Die gegen die Annahme eines durchschnittlichen THC-Gehaltes von 8 % mit der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Kritik unzureichender Begründung hält einer Überprüfung nicht stand: Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder lediglich solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhalt kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 114).Die gegen die Annahme eines durchschnittlichen THC-Gehaltes von 8 % mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Kritik unzureichender Begründung hält einer Überprüfung nicht stand: Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder lediglich solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhalt kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 114).
Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn das Schöffengericht hat die Feststellung des die gesamte deliktsverfangene Suchtgiftmenge erfassenden durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 8 % nicht allein auf das Ergebnis der Untersuchung einer vergleichsweise geringen Teilmenge (S 403 ff/I) gestützt, sondern logisch widerspruchsfrei auch darauf, daß der Angeklagte selbst diese Schlußfolgerung bestätigte. Hat er doch bei Vorhalt der Gesamtmenge von 28.332,5 Gramm Cannabisharz und des Resultats der chemischen Analyse angegeben, daß das Haschisch nicht immer gleicher Qualität, sondern einmal besser, einmal schlechter war (S 45 II; US 12). Auch der zusätzliche Hinweis auf die im wesentlichen stets gleichbleibende Bezugsquelle und der daraus abzuleitenden grundsätzlich gleichen Beschaffenheit des Suchtmittels sowie auf die durch jahrelangen Konsum erworbene Erfahrung des Angeklagten, die ihn zur Beschaffung von Suchtgift jeweils gleich guter Qualität befähigte (US 12), entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, sodaß der Vorwurf der formell unzureichenden Begründung ins Leere geht.Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn das Schöffengericht hat die Feststellung des die gesamte deliktsverfangene Suchtgiftmenge erfassenden durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 8 % nicht allein auf das Ergebnis der Untersuchung einer vergleichsweise geringen Teilmenge (S 403 ff/I) gestützt, sondern logisch widerspruchsfrei auch darauf, daß der Angeklagte selbst diese Schlußfolgerung bestätigte. Hat er doch bei Vorhalt der Gesamtmenge von 28.332,5 Gramm Cannabisharz und des Resultats der chemischen Analyse angegeben, daß das Haschisch nicht immer gleicher Qualität, sondern einmal besser, einmal schlechter war (S 45 römisch zwei; US 12). Auch der zusätzliche Hinweis auf die im wesentlichen stets gleichbleibende Bezugsquelle und der daraus abzuleitenden grundsätzlich gleichen Beschaffenheit des Suchtmittels sowie auf die durch jahrelangen Konsum erworbene Erfahrung des Angeklagten, die ihn zur Beschaffung von Suchtgift jeweils gleich guter Qualität befähigte (US 12), entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, sodaß der Vorwurf der formell unzureichenden Begründung ins Leere geht.
Ersichtlich auf einem Versehen beruht die im Urteilstenor zum Faktum A I 3 angeführte Menge von 1.500 - statt richtig 1.200 - Gramm Cannabisharz, wie sich bereits aus dem (weiteren Inhalt des) Spruch(es) selbst, aber auch aus den Gründen (US 8) und den Angaben des Angeklagten (vgl S 47/II) zweifelsfrei ergibt. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) liegt daher tatsächlich nicht vor.Ersichtlich auf einem Versehen beruht die im Urteilstenor zum Faktum A römisch eins 3 angeführte Menge von 1.500 - statt richtig 1.200 - Gramm Cannabisharz, wie sich bereits aus dem (weiteren Inhalt des) Spruch(es) selbst, aber auch aus den Gründen (US 8) und den Angaben des Angeklagten vergleiche S 47/II) zweifelsfrei ergibt. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) liegt daher tatsächlich nicht vor.
In der zum Faktum A I 2 erhobenen Tatsachenrüge (Z 5a), die, anders als eine Schuldberufung, nur den Vergleich aktenkundiger Umstände mit den getroffenen Feststellungen und den Nachweis daraus ableitbarer erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit zuläßt, vermag der Beschwerdeführer solche Bedenken erweckende Disharmonien nicht aufzuzeigen. Durch die Information bisheriger Abnehmer über die Verfügbarkeit (neu eingelangter) Suchtgiftmengen wird die Annahme des Bereithaltens des verfahrensaktuellen Suchtgiftes zum Verkauf keineswegs in Zweifel gezogen, sondern findet darin ihre Bestätigung.In der zum Faktum A römisch eins 2 erhobenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die, anders als eine Schuldberufung, nur den Vergleich aktenkundiger Umstände mit den getroffenen Feststellungen und den Nachweis daraus ableitbarer erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit zuläßt, vermag der Beschwerdeführer solche Bedenken erweckende Disharmonien nicht aufzuzeigen. Durch die Information bisheriger Abnehmer über die Verfügbarkeit (neu eingelangter) Suchtgiftmengen wird die Annahme des Bereithaltens des verfahrensaktuellen Suchtgiftes zum Verkauf keineswegs in Zweifel gezogen, sondern findet darin ihre Bestätigung.
Auch die das Faktum A I 3 betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Der Einwand, der Angeklagte habe Florian K***** zum Inverkehrsetzen von 1.200 Gramm Cannabisharz gar nicht bestimmen können, weil K***** den - durch eine Bestimmungshandlung erst hervorzurufenden - Tatentschluß bereits gefaßt hatte, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach aber hatte der Beschwerdeführer K*****, der ihm die Beschaffung von Haschisch angeboten hatte, ausdrücklich den Auftrag zur Lieferung und Übergabe von 1.200 Gramm Cannabisharz erteilt und auf die dafür vorgesehene Kaufsumme eine Anzahlung von 9.000 S geleistet (US 8).Auch die das Faktum A römisch eins 3 betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Der Einwand, der Angeklagte habe Florian K***** zum Inverkehrsetzen von 1.200 Gramm Cannabisharz gar nicht bestimmen können, weil K***** den - durch eine Bestimmungshandlung erst hervorzurufenden - Tatentschluß bereits gefaßt hatte, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach aber hatte der Beschwerdeführer K*****, der ihm die Beschaffung von Haschisch angeboten hatte, ausdrücklich den Auftrag zur Lieferung und Übergabe von 1.200 Gramm Cannabisharz erteilt und auf die dafür vorgesehene Kaufsumme eine Anzahlung von 9.000 S geleistet (US 8).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem unter Z 5 sowie Z 10 erstatteten, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Vorbringen gegen die auf § 20 Abs 1 Z 1 StGB gestützte Anordnung der Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 1,416.625 S wendet, ist er nicht im Recht:Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem unter Ziffer 5, sowie Ziffer 10, erstatteten, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Vorbringen gegen die auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gestützte Anordnung der Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 1,416.625 S wendet, ist er nicht im Recht:
Zunächst übergeht er mit dem Vorwurf fehlender Feststellungen zur "reinen Bereicherung" die dazu explizit getroffenen Urteilsannahmen (US 13, 17 f), wonach er, wie er selbst zugestand (S 16/II), beim Verkauf des Haschisch einen Gewinn von 50 S pro Gramm erzielte (US 7, 13). Daraus aber errechnet sich bei Zugrundelegung einer verkauften Gesamtmenge von (zumindest) 28.332,5 Gramm (Faktum A I 1; US 6) ein Gesamtgewinn von 1,416.625 S. Im Hinblick auf die eindeutigen Konstatierungen des Schöffengerichtes bleibt für eine Berücksichtigung der in der Beschwerde - dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden und zudem unsubstantiierten, im Gewinn naturgemäß ohnehin miterfaßten - genannten Aufwendungen kein Raum.Zunächst übergeht er mit dem Vorwurf fehlender Feststellungen zur "reinen Bereicherung" die dazu explizit getroffenen Urteilsannahmen (US 13, 17 f), wonach er, wie er selbst zugestand (S 16/II), beim Verkauf des Haschisch einen Gewinn von 50 S pro Gramm erzielte (US 7, 13). Daraus aber errechnet sich bei Zugrundelegung einer verkauften Gesamtmenge von (zumindest) 28.332,5 Gramm (Faktum A römisch eins 1; US 6) ein Gesamtgewinn von 1,416.625 S. Im Hinblick auf die eindeutigen Konstatierungen des Schöffengerichtes bleibt für eine Berücksichtigung der in der Beschwerde - dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden und zudem unsubstantiierten, im Gewinn naturgemäß ohnehin miterfaßten - genannten Aufwendungen kein Raum.
Einer prozeßordungsgemäßen Ausführung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11) entbehrt schließlich auch der Einwand, die Anwendung des § 20 Abs 1 Z 1 StGB über die Abschöpfung der Bereicherung auch auf jene Tathandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzt wurden, sei rechtsirrig, unterläßt es der Beschwerdeführer doch, darzulegen, worin dieser Rechtsirrtum gelegen und weshalb ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei.Einer prozeßordungsgemäßen Ausführung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11,) entbehrt schließlich auch der Einwand, die Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Abschöpfung der Bereicherung auch auf jene Tathandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzt wurden, sei rechtsirrig, unterläßt es der Beschwerdeführer doch, darzulegen, worin dieser Rechtsirrtum gelegen und weshalb ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei.
Tatsächlich wäre über den Angeklagten in bezug auf die vor dem Wirksamwerden der Regelungen über die Abschöpfung der Bereicherung durch das StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) begangenen Taten nach der dadurch zugleich außer Kraft gesetzen Bestimmug des § 13 Abs 2 SGG eine Wertersatzstrafe in der Höhe des erzielten Verkauserlöses zu verhängen gewesen. Ein Vergleich zwischen § 20 Abs 1 Z 1 StGB und § 13 Abs 2 SGG zeigt, daß die nunmehrige Rechtslage, die lediglich auf den Gewinn abstellt, schon deshalb für den Täter günstiger ist, weshalb das Schöffengericht zutreffend § 20 Abs 1 Z 1 StGB angewendet hat (§ 61 StGB).Tatsächlich wäre über den Angeklagten in bezug auf die vor dem Wirksamwerden der Regelungen über die Abschöpfung der Bereicherung durch das StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) begangenen Taten nach der dadurch zugleich außer Kraft gesetzen Bestimmug des Paragraph 13, Absatz 2, SGG eine Wertersatzstrafe in der Höhe des erzielten Verkauserlöses zu verhängen gewesen. Ein Vergleich zwischen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 13, Absatz 2, SGG zeigt, daß die nunmehrige Rechtslage, die lediglich auf den Gewinn abstellt, schon deshalb für den Täter günstiger ist, weshalb das Schöffengericht zutreffend Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angewendet hat (Paragraph 61, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.