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Entscheidung 11 Os 91/18v×

Entscheidung 11 Os 91/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/18v

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Augst 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Gerald W***** wegen bedingter Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2018, AZ 22 Bs 119/18p (AZ 606 Hv 1/17k des Landesgerichts Korneuburg), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, mit dem eine Beschwerde des Gerald W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2018, GZ 606 Hv 1/17k-94, als verspätet zurückgewiesen worden war, gerichtete „Einspruch“ war ebenso zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E122597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00091.18V.0828.000

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00091_18V0000_000