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Entscheidung 11 Os 91/19w×

Entscheidung 11 Os 91/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/19w

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ana K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ana K***** sowie die Berufungen der Angeklagten Drazan K***** und Petar M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Februar 2019, GZ 612 Hv 16/18m-338a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Ana K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Ana K***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (erster Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I A) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, (zweiter Satz), Absatz 2 und Absatz 3, SMG (II 1) schuldig erkannt.

Danach hat sie in D***** vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

(I A) Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem sie vom Mai 2016 bis zum 24. November 2017 insgesamt 106.105 Gramm getrockneten Blütenmaterials (wovon allein 16.175 Gramm 124,85 Gramm Delta-9-THC und 1.632 Gramm THCA enthielten) aus insgesamt 1.600 Cannabispflanzen gewann, sowie

(II 1) Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie vom 4. Juli bis zum 9. August 2017 (über die vom Schuldspruch I A umfassten hinaus) weitere 320 Pflanzen aufzog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) folgt aus dem (von der Beschwerde behaupteten) Umstand, dass „im Verhandlungssaal anwesenden Personen“, die „nach 15:30 Uhr zwischenzeitig das Gebäude verließen“, „vom Gerichtspersonal anschließend wieder Zutritt zum Gebäude gewährt werden ... musste“, gerade nicht, dass während der Hauptverhandlung (die am 21. Februar 2019 bis 17:30 Uhr dauerte – ON 338 S 84) „das Gerichtsgebäude nach Ende der Amtsstunden um 15.30 Uhr nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich war“. Der darauf gestützte Einwand einer Verletzung des Paragraph 228, Absatz eins, StPO geht daher ins Leere.

Der Mängelrüge zuwider ließ das Erstgericht die Feststellungen zur Begehung der vom Schuldspruch II 1 umfassten Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 11 f und 13 in Verbindung mit US 14) keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Es stützte sie vielmehr – wie die übrigen, den Schuldspruch dieser Angeklagten tragenden Konstatierungen – vor allem auf das umfassende Geständnis der Beschwerdeführerin (US 18).

Soweit sich deren Rüge gegen Feststellungen richtet, die den Schuldspruch (nicht der Beschwerdeführerin, sondern) des Mitangeklagten Drazan K***** tragen, ist sie zur Anfechtung nicht legitimiert.

Die den Wegfall der Qualifikationen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (zu I A) und nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (zu II 1) anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert, das Erstgericht habe zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin die „bloße Feststellung“ getroffen, sie „hätte von einer 'übergroßen' Suchtgiftmenge gewusst“. Indem sie solcherart nicht am gesamten Urteilssachverhalt (US 13 und 16 f) festhält, bringt sie den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion, – über die (ohnedies getroffenen) konkreten Urteilskonstatierungen zu den vom (Erzeugungs-)Vorsatz der Ana K***** umfassten Suchtgiftmengen (US 13 und 16 f) hinaus – noch weiterer Feststellungen bedurft haben sollte, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet dargelegt (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Hinzugefügt sei, dass die (zusätzlich) Annahme der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG zum Schuldspruch I A der Beschwerdeführerin sowie zu den (unbekämpften) Schuldsprüchen des Angeklagten Drazan K***** wegen (richtig) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I A) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I C) jeweils unterblieb, obwohl (auch) die davon umfassten Taten den Urteilsfeststellungen (US 11 f, 13 und 14) zufolge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. Der darin gelegene Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) bot jedoch – als den Angeklagten zum Vorteil gereichend – keinen Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Textnummer

E125777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00091.19W.0723.000

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190723_OGH0002_0110OS00091_19W0000_000