[3] Gegen den Schuldspruch I richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz S*****. [3] Gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomasz S*****.
[4] Nach dem Urteilssachverhalt (US 7 f) schlugen und traten A*****, B***** und der Beschwerdeführer gemeinsam den am Boden liegenden L*****. „Kurz bevor“ sie von diesem abließen, entriss der Beschwerdeführer dem L***** – mit nach § 142 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiger Willensausrichtung – „gewaltsam“ dessen Umhängetasche samt Bargeld. Danach flüchtete er mit der Beute. Den Entschluss, L***** „mit Gewalt die Umhängetasche wegzunehmen“, hatte der Beschwerdeführer „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, bevor oder während“ jener „zusammengeschlagen wurde“, gefasst. [4] Nach dem Urteilssachverhalt (US 7 f) schlugen und traten A*****, B***** und der Beschwerdeführer gemeinsam den am Boden liegenden L*****. „Kurz bevor“ sie von diesem abließen, entriss der Beschwerdeführer dem L***** – mit nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßiger Willensausrichtung – „gewaltsam“ dessen Umhängetasche samt Bargeld. Danach flüchtete er mit der Beute. Den Entschluss, L***** „mit Gewalt die Umhängetasche wegzunehmen“, hatte der Beschwerdeführer „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, bevor oder während“ jener „zusammengeschlagen wurde“, gefasst.
[5] Der Mängelrüge zuwider lassen diese Feststellungen an Deutlichkeit (Z 5 erster Fall) nichts vermissen. [5] Der Mängelrüge zuwider lassen diese Feststellungen an Deutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nichts vermissen.
[6] Entgegen dem Einwand, sie seien „ohne konkrete Begründung“ geblieben (Z 5 vierter Fall), hat das Erstgericht die Feststellungen zur Willensausrichtung des Beschwerdeführers aus dem „objektiven Tatgeschehen“ (US 11), dieses aber – unter Verwerfung der zur Sachwegnahme leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers – aus den Angaben der Mitangeklagten und des Opfers abgeleitet (US 9 f und 11). [6] Entgegen dem Einwand, sie seien „ohne konkrete Begründung“ geblieben (Ziffer 5, vierter Fall), hat das Erstgericht die Feststellungen zur Willensausrichtung des Beschwerdeführers aus dem „objektiven Tatgeschehen“ (US 11), dieses aber – unter Verwerfung der zur Sachwegnahme leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers – aus den Angaben der Mitangeklagten und des Opfers abgeleitet (US 9 f und 11).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Unterstellung des vom Schuldspruch I umfassten Sachverhalts als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB an. [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine rechtliche Unterstellung des vom Schuldspruch römisch eins umfassten Sachverhalts als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB an.
[8] Sie vermisst (aus Beschwerdesicht für die Abgrenzung von Raub und Diebstahl relevante) Feststellungen zur Frage, „wie und mit welcher Intensität“ der Beschwerdeführer dem Opfer die Umhängetasche entriss.
[9] Dabei versäumt sie prozessordnungsgemäß (RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb nicht schon die konstatierten Schläge und Tritte des Nichtigkeitswerbers und seiner Mitangeklagten gegen das Opfer, die – nach der festgestellten Intention des Beschwerdeführers („gewaltsam“; „mit Gewalt“) – jedenfalls zuletzt („[k]urz bevor“; „bevor oder während“) auch der Sachwegnahme dienten, zur Tatbestandserfüllung nach § 142 Abs 1 StGB ausreichende Gewaltanwendung sein sollten. [9] Dabei versäumt sie prozessordnungsgemäß (RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb nicht schon die konstatierten Schläge und Tritte des Nichtigkeitswerbers und seiner Mitangeklagten gegen das Opfer, die – nach der festgestellten Intention des Beschwerdeführers („gewaltsam“; „mit Gewalt“) – jedenfalls zuletzt („[k]urz bevor“; „bevor oder während“) auch der Sachwegnahme dienten, zur Tatbestandserfüllung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB ausreichende Gewaltanwendung sein sollten.
[10] Soweit die Rüge im Übrigen nicht auf der Basis der (oben referierten) Feststellungen argumentiert, sondern diese beweiswürdigend um eigene Auffassungen (zum Fehlen eines „Sachbehauptungswillens“ des Opfers, das „keine Abwehrreaktion gezeigt“ habe) ergänzt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren Antrag in Richtung § 288a StPO im Gegenstand unverständlich bleibt – war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren Antrag in Richtung Paragraph 288 a, StPO im Gegenstand unverständlich bleibt – war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.