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Entscheidung 11 Os 92/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os92/04

Entscheidungsdatum

24.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Karl H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Betroffenen und seiner Sachwalterin gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Mai 2004, GZ 603 Hv 6/04d-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Sachwalterin werden zurückgewiesen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf die Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, erster Fall StGB (römisch zwei) zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Die Sachwalterin des Betroffenen meldete dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung lediglich an (S 52/II), führte die Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht aus, was mangels jeglicher berücksichtigungsfähiger Argumentation zur Zurückweisung in nichtöffentlicher Sitzung zu führen hatte (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2,; 296 Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO).

Der Betroffene bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Unter Hinweis auf für ihn günstige Verfahrensergebnisse wendet der Beschwerdeführer nämlich zutreffend ein, dass das Erstgericht für die Annahme einer Tatbegehung durch den Betroffenen mit jeweils deliktsspezifischem Vorsatz der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zuwider überhaupt keine Gründe angeführt hat, sodass dem Urteil Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO anhaftet. Zufolge der damit erforderlichen Urteilskassierung (Paragraph 285 e, StPO) erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, Begründungsmängel auch der Konstatierungen zum objektiven Geschehen und zur (allerdings solcherart mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbaren) Gefährlichkeitsprognose relevierende Beschwerdevorbringen. Mit seiner Berufung war der Betroffene auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E74515 11Os92.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00092.04.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20040824_OGH0002_0110OS00092_0400000_000