Mit der Kritik (nominell Z 9 lit a), "es seien im Urteil keine Fakten enthalten, aus denen sich die Schlussfolgerung widerrechtlich beschaffter Schlüssel ergeben würde", macht der Beschwerdeführer inhaltlich eine unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) geltend. Dieser Mangel liegt aber nicht vor, da sich das Erstgericht bei seinen diesbezüglichen Feststellungen ausdrücklich auf die "vollgeständige" Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im Zusammenhalt mit den Gendamerieerhebungen gestützt hat (US 3 iVm S 59 - 61 und ON 2).Mit der Kritik (nominell Ziffer 9, Litera a,), "es seien im Urteil keine Fakten enthalten, aus denen sich die Schlussfolgerung widerrechtlich beschaffter Schlüssel ergeben würde", macht der Beschwerdeführer inhaltlich eine unzureichende Urteilsbegründung (Ziffer 5,) geltend. Dieser Mangel liegt aber nicht vor, da sich das Erstgericht bei seinen diesbezüglichen Feststellungen ausdrücklich auf die "vollgeständige" Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im Zusammenhalt mit den Gendamerieerhebungen gestützt hat (US 3 in Verbindung mit S 59 - 61 und ON 2).
Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang behauptet (Z 9 lit a), dem Urteil hafte durch "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" ein Feststellungsmangel an, übergeht er die (zwar knappe, aber fallbezogen insgesamt) ausreichende Urteilsbegründung. Da die erfolgreiche Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets die Berücksichtigung des vollständigen Urteilsinhalts voraussetzt, verfehlt die Beschwerde die gesetzmäßige Ausführung.Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang behauptet (Ziffer 9, Litera a,), dem Urteil hafte durch "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" ein Feststellungsmangel an, übergeht er die (zwar knappe, aber fallbezogen insgesamt) ausreichende Urteilsbegründung. Da die erfolgreiche Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets die Berücksichtigung des vollständigen Urteilsinhalts voraussetzt, verfehlt die Beschwerde die gesetzmäßige Ausführung.
Auf den unsubstantiierten Einwand (Z 9 lit b), das Erstgericht habe zu Unrecht keinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen, war sachlich nicht einzugehen (§ 285a Z 2 StPO).Auf den unsubstantiierten Einwand (Ziffer 9, Litera b,), das Erstgericht habe zu Unrecht keinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen, war sachlich nicht einzugehen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Aus welchem Grund schließlich ein Antrag auf Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO gestellt wurde, die nur in dem (vorliegend gar nicht in Betracht kommenden) Fall des § 281a StPO erfolgen könnte, bleibt unerklärlich.Aus welchem Grund schließlich ein Antrag auf Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO gestellt wurde, die nur in dem (vorliegend gar nicht in Betracht kommenden) Fall des Paragraph 281 a, StPO erfolgen könnte, bleibt unerklärlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.