Entscheidung 11 Os 91/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rikki D***** wegen § 133 Abs 1, Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Subsidiaranklägers Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Mai 2003, AZ 21 Bs 115/03, ON 10 in 272 Ur 17/03a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rikki D***** wegen Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Subsidiaranklägers Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Mai 2003, AZ 21 Bs 115/03, ON 10 in 272 Ur 17/03a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Privatbeteiligten steht im Subsidiarantragsverfahren schon gegen einen Beschluss der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz kein Rechtsmittel zu (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO), umsoweniger gegen die (zwingend auf Zurückweisung lautende) Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz.Dem Privatbeteiligten steht im Subsidiarantragsverfahren schon gegen einen Beschluss der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz kein Rechtsmittel zu (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), umsoweniger gegen die (zwingend auf Zurückweisung lautende) Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Anmerkung
E70439
11Os91.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00091.03.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20030805_OGH0002_0110OS00091_0300000_000