Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) folgt aus dem (von der Beschwerde behaupteten) Umstand, dass „im Verhandlungssaal anwesenden Personen“, die „nach 15:30 Uhr zwischenzeitig das Gebäude verließen“, „vom Gerichtspersonal anschließend wieder Zutritt zum Gebäude gewährt werden ... musste“, gerade nicht, dass während der Hauptverhandlung (die am 21. Februar 2019 bis 17:30 Uhr dauerte – ON 338 S 84) „das Gerichtsgebäude nach Ende der Amtsstunden um 15.30 Uhr nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich war“. Der darauf gestützte Einwand einer Verletzung des § 228 Abs 1 StPO geht daher ins Leere.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) folgt aus dem (von der Beschwerde behaupteten) Umstand, dass „im Verhandlungssaal anwesenden Personen“, die „nach 15:30 Uhr zwischenzeitig das Gebäude verließen“, „vom Gerichtspersonal anschließend wieder Zutritt zum Gebäude gewährt werden ... musste“, gerade nicht, dass während der Hauptverhandlung (die am 21. Februar 2019 bis 17:30 Uhr dauerte – ON 338 S 84) „das Gerichtsgebäude nach Ende der Amtsstunden um 15.30 Uhr nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich war“. Der darauf gestützte Einwand einer Verletzung des Paragraph 228, Absatz eins, StPO geht daher ins Leere.
Der Mängelrüge zuwider ließ das Erstgericht die Feststellungen zur Begehung der vom Schuldspruch II 1 umfassten Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 11 f und 13 iVm US 14) keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Es stützte sie vielmehr – wie die übrigen
den Schuldspruch dieser Angeklagten tragenden Konstatierungen – vor allem auf das umfassende Geständnis der Beschwerdeführerin (US 18).Der Mängelrüge zuwider ließ das Erstgericht die Feststellungen zur Begehung der vom Schuldspruch II 1 umfassten Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 11 f und 13 in Verbindung mit US 14) keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Es stützte sie vielmehr – wie die übrigen, den Schuldspruch dieser Angeklagten tragenden Konstatierungen – vor allem auf das umfassende Geständnis der Beschwerdeführerin (US 18).
Soweit sich deren Rüge gegen Feststellungen richtet, die den Schuldspruch (nicht der Beschwerdeführerin, sondern) des Mitangeklagten Drazan K***** tragen, ist sie zur Anfechtung nicht legitimiert.
Die den Wegfall der Qualifikationen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (zu I A) und nach § 28 Abs 2 SMG (zu II 1) anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert, das Erstgericht habe zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin die „bloße Feststellung“ getroffen, sie „hätte von einer 'übergroßen' Suchtgiftmenge gewusst“. Indem sie solcherart nicht am gesamten Urteilssachverhalt (US 13 und 16 f) festhält, bringt sie den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).Die den Wegfall der Qualifikationen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (zu I A) und nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (zu II 1) anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert, das Erstgericht habe zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin die „bloße Feststellung“ getroffen, sie „hätte von einer 'übergroßen' Suchtgiftmenge gewusst“. Indem sie solcherart nicht am gesamten Urteilssachverhalt (US 13 und 16 f) festhält, bringt sie den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion
– über die (ohnedies getroffenen) konkreten Urteilskonstatierungen zu den vom (Erzeugungs-)Vorsatz der Ana K***** umfassten Suchtgiftmengen (US 13 und 16 f) hinaus – noch weiterer Feststellungen bedurft haben sollte, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet dargelegt (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion, – über die (ohnedies getroffenen) konkreten Urteilskonstatierungen zu den vom (Erzeugungs-)Vorsatz der Ana K***** umfassten Suchtgiftmengen (US 13 und 16 f) hinaus – noch weiterer Feststellungen bedurft haben sollte, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet dargelegt (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Hinzugefügt sei, dass die (zusätzlich) Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 2 SMG zum Schuldspruch I A der Beschwerdeführerin sowie zu den (unbekämpften) Schuldsprüchen des Angeklagten Drazan K***** wegen (richtig) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I A) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I C) jeweils unterblieb, obwohl (auch) die davon umfassten Taten den Urteilsfeststellungen (US 11 f, 13 und 14) zufolge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. Der darin gelegene Subsumtionsfehler (Z 10) bot jedoch – als den Angeklagten zum Vorteil gereichend – keinen Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Hinzugefügt sei, dass die (zusätzlich) Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG zum Schuldspruch I A der Beschwerdeführerin sowie zu den (unbekämpften) Schuldsprüchen des Angeklagten Drazan K***** wegen (richtig) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I A) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I C) jeweils unterblieb, obwohl (auch) die davon umfassten Taten den Urteilsfeststellungen (US 11 f, 13 und 14) zufolge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. Der darin gelegene Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) bot jedoch – als den Angeklagten zum Vorteil gereichend – keinen Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).