Entscheidung 11 Os 91/07b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus H***** wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG, AZ 1 U 56/05d des Bezirksgerichtes Lilienfeld, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 9. März 2006, GZ 1 U 56/05d-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus H***** wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, AZ 1 U 56/05d des Bezirksgerichtes Lilienfeld, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 9. März 2006, GZ 1 U 56/05d-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 9. März 2006, GZ 1 U 56/05d-17, mit dem die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2002, GZ 112 E Hv 60/02t-22, bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 9. März 2006, GZ 1 U 56/05d-17, mit dem die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2002, GZ 112 E Hv 60/02t-22, bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem seit 23. Juli 2002 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2002, GZ 112 E Hv 60/02t-22, wurde Klaus H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Nachverurteilung des Genannten im Verfahren zum AZ 1 U 56/05d des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 9. März 2006 wegen der im Zeitraum von 12. August 2005 und bis 27. September 2005 sowie von Oktober 2005 bis 11. Jänner 2006 begangenen Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG fasste dieses Gericht den Beschluss, vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht (gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO) abzusehen, jedoch (gemäß Abs 6 leg cit) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 17). Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Mit dem seit 23. Juli 2002 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2002, GZ 112 E Hv 60/02t-22, wurde Klaus H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Nachverurteilung des Genannten im Verfahren zum AZ 1 U 56/05d des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 9. März 2006 wegen der im Zeitraum von 12. August 2005 und bis 27. September 2005 sowie von Oktober 2005 bis 11. Jänner 2006 begangenen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG fasste dieses Gericht den Beschluss, vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht (gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) abzusehen, jedoch (gemäß Absatz 6, leg cit) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 17). Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 53 Abs 1 StGB setzt der Widerruf der bedingten Strafnachsicht voraus, dass der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird. Einer solchen steht eine strafbare Handlung gleich, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist, begangen hat.Nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB setzt der Widerruf der bedingten Strafnachsicht voraus, dass der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird. Einer solchen steht eine strafbare Handlung gleich, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist, begangen hat.
Vorliegend hat die Probezeit im Verfahren AZ 112 E Hv 60/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - ein Fall des § 49 letzter Satz StGB liegt nach der Aktenlage nicht vor - bereits am 23. Juli 2005 geendet, weshalb deren Verlängerung wegen erst später verübter Taten nicht zulässig war.Vorliegend hat die Probezeit im Verfahren AZ 112 E Hv 60/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - ein Fall des Paragraph 49, letzter Satz StGB liegt nach der Aktenlage nicht vor - bereits am 23. Juli 2005 geendet, weshalb deren Verlängerung wegen erst später verübter Taten nicht zulässig war.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und - da sie sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat - der Beschluss ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und - da sie sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat - der Beschluss ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E85200
11Os91.07b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00091.07B.0821.000
Dokumentnummer
JJT_20070821_OGH0002_0110OS00091_07B0000_000