Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung vom 7. April 2011 gestellter Beweisanträge (ON 90 S 37).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung vom 7. April 2011 gestellter Beweisanträge (ON 90 S 37).
Die Tatrichter haben zum Sachverhaltskomplex W***** (A./, II./, a./) festgestellt, dass dem Angeklagten von Seiten Norbert W***** und Gisela B***** angeboten wurde, er könne ohne jede Besicherung zur Finanzierung dieses Projekts einen Kredit in der Höhe zwischen 15.000.000 Euro und 30.000.000 Euro problemlos erhalten. Der Angeklagte habe das Projekt W***** für realistisch gehalten, jedoch sei es ihm voll inhaltlich bewusst gewesen, dass es aufgrund der Vorlaufzeiten und der noch zu errichtenden Produktionsstätten in Österreich erst nach Jahren zu Erlösen aus diesem Projekt kommen könne. Er hielt es jedoch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die zugesagte Finanzierung ohne jede Sicherheit lediglich vorgetäuscht sei und somit auch, dass er in absehbarer Zeit auf diesem Weg nicht zu erheblichen Bargeldbeträgen kommen könne (US 10).Die Tatrichter haben zum Sachverhaltskomplex W***** (A./, römisch zwei./, a./) festgestellt, dass dem Angeklagten von Seiten Norbert W***** und Gisela B***** angeboten wurde, er könne ohne jede Besicherung zur Finanzierung dieses Projekts einen Kredit in der Höhe zwischen 15.000.000 Euro und 30.000.000 Euro problemlos erhalten. Der Angeklagte habe das Projekt W***** für realistisch gehalten, jedoch sei es ihm voll inhaltlich bewusst gewesen, dass es aufgrund der Vorlaufzeiten und der noch zu errichtenden Produktionsstätten in Österreich erst nach Jahren zu Erlösen aus diesem Projekt kommen könne. Er hielt es jedoch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die zugesagte Finanzierung ohne jede Sicherheit lediglich vorgetäuscht sei und somit auch, dass er in absehbarer Zeit auf diesem Weg nicht zu erheblichen Bargeldbeträgen kommen könne (US 10).
Im Hinblick darauf, dass das Gericht ohnehin davon ausging, dass der Angeklagte Zusicherungen hinsichtlich einer Finanzierung aus dem Umkreis der Gisela B***** erhalten hat (vgl auch US 21), konnten die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ko*****, Kn*****, G***** und D***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, dass die Darlehenssumme von 30,000.000 Euro ausbezahlt werde, bzw dass es eine Finanzierungszusage der WT***** gegeben habe, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil den im - Übrigen teils auf eine nicht den Gegenstand des Zeugenbeweises bildende Einschätzung hinauslaufenden - Anträgen nicht zu entnehmen war, aus welchen Gründen zu erwarten wäre, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Die eine mögliche Finanzierung betreffende Zusammenkunft des Angeklagten mit den Zeugen G***** und D***** fand im Übrigen erst nach dem Tatzeitpunkt statt (vgl die Zeugenaussagen Ne***** und S***** ON 26 S 285 und 341).Im Hinblick darauf, dass das Gericht ohnehin davon ausging, dass der Angeklagte Zusicherungen hinsichtlich einer Finanzierung aus dem Umkreis der Gisela B***** erhalten hat vergleiche auch US 21), konnten die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ko*****, Kn*****, G***** und D***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, dass die Darlehenssumme von 30,000.000 Euro ausbezahlt werde, bzw dass es eine Finanzierungszusage der WT***** gegeben habe, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil den im - Übrigen teils auf eine nicht den Gegenstand des Zeugenbeweises bildende Einschätzung hinauslaufenden - Anträgen nicht zu entnehmen war, aus welchen Gründen zu erwarten wäre, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Die eine mögliche Finanzierung betreffende Zusammenkunft des Angeklagten mit den Zeugen G***** und D***** fand im Übrigen erst nach dem Tatzeitpunkt statt vergleiche die Zeugenaussagen Ne***** und S***** ON 26 S 285 und 341).
Der ebenfalls beantragte Rechtsanwalt Mag. L***** hatte sich vor der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (ON 88), weshalb es Sache des Antragstellers gewesen wäre, darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Da dies nicht geschah, trug der Antrag bloßen Erkundungscharakter und konnte sanktionslos abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0117928).
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mag. Pa***** von der Ba***** legte wiederum nicht dar, weshalb diese Zeugin konkrete eigene Wahrnehmungen dazu haben könnte, dass es die „Finanzierungszusage WT***** gegeben hat“.
Nichts anderes gilt für den Antrag auf Beischaffung der vom Zeugen Mag. We***** angesprochenen Unterlagen zum Beweis dafür, dass „die Grundlage ein reales Geschäft“ gewesen sei. Denn dieser Zeuge, der den Angeklagten im Mai oder Juni 2009 kennen gelernt hatte, hat nach eigenem Bekunden lediglich auf Grundlage der vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen („Standarddokumente“) und seiner Versprechungen hinsichtlich ausreichender Eigenmittel die Realisierungs- und Förderungsmöglichkeiten des Projekts geprüft (ON 90 S 7 ff, insb. 13).
Im Hinblick auf die oben zitierten Feststellungen war der Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich Geld an Gisela B***** weitergeleitet hat, keiner gesonderten Erörterung bedürftig (Z 5 zweiter Fall). Gleiches gilt auch für die Frage, ob sich der erhöhte monetäre Bedarf des Zeugen Gerhard R***** aus einer Schuldenauflistung ergab oder ihm dieser vom Angeklagten eingeredet wurde.Im Hinblick auf die oben zitierten Feststellungen war der Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich Geld an Gisela B***** weitergeleitet hat, keiner gesonderten Erörterung bedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall). Gleiches gilt auch für die Frage, ob sich der erhöhte monetäre Bedarf des Zeugen Gerhard R***** aus einer Schuldenauflistung ergab oder ihm dieser vom Angeklagten eingeredet wurde.
Das Vorbringen, das Erstgericht hätte in „keinster Weise die maßgebliche Rolle der Gisela B*****“ und die gegenüber dem Angeklagten sowie Dritten getätigten Finanzierungszusagen gewürdigt, übergeht die diesbezüglichen Ausführungen US 16 f und bringt damit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) zur Darstellung, sondern kritisiert lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.Das Vorbringen, das Erstgericht hätte in „keinster Weise die maßgebliche Rolle der Gisela B*****“ und die gegenüber dem Angeklagten sowie Dritten getätigten Finanzierungszusagen gewürdigt, übergeht die diesbezüglichen Ausführungen US 16 f und bringt damit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) zur Darstellung, sondern kritisiert lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Die Rüge zur zeitlichen Aufeinanderfolge der Ereignisse schließlich übergeht die erstgerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte bereits um die Weihnachtszeit 2008 Gespräche mit R***** führte, also vor Aufnahme der geschäftlichen Kontakte mit Gisela B***** im Jänner/Februar 2009 (US 8).
Eine Aktenwidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Erstgericht einen Bericht des Angeklagten über ein Treffen zwischen B*****, K***** und ihm, der die Reaktion der beiden letzteren auf die Finanzierungszusage von B***** wiedergibt („Wir waren wirklich schockiert. Unmöglich, das glauben wir nicht, das kann es nicht geben.“ ON 67 S 17), bloß auf den Angeklagten bezogen referiert (US 16: „Es sei für ihn ein Schock gewesen. Er habe sich gedacht, ...“). Worin - bei richtiger Wiedergabe der vom Angeklagten geschilderten Wirkung der Zusage - die Aktenwidrigkeit liegen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Soweit die Rüge aus der (mitberichteten) Reaktion des Zeugen K***** andere Schlüsse als das Erstgericht zieht, greift sie bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.