Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) werden formelle Begründungsmängel nicht aufgezeigt. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer vielmehr Feststellungsmängel zum Anlass der jeweiligen Auseinandersetzung, insbesondere zur Frage der Provokation des Angeklagten durch die Tatopfer geltend. Die vermissten Konstatierungen sind jedoch weder schuld- noch subsumtionsrelevant, sondern könnten allein für die Strafbemessung von Bedeutung sein und stellen somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden formelle Begründungsmängel nicht aufgezeigt. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer vielmehr Feststellungsmängel zum Anlass der jeweiligen Auseinandersetzung, insbesondere zur Frage der Provokation des Angeklagten durch die Tatopfer geltend. Die vermissten Konstatierungen sind jedoch weder schuld- noch subsumtionsrelevant, sondern könnten allein für die Strafbemessung von Bedeutung sein und stellen somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Beschwerdeführer den Verletzungscharakter der zum Faktum 2 c festgestellten Tatfolgen, lässt aber eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die konstatierten Nackenschmerzen und die Abschürfung am Hals keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB sein soll, vermissen. Der relevierte Nichtigkeitsgrund wird daher nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Davon abgesehen hat das Schöffengericht die Tatfolgen rechtsrichtig als Körperverletzungen beurteilt (s Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 83 Rz 6 und 12).In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer den Verletzungscharakter der zum Faktum 2 c festgestellten Tatfolgen, lässt aber eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die konstatierten Nackenschmerzen und die Abschürfung am Hals keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB sein soll, vermissen. Der relevierte Nichtigkeitsgrund wird daher nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Davon abgesehen hat das Schöffengericht die Tatfolgen rechtsrichtig als Körperverletzungen beurteilt (s Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 83, Rz 6 und 12).
Mit seinem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Angeklagte - unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Mängelrüge - Feststellungsmängel zu den Punkten 2 a und b, welche die rechtliche Beurteilung der Taten als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung hindern sollen. Er unterlässt dabei allerdings jeglichen - für die gesetzesgemäße Ausführung der Rüge erforderlichen - Hinweis auf Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen, die einen rechtswidrigen Angriff der Tatopfer indizierten sowie eine Darlegung, inwiefern das behauptete provozierende Verhalten der Tatopfer eine Notwehrsituation begründen soll.Mit seinem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Angeklagte - unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Mängelrüge - Feststellungsmängel zu den Punkten 2 a und b, welche die rechtliche Beurteilung der Taten als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge Notwehrüberschreitung hindern sollen. Er unterlässt dabei allerdings jeglichen - für die gesetzesgemäße Ausführung der Rüge erforderlichen - Hinweis auf Anhaltspunkte aus den Verfahrensergebnissen, die einen rechtswidrigen Angriff der Tatopfer indizierten sowie eine Darlegung, inwiefern das behauptete provozierende Verhalten der Tatopfer eine Notwehrsituation begründen soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.