Entscheidung 11 Os 91/18v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Augst 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Gerald W***** wegen bedingter Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 1 StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2018, AZ 22 Bs 119/18p (AZ 606 Hv 1/17k des Landesgerichts Korneuburg), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Augst 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Gerald W***** wegen bedingter Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2018, AZ 22 Bs 119/18p (AZ 606 Hv 1/17k des Landesgerichts Korneuburg), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, mit dem eine Beschwerde des Gerald W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2018, GZ 606 Hv 1/17k-94, als verspätet zurückgewiesen worden war, gerichtete „Einspruch“ war ebenso zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, mit dem eine Beschwerde des Gerald W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2018, GZ 606 Hv 1/17k-94, als verspätet zurückgewiesen worden war, gerichtete „Einspruch“ war ebenso zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00091.18V.0828.000
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20180828_OGH0002_0110OS00091_18V0000_000