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Entscheidung 11 Os 91/20x×

Entscheidung 11 Os 91/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/20x

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen B***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2020, GZ 16 Hv 4/20b-43, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (römisch eins./A./ und B./) sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

              Danach hat er in W***** und andernorts

römisch eins./ K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

              A./ in der Nacht von 11. auf den 12. Dezember 2018, indem er ihr den Mund zuhielt, sie würgte, sie auf das Bett stieß, ihr eine Hand nach hinten verdrehte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Oberschenkel schlug, ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;

              B./ am 1. Jänner 2019, indem er sie auf das Bett stieß, ihr den Mund zuhielt, ihre Hände festhielt und ihre Beine auseinanderdrückte und anschließend mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;

römisch zwei./ in der Zeit von August 2018 bis Februar 2019 gegen K***** längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er in oftmaligen, zumindest einmal monatlichen Angriffen mit der Hand oder in einem Fall mit einem Holzstab auf ihren Kopf und Körper schlug, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit Füßen trat, wodurch sie Hämatome am Oberkörper, den Oberschenkeln, im Gesicht und Schmerzen am ganzen Körper erlitt, sie unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, diese somit am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen teils gegen Leib und Leben (Paragraph 83, Absatz eins, StGB Paragraph 83, Absatz 2, StGB), gegen die Freiheit (Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB) beging.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der ersichtlich in Ansehung der Schuldsprüche römisch eins./A./ und B./ ausgeführten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch Abweisung (ON 42 S 36) der begehrten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass das Geschlechtsteil des Angeklagten zu klein für eine Vergewaltigung ist“ (ON 42 S 35), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Denn inwieweit mit Blick auf den Umstand, dass bei entsprechender innerer Tatseite Vollendung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bereits mit dem Unternehmen des Beischlafs, also schon mit Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter und Opfer, und nicht erst mit dessen Vollzug eintritt und überdies die Frage einer allfälligen Erektion des männlichen Glieds bzw dessen bloß teilweisen Eindringens unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0115581, RS0090720; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 43), dieses Beweisthema dennoch geeignet sein soll, einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand zu betreffen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 und 340), wird nicht dargelegt.

Im Übrigen überging der Antrag die – ein diesbezügliches Vorbringen erheischende – Verantwortung des Angeklagten, wonach er während des Tatzeitraums Geschlechtsverkehr nicht nur mit dem Tatopfer, sondern „ab und zu“ auch mit einer Russin und einmal auch mit einer Frau, mit der er überdies ein gemeinsames Kind hat (ON 42 S 15 ff), vorgenommen habe vergleiche US 11 f). Ausführungen dazu im Rechtsmittelverfahren sind verspätet und somit unbeachtlich.

Die in Ansehung des Schuldspruchs römisch zwei./ eine fehlende bzw offenbar unzureichende Begründung zu im einzelnen konstatierten Übergriffen (US 3 ff) relevierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hält nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest (RIS-Justiz RS0166504, RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), indem bloß eine Passage des Urteils zitiert, die restlichen Erwägungen (insb US 7 bis 10) jedoch ignoriert werden. Überdies ist der Verweis auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten, vor der Kriminalpolizei und anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung erfolgten Angaben des Tatopfers (US 7 f) sowie auf die hiezu „kongruente Aussage“ der Zeugin Jihane H***** (US 9) und das vom Tatopfer (auch hinsichtlich der erlittenen Verletzungen) samt Lichtbildern angefertigte Gedächtnisprotokoll (US 9) logisch und empirisch einwandfrei und solcherart nicht zu beanstanden.

Die zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verhaltenen Tatrichter sind im Übrigen nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen dahingehend zu erörtern, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Angeklagten hiezu – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00091.20X.0929.000

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200929_OGH0002_0110OS00091_20X0000_000