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Entscheidung 11 Os 91/08d×

Entscheidung 11 Os 91/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/08d

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christoph E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. März 2008, AZ 8 Bs 99/08b (ON 5 der Ermittlungsakten AZ 5 St 48/08d der Staatsanwaltschaft Steyr), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. März 2008, AZ 8 Bs 99/08b (ON 5 der Ermittlungsakten AZ 5 St 48/08d der Staatsanwaltschaft Steyr), mit dem einem Antrag des Privatbeteiligten Walter P***** auf Fortführung des Verfahrens AZ 5 St 48/08d der Staatsanwaltschaft Steyr gegen den am 19. Jänner 1992 geborenen Christoph E***** stattgegeben wurde, verletzt das Gesetz in Paragraph 44, Absatz 2, JGG.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegende Antrag des Privatbeteiligten zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Steyr stellte das Ermittlungsverfahren 5 St 48/08d gegen den am 19. Jänner 1992 geborenen Christoph E***** wegen des Verdachts des im Zeitraum 27. bis 30. Dezember 2007 in Bad Hall begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB am 20. Februar 2008 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (ON 3 der Ermittlungsakten) erklärte der davon verständigte Geschädigte Walter P***** - wenn auch nur schlüssig vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 67, Rz 3) - einerseits sich dem Verfahren als Privatbeteiligter (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, StPO) anzuschließen, und begehrte - zumindest sinngemäß - andererseits die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Christoph E*****.

Das - gemäß Paragraph 195, Absatz 3, StPO mit diesem Antrag befasste - Oberlandesgericht Linz beschloss am 28. März 2008, AZ 8 Bs 99/08b (ON 5 der Ermittlungsakten), diesem Antrag stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss ist - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Denn nach Paragraph 44, Absatz 2, JGG steht ua das in Paragraph 195, Absatz eins, StPO insbesondere Opfern iSd Paragraph 65, StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Diese Beschränkung des Verfolgungsrechts in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte (und per analogiam generell wegen Jugendstraftaten - die Neufassung des Paragraph 44, Absatz 2, JGG sollte keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand bewirken, vergleiche EBRV StPRBegleitG römisch eins, 231 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 31 letzter Absatz und Paragraph 44, Absatz 2, JGG aF) auf den öffentlichen Ankläger gilt - so sei der Vollständigkeit halber bemerkt - argumento a maiori ad minus nicht nur für den Privatbeteiligten, sondern für sämtliche in Paragraph 195, Absatz eins, StPO genannten Personen: der Privatbeteiligte ist gemäß Paragraph 65, Ziffer 2, StPO Opfer iSv Ziffer eins, leg cit, die „anderen Personen" des Paragraph 195, Absatz eins, StPO sind diesen normativ gleichgeordnet („an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten").

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Christoph E***** auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO zur Kassation des in Rede stehenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz veranlasst; der bezughabende Antrag des Walter P***** war als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E87956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00091.08D.0624.000

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20080624_OGH0002_0110OS00091_08D0000_000

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