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Entscheidung 11 Os 91/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/98

Entscheidungsdatum

25.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut W***** wegen des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 24. März 1998, GZ 14 römisch fünf r 1179/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch (B) enthält, wurde Helmut W***** des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB (A römisch eins) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (A römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er (zu A) von Ende 1987 bis 8. Dezember 1997 in Edt bei Lambach, Thalheim bei Wels und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, teils in Verkehr gesetzt und teils als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter im Sinne des Paragraph 12, zweiter Fall StGB in Verkehr zu setzen versucht, wobei er jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar dadurch, daß er

1) mindestens 28.332,5 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8 %, somit zumindest 2.266,6 Gramm reines THC an eine Vielzahl von im Urteilsspruch namentlich angeführten Personen sowie an zahlreiche nicht ausgeforschte Suchtgiftkonsumenten zum Preis von 100 S bis 120

S pro Gramm verkaufte, in Verkehr gesetzt;

2) 750 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8 %, somit 60 Gramm reines THC in verschiedenen Verstecken zum Zwecke des unmittelbaren Verkaufs an Suchtgiftkonsumenten bereithielt, in Verkehr zu setzen versucht;

3) Florian K***** mit der Lieferung von 1.200 Gramm Cannabisharz beauftragte und eine Anzahlung von 9.000 S auf den Gesamtkaufpreis von 59.000 S leistete, diesen zu bestimmen versucht, 1.500 (richtig ersichtlich: 1.200) Gramm Cannabisharz in Verkehr zu setzen, sowie

römisch zwei ein Suchtgift erworben und besessen, indem er mindestens 4.187,5 Gramm Cannabisharz zum Preis von 50 S pro Gramm ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 (der Sache nach Ziffer 11,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch in keinem Punkte Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Annahme eines durchschnittlichen THC-Gehaltes von 8 % mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Kritik unzureichender Begründung hält einer Überprüfung nicht stand: Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder lediglich solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhalt kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 114).

Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn das Schöffengericht hat die Feststellung des die gesamte deliktsverfangene Suchtgiftmenge erfassenden durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 8 % nicht allein auf das Ergebnis der Untersuchung einer vergleichsweise geringen Teilmenge (S 403 ff/I) gestützt, sondern logisch widerspruchsfrei auch darauf, daß der Angeklagte selbst diese Schlußfolgerung bestätigte. Hat er doch bei Vorhalt der Gesamtmenge von 28.332,5 Gramm Cannabisharz und des Resultats der chemischen Analyse angegeben, daß das Haschisch nicht immer gleicher Qualität, sondern einmal besser, einmal schlechter war (S 45 römisch zwei; US 12). Auch der zusätzliche Hinweis auf die im wesentlichen stets gleichbleibende Bezugsquelle und der daraus abzuleitenden grundsätzlich gleichen Beschaffenheit des Suchtmittels sowie auf die durch jahrelangen Konsum erworbene Erfahrung des Angeklagten, die ihn zur Beschaffung von Suchtgift jeweils gleich guter Qualität befähigte (US 12), entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, sodaß der Vorwurf der formell unzureichenden Begründung ins Leere geht.

Ersichtlich auf einem Versehen beruht die im Urteilstenor zum Faktum A römisch eins 3 angeführte Menge von 1.500 - statt richtig 1.200 - Gramm Cannabisharz, wie sich bereits aus dem (weiteren Inhalt des) Spruch(es) selbst, aber auch aus den Gründen (US 8) und den Angaben des Angeklagten vergleiche S 47/II) zweifelsfrei ergibt. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) liegt daher tatsächlich nicht vor.

In der zum Faktum A römisch eins 2 erhobenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die, anders als eine Schuldberufung, nur den Vergleich aktenkundiger Umstände mit den getroffenen Feststellungen und den Nachweis daraus ableitbarer erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit zuläßt, vermag der Beschwerdeführer solche Bedenken erweckende Disharmonien nicht aufzuzeigen. Durch die Information bisheriger Abnehmer über die Verfügbarkeit (neu eingelangter) Suchtgiftmengen wird die Annahme des Bereithaltens des verfahrensaktuellen Suchtgiftes zum Verkauf keineswegs in Zweifel gezogen, sondern findet darin ihre Bestätigung.

Auch die das Faktum A römisch eins 3 betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Der Einwand, der Angeklagte habe Florian K***** zum Inverkehrsetzen von 1.200 Gramm Cannabisharz gar nicht bestimmen können, weil K***** den - durch eine Bestimmungshandlung erst hervorzurufenden - Tatentschluß bereits gefaßt hatte, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach aber hatte der Beschwerdeführer K*****, der ihm die Beschaffung von Haschisch angeboten hatte, ausdrücklich den Auftrag zur Lieferung und Übergabe von 1.200 Gramm Cannabisharz erteilt und auf die dafür vorgesehene Kaufsumme eine Anzahlung von 9.000 S geleistet (US 8).

Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem unter Ziffer 5, sowie Ziffer 10, erstatteten, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Vorbringen gegen die auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gestützte Anordnung der Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 1,416.625 S wendet, ist er nicht im Recht:

Zunächst übergeht er mit dem Vorwurf fehlender Feststellungen zur "reinen Bereicherung" die dazu explizit getroffenen Urteilsannahmen (US 13, 17 f), wonach er, wie er selbst zugestand (S 16/II), beim Verkauf des Haschisch einen Gewinn von 50 S pro Gramm erzielte (US 7, 13). Daraus aber errechnet sich bei Zugrundelegung einer verkauften Gesamtmenge von (zumindest) 28.332,5 Gramm (Faktum A römisch eins 1; US 6) ein Gesamtgewinn von 1,416.625 S. Im Hinblick auf die eindeutigen Konstatierungen des Schöffengerichtes bleibt für eine Berücksichtigung der in der Beschwerde - dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden und zudem unsubstantiierten, im Gewinn naturgemäß ohnehin miterfaßten - genannten Aufwendungen kein Raum.

Einer prozeßordungsgemäßen Ausführung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11,) entbehrt schließlich auch der Einwand, die Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Abschöpfung der Bereicherung auch auf jene Tathandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzt wurden, sei rechtsirrig, unterläßt es der Beschwerdeführer doch, darzulegen, worin dieser Rechtsirrtum gelegen und weshalb ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei.

Tatsächlich wäre über den Angeklagten in bezug auf die vor dem Wirksamwerden der Regelungen über die Abschöpfung der Bereicherung durch das StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) begangenen Taten nach der dadurch zugleich außer Kraft gesetzen Bestimmug des Paragraph 13, Absatz 2, SGG eine Wertersatzstrafe in der Höhe des erzielten Verkauserlöses zu verhängen gewesen. Ein Vergleich zwischen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 13, Absatz 2, SGG zeigt, daß die nunmehrige Rechtslage, die lediglich auf den Gewinn abstellt, schon deshalb für den Täter günstiger ist, weshalb das Schöffengericht zutreffend Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angewendet hat (Paragraph 61, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51241 11D00918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00091.98.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19980825_OGH0002_0110OS00091_9800000_000