Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 92/00×

Entscheidung 11 Os 92/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os92/00

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Juni 2000, GZ 16 römisch fünf r 376/00-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 18. März 2000 in Waidhofen an der Ybbs fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Verfügungsberechtigten bzw Angestellten des Krankenhauses Waidhofen an der Ybbs mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl durch Eindringen in abgeschlossene Räume des Krankenhauses mit widerrechtlich erlangten Schüsseln zu begehen trachtete.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Kritik (nominell Ziffer 9, Litera a,), "es seien im Urteil keine Fakten enthalten, aus denen sich die Schlussfolgerung widerrechtlich beschaffter Schlüssel ergeben würde", macht der Beschwerdeführer inhaltlich eine unzureichende Urteilsbegründung (Ziffer 5,) geltend. Dieser Mangel liegt aber nicht vor, da sich das Erstgericht bei seinen diesbezüglichen Feststellungen ausdrücklich auf die "vollgeständige" Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im Zusammenhalt mit den Gendamerieerhebungen gestützt hat (US 3 in Verbindung mit S 59 - 61 und ON 2).

Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang behauptet (Ziffer 9, Litera a,), dem Urteil hafte durch "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" ein Feststellungsmangel an, übergeht er die (zwar knappe, aber fallbezogen insgesamt) ausreichende Urteilsbegründung. Da die erfolgreiche Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets die Berücksichtigung des vollständigen Urteilsinhalts voraussetzt, verfehlt die Beschwerde die gesetzmäßige Ausführung.

Auf den unsubstantiierten Einwand (Ziffer 9, Litera b,), das Erstgericht habe zu Unrecht keinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen, war sachlich nicht einzugehen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Aus welchem Grund schließlich ein Antrag auf Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO gestellt wurde, die nur in dem (vorliegend gar nicht in Betracht kommenden) Fall des Paragraph 281 a, StPO erfolgen könnte, bleibt unerklärlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E59159 11D00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00092..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0110OS00092_0000000_000