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Entscheidung 11 Os 91/05z×

Entscheidung 11 Os 91/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/05z

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erkan K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Juli 2005, GZ 10 Hv 43/05d-32, sowie über seine Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall, 15 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) enthält, wurde Erkan K***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (2).

Danach hat er

(2) nachstehende Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a) am 12. März 2005 in Steyr Duygu Y***** durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht und Nachwerfen einer Konservendose in Form einer Schädelprellung und einer tiefen Abschürfung am linken Ellbogen,

b) am 24. November 2004 in Steyr Jürgen G***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen Gesicht und Rücken in Form einer Nasenprellung und einer Abschürfung im linken Augenbereich sowie

c) am 1. Juni 2005 in Steyr Avdyl B***** durch Versetzen von zwei Fußtritten gegen die linke Halsseite in Form von Nackenschmerzen und einer Abschürfung am Hals.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden formelle Begründungsmängel nicht aufgezeigt. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer vielmehr Feststellungsmängel zum Anlass der jeweiligen Auseinandersetzung, insbesondere zur Frage der Provokation des Angeklagten durch die Tatopfer geltend. Die vermissten Konstatierungen sind jedoch weder schuld- noch subsumtionsrelevant, sondern könnten allein für die Strafbemessung von Bedeutung sein und stellen somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her.

In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer den Verletzungscharakter der zum Faktum 2 c festgestellten Tatfolgen, lässt aber eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die konstatierten Nackenschmerzen und die Abschürfung am Hals keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB sein soll, vermissen. Der relevierte Nichtigkeitsgrund wird daher nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Davon abgesehen hat das Schöffengericht die Tatfolgen rechtsrichtig als Körperverletzungen beurteilt (s Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 83, Rz 6 und 12).

Mit seinem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Angeklagte - unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Mängelrüge - Feststellungsmängel zu den Punkten 2 a und b, welche die rechtliche Beurteilung der Taten als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung hindern sollen. Er unterlässt dabei allerdings jeglichen - für die gesetzesgemäße Ausführung der Rüge erforderlichen - Hinweis auf Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen, die einen rechtswidrigen Angriff der Tatopfer indizierten sowie eine Darlegung, inwiefern das behauptete provozierende Verhalten der Tatopfer eine Notwehrsituation begründen soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78589 11Os91.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00091.05Z.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0110OS00091_05Z0000_000