Entgegen der ersichtlich in Ansehung der Schuldsprüche I./A./ und B./ ausgeführten Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch Abweisung (ON 42 S 36) der begehrten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass das Geschlechtsteil des Angeklagten zu klein für eine Vergewaltigung ist“ (ON 42 S 35), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Entgegen der ersichtlich in Ansehung der Schuldsprüche römisch eins./A./ und B./ ausgeführten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch Abweisung (ON 42 S 36) der begehrten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass das Geschlechtsteil des Angeklagten zu klein für eine Vergewaltigung ist“ (ON 42 S 35), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Denn inwieweit mit Blick auf den Umstand, dass bei entsprechender innerer Tatseite Vollendung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB bereits mit dem Unternehmen des Beischlafs, also schon mit Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter und Opfer, und nicht erst mit dessen Vollzug eintritt und überdies die Frage einer allfälligen Erektion des männlichen Glieds bzw dessen bloß teilweisen Eindringens unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0115581, RS0090720; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 43), dieses Beweisthema dennoch geeignet sein soll, einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand zu betreffen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und 340), wird nicht dargelegt. Denn inwieweit mit Blick auf den Umstand, dass bei entsprechender innerer Tatseite Vollendung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bereits mit dem Unternehmen des Beischlafs, also schon mit Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter und Opfer, und nicht erst mit dessen Vollzug eintritt und überdies die Frage einer allfälligen Erektion des männlichen Glieds bzw dessen bloß teilweisen Eindringens unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0115581, RS0090720; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 43), dieses Beweisthema dennoch geeignet sein soll, einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand zu betreffen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 und 340), wird nicht dargelegt.
Im Übrigen überging der Antrag die – ein diesbezügliches Vorbringen erheischende – Verantwortung des Angeklagten, wonach er während des Tatzeitraums Geschlechtsverkehr nicht nur mit dem Tatopfer, sondern „ab und zu“ auch mit einer Russin und einmal auch mit einer Frau, mit der er überdies ein gemeinsames Kind hat (ON 42 S 15 ff), vorgenommen habe (vgl US 11 f). Ausführungen dazu im Rechtsmittelverfahren sind verspätet und somit unbeachtlich. Im Übrigen überging der Antrag die – ein diesbezügliches Vorbringen erheischende – Verantwortung des Angeklagten, wonach er während des Tatzeitraums Geschlechtsverkehr nicht nur mit dem Tatopfer, sondern „ab und zu“ auch mit einer Russin und einmal auch mit einer Frau, mit der er überdies ein gemeinsames Kind hat (ON 42 S 15 ff), vorgenommen habe vergleiche US 11 f). Ausführungen dazu im Rechtsmittelverfahren sind verspätet und somit unbeachtlich.
Die in Ansehung des Schuldspruchs II./ eine fehlende bzw offenbar unzureichende Begründung zu im einzelnen konstatierten Übergriffen (US 3 ff) relevierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hält nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest (RIS-Justiz RS0166504, RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), indem bloß eine Passage des Urteils zitiert, die restlichen Erwägungen (insb US 7 bis 10) jedoch ignoriert werden. Überdies ist der Verweis auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten, vor der Kriminalpolizei und anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung erfolgten Angaben des Tatopfers (US 7 f) sowie auf die hiezu „kongruente Aussage“ der Zeugin Jihane H***** (US 9) und das vom Tatopfer (auch hinsichtlich der erlittenen Verletzungen) samt Lichtbildern angefertigte Gedächtnisprotokoll (US 9) logisch und empirisch einwandfrei und solcherart nicht zu beanstanden. Die in Ansehung des Schuldspruchs römisch zwei./ eine fehlende bzw offenbar unzureichende Begründung zu im einzelnen konstatierten Übergriffen (US 3 ff) relevierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hält nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest (RIS-Justiz RS0166504, RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), indem bloß eine Passage des Urteils zitiert, die restlichen Erwägungen (insb US 7 bis 10) jedoch ignoriert werden. Überdies ist der Verweis auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten, vor der Kriminalpolizei und anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung erfolgten Angaben des Tatopfers (US 7 f) sowie auf die hiezu „kongruente Aussage“ der Zeugin Jihane H***** (US 9) und das vom Tatopfer (auch hinsichtlich der erlittenen Verletzungen) samt Lichtbildern angefertigte Gedächtnisprotokoll (US 9) logisch und empirisch einwandfrei und solcherart nicht zu beanstanden.
Die zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verhaltenen Tatrichter sind im Übrigen nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen dahingehend zu erörtern, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Die zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verhaltenen Tatrichter sind im Übrigen nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen dahingehend zu erörtern, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Angeklagten hiezu – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Angeklagten hiezu – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.