Inhaltlich ausschließlich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.Inhaltlich ausschließlich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem die Tatsachenrüge die Aussagen der Zeugen H***** und O***** eigenständig so interpretiert, dass bereits der erste Faustschlag durch den Mittäter Ö***** für die Verletzung mit schwerer Dauerfolge verantwortlich war und die weiteren Tathandlungen des Angeklagten daher für diese nicht mehr kausal gewesen seien, vermag sie es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die mit ähnlicher Argumentation behauptet, die Tathandlungen des Angeklagten seien nicht mitursächlich für die eingetretene schwere Verletzung gewesen, geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus, wonach die kräftigen, stumpfen Gewalteinwirkungen durch den Faustschlag und die Fußtritte des Erhan K***** gegen den Kopf und in das Gesicht des Stefan H***** ursächlich für die Verletzung waren (US 7). Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die mit ähnlicher Argumentation behauptet, die Tathandlungen des Angeklagten seien nicht mitursächlich für die eingetretene schwere Verletzung gewesen, geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus, wonach die kräftigen, stumpfen Gewalteinwirkungen durch den Faustschlag und die Fußtritte des Erhan K***** gegen den Kopf und in das Gesicht des Stefan H***** ursächlich für die Verletzung waren (US 7). Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.