Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bludenz verletzt das Gesetz:
Gemäß dem § 460 StPO darf eine Strafverfügung nur erlassen werden, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen.Gemäß dem Paragraph 460, StPO darf eine Strafverfügung nur erlassen werden, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen.
Vorliegend erstreckten sich die "eigenen dienstlichen Wahrnehmungen" des erhebenden Gendarmeriebeamten RI B***** nur auf die Sicherstellung des entfremdeten Baumaterials, nicht aber auf den Tathergang. Von einem umfassenden Geständnis des Angezeigten, das alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale umschließen muß (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 3 ff zu § 460 StPO), kann keine Rede sein. Der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit an sich angesichts der Bestellung eines Sachwalters schon fragwürdig war, hat sich damit verantwortet, das Baumaterial zum Ausbau seines Zimmers benötigt und sich noch für den Eigentümer der "weggenommenen" Sachen gehalten zu haben. Die der Entscheidung zugrundeliegende Annahme, der Beschuldigte habe - entgegen seiner, die subjektive Tatseite ausschließenden (vgl. Kienapfel, BT II, RN 157 zu § 127 StGB) Verantwortung - das gegenständliche Baumaterial der Firma W***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, läßt sich aus den Akten nicht begründen.Vorliegend erstreckten sich die "eigenen dienstlichen Wahrnehmungen" des erhebenden Gendarmeriebeamten RI B***** nur auf die Sicherstellung des entfremdeten Baumaterials, nicht aber auf den Tathergang. Von einem umfassenden Geständnis des Angezeigten, das alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale umschließen muß vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 3 ff zu Paragraph 460, StPO), kann keine Rede sein. Der Angeklagte, dessen Schuldfähigkeit an sich angesichts der Bestellung eines Sachwalters schon fragwürdig war, hat sich damit verantwortet, das Baumaterial zum Ausbau seines Zimmers benötigt und sich noch für den Eigentümer der "weggenommenen" Sachen gehalten zu haben. Die der Entscheidung zugrundeliegende Annahme, der Beschuldigte habe - entgegen seiner, die subjektive Tatseite ausschließenden vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, RN 157 zu Paragraph 127, StGB) Verantwortung - das gegenständliche Baumaterial der Firma W***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, läßt sich aus den Akten nicht begründen.
Da sich somit aber nicht alle für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstände aus der vorliegenden Aktenlage ergeben, war es dem Richter jedenfalls verwehrt, ohne weitere Überprüfung des Sachverhaltes eine Strafverfügung zu erlassen. Er wäre vielmehr verhalten gewesen, entweder weitere Erhebungen durchzuführen oder eine Hauptverhandlung anzuberaumen (vgl. SSt 54/5).Da sich somit aber nicht alle für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstände aus der vorliegenden Aktenlage ergeben, war es dem Richter jedenfalls verwehrt, ohne weitere Überprüfung des Sachverhaltes eine Strafverfügung zu erlassen. Er wäre vielmehr verhalten gewesen, entweder weitere Erhebungen durchzuführen oder eine Hauptverhandlung anzuberaumen vergleiche SSt 54/5).
Die gesetzwidrig erlassene Strafverfügung und demgemäß auch der darauf gegründete Beschluß gemäß dem § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Erneuerung des Strafverfahrens aufzutragen.Die gesetzwidrig erlassene Strafverfügung und demgemäß auch der darauf gegründete Beschluß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Erneuerung des Strafverfahrens aufzutragen.