wurde.Der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unternommene Versuch schließlich, durch eine Reihe von Argumenten Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen zu erwecken, geht fehl. Dazu ist weder der Hinweis geeignet, es sei "dunkel", ob Nicole K*****, wie sie es darstellt und der Angeklagte bestreitet, ein Handy für sexuelle Dienste erhalten habe, noch ein unaufgeklärt gebliebener Zusammenhang zwischen Menstruation und Missbrauchhandlungen oder der Umstand, dass zur Schilderung des Mädchens, in der Badewanne von ihrem Vater gefilmt worden zu sein, kein entsprechender Videofilm gefunden wurde.
Mit den unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen gegen die Gutachten der Sachverständigen Dr. Friedrich und Dr. Tschernutter, die primär zur Frage der Aussageehrlichkeit der Nicole K***** herangezogen wurden, werden keine Umstände ins Treffen geführt, welche zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen Anlass geben. Soweit Zeugen das Tatopfer - im nicht sexualbezogenen Zusammenhang - als lügenhaft und berechnend beschrieben, hat der Schöffensenat diese Charakterisierung bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin eingehend gewürdigt, sich aber auch mit den Aussagen jener Zeugen ausführlich auseinandergesetzt, welche ihre Überzeugung von von der Unschuld des Angeklagten zum Ausdruck brachten (US 15 f, 21). Unter Bedachtnahme auf diese nicht nur mängelfreien, sondern auch inhaltlich überzeugenden Beweiserwägungen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen zu zweifeln. Auch die weiteren Hinweise auf die Bemühungen des Angeklagten, seiner Tochter eine psychologische Betreuung zu ermöglichen, den Umstand, dass der Beschwerdeführer kein "pädophiles Triebleben führe", das Mädchen zahlreiche Sexualpartner gehabt habe, allenfalls auf die nunmehrige Lebensgefährtin ihres Vaters eifersüchtig gewesen sein könnte (worin nach Ansicht der Beschwerde ein Motiv für die belastenden Angaben gelegen sein könnte) und - vom Gericht berücksichtigte - Widersprüche im zeitlichen Bereich sind weder allein noch in ihrem Zusammenhang dazu angetan, Bedenken an der Beweiswürdigung der Tatrichter hervorzurufen. Wenn schließlich der Beschwerdeführer die Beurteilung dieser Umstände durch das Gericht als verfehlt und - ohne dies darzutun - gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßend bezeichnet, wird deutlich, dass sein Vorbringen letztlich darauf abzielt, die Konstatierungen des Schöffengerichtes nach Art einer auch bei Ausführung der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung zu kritisieren.
Abschließend zu bemerken ist, dass die mit Eingabe vom 12. September 2002 unter rechtsirriger Bezugnahme auf die nur für das Verfahren vor den Bezirksgerichten und (gemäß § 489 Abs 1 StPO) dem Einzelrichter beim Gerichtshof vorgesehene, zur Unterstützung einer nur dort zulässigen Schuldberufung gedachte Bestimmung des § 467 Abs 1 StPO (welche auf die Anzeige neuer Tatsachen und Beweise im Rahmen der Berufungsausführung Bezug nimmt) vorgelegten Unterlagen als dem im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbot widersprechend keine Berücksichtigung finden können.Abschließend zu bemerken ist, dass die mit Eingabe vom 12. September 2002 unter rechtsirriger Bezugnahme auf die nur für das Verfahren vor den Bezirksgerichten und (gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO) dem Einzelrichter beim Gerichtshof vorgesehene, zur Unterstützung einer nur dort zulässigen Schuldberufung gedachte Bestimmung des Paragraph 467, Absatz eins, StPO (welche auf die Anzeige neuer Tatsachen und Beweise im Rahmen der Berufungsausführung Bezug nimmt) vorgelegten Unterlagen als dem im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbot widersprechend keine Berücksichtigung finden können.
Aus den dargelegten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Aus den dargelegten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.