Das Verfahren AZ 38 Hv 46/08v des Landesgerichts Innsbruck weist - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mehrere Gesetzesverletzungen auf:
1./ Ohne aus dem Akt erkennbaren Grund hat der Vorsitzende des Schöffengerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2006 auf Erlassung eines Haftbefehls (ON 53) erst am 31. Jänner 2008 (ON 58) entschieden. Nach § 35 Abs 1 zweiter Satz StPO aF iVm § 110 Abs 1 Geo ist über einen Antrag, der dringende Angelegenheiten betrifft (zB Haftsachen) sogleich, sonst so rasch es die Geschäftslage gestattet, zu entscheiden. Der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehende § 9 Abs 1 zweiter Satz StPO ordnet an, dass Verfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sind. Dieser Verpflichtung hat der Vorsitzende des Schöffengerichts nicht entsprochen, zumal die Entscheidung hindernde Umstände den Akten nicht zu entnehmen sind.1./ Ohne aus dem Akt erkennbaren Grund hat der Vorsitzende des Schöffengerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2006 auf Erlassung eines Haftbefehls (ON 53) erst am 31. Jänner 2008 (ON 58) entschieden. Nach Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz StPO aF in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz eins, Geo ist über einen Antrag, der dringende Angelegenheiten betrifft (zB Haftsachen) sogleich, sonst so rasch es die Geschäftslage gestattet, zu entscheiden. Der seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehende Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz StPO ordnet an, dass Verfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sind. Dieser Verpflichtung hat der Vorsitzende des Schöffengerichts nicht entsprochen, zumal die Entscheidung hindernde Umstände den Akten nicht zu entnehmen sind.
2./ Der Schuldspruch des Daniel A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (IV.) erfolgte ohne eine auf die betreffende Tat gerichtete Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4. Juni 2004 beinhaltete diesen Vorwurf nicht (ON 8) und die öffentliche Anklägerin erklärte in der Hauptverhandlung ausdrücklich, von einer eingetretenen Verjährung dieser Tat auszugehen (S 371/I). Der im Urteil enthaltene Schuldspruch des Daniel A***** wegen eines am 23. November 2005 begangenen Diebstahls zum Nachteil des Georg E***** erfasst somit eine Tathandlung, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde und verstößt daher gegen § 267 StPO.2./ Der Schuldspruch des Daniel A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch vier.) erfolgte ohne eine auf die betreffende Tat gerichtete Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4. Juni 2004 beinhaltete diesen Vorwurf nicht (ON 8) und die öffentliche Anklägerin erklärte in der Hauptverhandlung ausdrücklich, von einer eingetretenen Verjährung dieser Tat auszugehen (S 371/I). Der im Urteil enthaltene Schuldspruch des Daniel A***** wegen eines am 23. November 2005 begangenen Diebstahls zum Nachteil des Georg E***** erfasst somit eine Tathandlung, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde und verstößt daher gegen Paragraph 267, StPO.
3./ Gleichermaßen verletzt der Schuldspruch des Daniel A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (III.2.) das Gesetz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt zwar als Mittel der Willensbeugung nach § 105 StGB jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (vgl RIS-Justiz RS0093620, RS0093617). Inwieweit aber im konkreten Fall das gegen den Widerstand des Opfers erfolgte, nicht näher beschriebene versuchte Abtasten des Geschlechtsteils (US 8) die erforderliche Erheblichkeitsschwelle strafbarer (versuchter) Nötigung (im Sinne des § 202 Abs 1 StGB) überschritten hat bzw welche konkrete Gewaltanwendung der Vorsatz umfasste, entbehrt jeglicher Feststellungen. Solcherart bieten die Urteilskonstatierungen kein konkretes Substrat für die Annahme einer - für die Subsumtion des Verhaltens nach § 202 Abs 1 StGB essentiellen - Gewaltanwendung, die vom Vorsatz des Angeklagten erfasst gewesen wäre. Die Verwendung der verba legalia ohne konkreten Sachverhaltsbezug („Gewalt") vermag entsprechende Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0119090).3./ Gleichermaßen verletzt der Schuldspruch des Daniel A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (römisch drei.2.) das Gesetz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt zwar als Mittel der Willensbeugung nach Paragraph 105, StGB jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist vergleiche RIS-Justiz RS0093620, RS0093617). Inwieweit aber im konkreten Fall das gegen den Widerstand des Opfers erfolgte, nicht näher beschriebene versuchte Abtasten des Geschlechtsteils (US 8) die erforderliche Erheblichkeitsschwelle strafbarer (versuchter) Nötigung (im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB) überschritten hat bzw welche konkrete Gewaltanwendung der Vorsatz umfasste, entbehrt jeglicher Feststellungen. Solcherart bieten die Urteilskonstatierungen kein konkretes Substrat für die Annahme einer - für die Subsumtion des Verhaltens nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB essentiellen - Gewaltanwendung, die vom Vorsatz des Angeklagten erfasst gewesen wäre. Die Verwendung der verba legalia ohne konkreten Sachverhaltsbezug („Gewalt") vermag entsprechende Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0119090).
Im Übrigen wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die inkriminierte Tathandlung am 9. März 2004 stattfand, die Bestimmung des § 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 (in Kraft bis 30. April 2004) als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsah, die (im Urteilszeitpunkt geltende) Bestimmung des § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 hingegen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet, weshalb aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs nach § 61 StGB die für den Angeklagten günstigere Bestimmung des § 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 anzuwenden gewesen wäre.Im Übrigen wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die inkriminierte Tathandlung am 9. März 2004 stattfand, die Bestimmung des Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (in Kraft bis 30. April 2004) als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsah, die (im Urteilszeitpunkt geltende) Bestimmung des Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 hingegen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet, weshalb aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs nach Paragraph 61, StGB die für den Angeklagten günstigere Bestimmung des Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 anzuwenden gewesen wäre.
4./ Der Schöffensenat hat die dem Schuldspruch III.1. zugrunde liegende Tat als das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB aF subsumiert, die Strafe aber unter Anwendung des § 28 StGB nach § 201 Abs 1 StGB aF - unter ausdrücklicher Anführung eines zugrunde gelegten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (US 12) - ausgemessen. Damit hat es sich bei der Strafbemessung zu Unrecht an einem Strafrahmen orientiert, den das Gesetz in der Bestimmung des § 201 Abs 2 StGB aF nicht vorsieht. 5./ Zu den Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 StGB stellte das Gericht nicht fest, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten unter dem Einfluss dieser Störung begangen hatte, demnach seine Abartigkeit für die Anlasstaten (zumindest mit-)ursächlich gewesen ist. Auch zur Befürchtung, der Angeklagte werde ohne eine Unterbringung in einer Anstalt mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen, was ebenfalls notwendige Prämisse einer derartigen Maßnahme ist, findet sich im Urteil lediglich ein Verweis auf das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. Karin T***** (US 13), welche die Befürchtung äußerte, der Angeklagte werde unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit höheren Grades wieder Delikte mit schweren Folgen setzen, wobei aus ihrer Sicht Sexualdelikte, schwere Körperverletzungen und Brandstiftungen zu befürchten seien (S 305 und 379/je I). Der bloße Hinweis auf dieses Gutachten mit dem Schluss, es sei demnach „in concreto vermutlich" mit Sexualdelikten, schweren Körperverletzungen und Brandstiftungen zu rechnen (US 13), vermag die Notwendigkeit von Feststellungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gemäß § 21 StGB, die nach dem Gesetz ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0089988 und RS0090401; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 4), nicht zu ersetzen. Es wurden daher nicht sämtliche für die Beurteilung der angeordneten Einweisung des Daniel A***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB maßgeblichen Tatsachen im Urteil festgestellt.4./ Der Schöffensenat hat die dem Schuldspruch römisch drei.1. zugrunde liegende Tat als das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB aF subsumiert, die Strafe aber unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF - unter ausdrücklicher Anführung eines zugrunde gelegten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (US 12) - ausgemessen. Damit hat es sich bei der Strafbemessung zu Unrecht an einem Strafrahmen orientiert, den das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF nicht vorsieht. 5./ Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB stellte das Gericht nicht fest, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten unter dem Einfluss dieser Störung begangen hatte, demnach seine Abartigkeit für die Anlasstaten (zumindest mit-)ursächlich gewesen ist. Auch zur Befürchtung, der Angeklagte werde ohne eine Unterbringung in einer Anstalt mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen, was ebenfalls notwendige Prämisse einer derartigen Maßnahme ist, findet sich im Urteil lediglich ein Verweis auf das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. Karin T***** (US 13), welche die Befürchtung äußerte, der Angeklagte werde unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit höheren Grades wieder Delikte mit schweren Folgen setzen, wobei aus ihrer Sicht Sexualdelikte, schwere Körperverletzungen und Brandstiftungen zu befürchten seien (S 305 und 379/je römisch eins). Der bloße Hinweis auf dieses Gutachten mit dem Schluss, es sei demnach „in concreto vermutlich" mit Sexualdelikten, schweren Körperverletzungen und Brandstiftungen zu rechnen (US 13), vermag die Notwendigkeit von Feststellungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, StGB, die nach dem Gesetz ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0089988 und RS0090401; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 4), nicht zu ersetzen. Es wurden daher nicht sämtliche für die Beurteilung der angeordneten Einweisung des Daniel A***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB maßgeblichen Tatsachen im Urteil festgestellt.
Welche Umstände zur Annahme berechtigen, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreiche, die Gefährlichkeit des Daniel A***** hintanzuhalten, und dass mit einer bedingten Nachsicht der Unterbringung das Auslangen gefunden werden kann, legt die Entscheidung gleichfalls nicht dar. Ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit dürfte die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB (Art 7 Abs 1 MRK) im Übrigen überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden (RIS-Justiz RS0121151; Ratz in WK2 § 45 Rz 9 ff). 6./ Letztlich fehlt der dem Verurteilten Daniel A***** erteilten Weisung, „sich einer stationären Behandlung zu unterziehen und dem Gericht binnen zwei Monaten darüber Bericht zu erstatten" (US 4), mangels inhaltlicher Ausgestaltung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit. Eine Weisung nach § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen (Schroll in WK2 [2008] § 51 Rz 7). Mit der hier geforderten „stationären Behandlung" könnte jede therapeutische (medizinische, psychologische und psychotherapeutische) Heilbehandlung einschließlich (unzulässiger) operativer Maßnahmen in einer beliebigen Krankenanstalt oder gleichkommenden Einrichtung gemeint sein. Solcherart ist die Weisung angesichts ihrer Abfassung weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verstößt gegen § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB.Welche Umstände zur Annahme berechtigen, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreiche, die Gefährlichkeit des Daniel A***** hintanzuhalten, und dass mit einer bedingten Nachsicht der Unterbringung das Auslangen gefunden werden kann, legt die Entscheidung gleichfalls nicht dar. Ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit dürfte die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Artikel 7, Absatz eins, MRK) im Übrigen überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden (RIS-Justiz RS0121151; Ratz in WK2 Paragraph 45, Rz 9 ff). 6./ Letztlich fehlt der dem Verurteilten Daniel A***** erteilten Weisung, „sich einer stationären Behandlung zu unterziehen und dem Gericht binnen zwei Monaten darüber Bericht zu erstatten" (US 4), mangels inhaltlicher Ausgestaltung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit. Eine Weisung nach Paragraph 51, StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen (Schroll in WK2 [2008] Paragraph 51, Rz 7). Mit der hier geforderten „stationären Behandlung" könnte jede therapeutische (medizinische, psychologische und psychotherapeutische) Heilbehandlung einschließlich (unzulässiger) operativer Maßnahmen in einer beliebigen Krankenanstalt oder gleichkommenden Einrichtung gemeint sein. Solcherart ist die Weisung angesichts ihrer Abfassung weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verstößt gegen Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, StGB.
Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen geeignet sind, sich zum Nachteil des Daniel A***** auszuwirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. August 2008 im bezeichneten Umfang sowie die Weisung nach § 51 Abs 3 StGB aufzuheben und dem Landesgericht die neue Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen geeignet sind, sich zum Nachteil des Daniel A***** auszuwirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. August 2008 im bezeichneten Umfang sowie die Weisung nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB aufzuheben und dem Landesgericht die neue Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang aufzutragen.