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Entscheidung 11 Os 92/10d×

Entscheidung 11 Os 92/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os92/10d

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erhan K***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. April 2010, GZ 35 Hv 5/10p-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Erhan K***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, (richtig nur:) 85 Ziffer eins, StGB (1a), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1b und c) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (1d) sowie des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 21. Oktober 2008 in Saalfelden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gökhan Ö*****

Stefan H***** dadurch, dass ihm Gökhan Ö***** einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte und Erhan K***** mit den Füßen gegen den Kopf und das Gesicht trat sowie dadurch, dass ihm Erhan K***** einen heftigen Schlag mit einer Flasche auf den Kopf versetzte, eine Körperverletzung, nämlich einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und der rechten Kieferhöhlenwand, eine Kopfschwellung sowie Rissquetschwunden am rechten Oberlid und am Ellbogen, vorsätzlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich die Erblindung am rechten Auge, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich ausschließlich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge die Aussagen der Zeugen H***** und O***** eigenständig so interpretiert, dass bereits der erste Faustschlag durch den Mittäter Ö***** für die Verletzung mit schwerer Dauerfolge verantwortlich war und die weiteren Tathandlungen des Angeklagten daher für diese nicht mehr kausal gewesen seien, vermag sie es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die mit ähnlicher Argumentation behauptet, die Tathandlungen des Angeklagten seien nicht mitursächlich für die eingetretene schwere Verletzung gewesen, geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus, wonach die kräftigen, stumpfen Gewalteinwirkungen durch den Faustschlag und die Fußtritte des Erhan K***** gegen den Kopf und in das Gesicht des Stefan H***** ursächlich für die Verletzung waren (US 7). Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00092.10D.0817.000

Im RIS seit

02.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100817_OGH0002_0110OS00092_10D0000_000