Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).
Das Erstgericht hat sich – den Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch I./ zuwider – mit den Aussagen des Angeklagten selbst (US 16 bis 19) und der Zeugen Markus G***** und Maik S***** (US 19 f) auseinandergesetzt. Die aus den Aussagen gezogenen Schlüsse der Tatrichter können unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht bekämpft werden. Im Ergebnis kritisiert der Beschwerdeführer (in diesem Zusammenhang unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen war – dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge – das Erstgericht nicht gehalten, sich mit jedem Detail sämtlicher Aussagen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).Das Erstgericht hat sich – den Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch römisch eins./ zuwider – mit den Aussagen des Angeklagten selbst (US 16 bis 19) und der Zeugen Markus G***** und Maik S***** (US 19 f) auseinandergesetzt. Die aus den Aussagen gezogenen Schlüsse der Tatrichter können unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht bekämpft werden. Im Ergebnis kritisiert der Beschwerdeführer (in diesem Zusammenhang unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen war – dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge – das Erstgericht nicht gehalten, sich mit jedem Detail sämtlicher Aussagen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).
Die zu Schuldspruchpunkt II./ in Ansehung der Anwendung auch des § 206 Abs 3 StGB zur Darstellung gebrachte Die zu Schuldspruchpunkt römisch zwei./ in Ansehung der Anwendung auch des Paragraph 206, Absatz 3, StGB zur Darstellung gebrachte
Subsumtionsrüge verfehlt die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das auch bei diesem materiellen Nichtigkeitsgrund die strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die angestrebte rechtliche Konsequenz ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern – ausgehend von den Feststellungen – methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569). Diesbezüglich haben die Tatrichter – von der Beschwerde nur unvollständig referiert – festgestellt, dass (neben leichten Verletzungen) durch die mehrfachen (nicht bloß durch die verba legalia geschilderten) Missbrauchshandlungen an K***** ein mehr als 24 Tage dauernder psychischer Leidenszustand hervorgerufen wurde (US 11, 12), das Verhalten des Angeklagten die Grundlage der Zurechnung der posttraumatischen Belastungsstörung bildete und für ihn die Herbeiführung dieser Folge durch das Unternehmen der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen an dem achtjährigen Opfer vorhersehbar war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen wäre, das Risiko des Erfolgseintritts zu erkennen und danach zu handeln, hätten nicht vorgelegen (US 13).Subsumtionsrüge verfehlt die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das auch bei diesem materiellen Nichtigkeitsgrund die strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die angestrebte rechtliche Konsequenz ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern – ausgehend von den Feststellungen – methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569). Diesbezüglich haben die Tatrichter – von der Beschwerde nur unvollständig referiert – festgestellt, dass (neben leichten Verletzungen) durch die mehrfachen (nicht bloß durch die verba legalia geschilderten) Missbrauchshandlungen an K***** ein mehr als 24 Tage dauernder psychischer Leidenszustand hervorgerufen wurde (US 11, 12), das Verhalten des Angeklagten die Grundlage der Zurechnung der posttraumatischen Belastungsstörung bildete und für ihn die Herbeiführung dieser Folge durch das Unternehmen der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen an dem achtjährigen Opfer vorhersehbar war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen wäre, das Risiko des Erfolgseintritts zu erkennen und danach zu handeln, hätten nicht vorgelegen (US 13).
Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollten, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0099620 [T7]).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung des „jungen Alters“ (US 33) des Opfers vorliegend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil bereits die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des vierzehnten Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) an sich strafsatzbestimmend (§ 206 Abs 1 StGB) ist und jedes (noch) weitere Zurückbleiben des Lebensalters des (hier: zur Tatzeit achtjährigen – US 2) Opfers unter dieser Altersgrenze gemäß § 32 Abs 3 StGB strafschärfend wirkt (vgl RIS-Justiz RS0090958 [insbesondere T3, T4]).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung des „jungen Alters“ (US 33) des Opfers vorliegend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil bereits die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des vierzehnten Lebensjahres (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) an sich strafsatzbestimmend (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) ist und jedes (noch) weitere Zurückbleiben des Lebensalters des (hier: zur Tatzeit achtjährigen – US 2) Opfers unter dieser Altersgrenze gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB strafschärfend wirkt vergleiche RIS-Justiz RS0090958 [insbesondere T3, T4]).
Soweit die Sanktionsrüge argumentiert, die Staatsanwaltschaft hätte im Ermittlungsverfahren zu Unrecht „gemäß § 26 StGB“ die Einziehung diverser Geräte angeordnet, obwohl die „technische Möglichkeit“ bestanden hätte, bloß die Daten zu löschen, bekämpft sie das Konfiskationserkenntnis (zum Eigentum an den Gegenständen und zur Verhältnismäßigkeit der Konfiskation vgl im Übrigen US 35, 36) gerade nicht.Soweit die Sanktionsrüge argumentiert, die Staatsanwaltschaft hätte im Ermittlungsverfahren zu Unrecht „gemäß Paragraph 26, StGB“ die Einziehung diverser Geräte angeordnet, obwohl die „technische Möglichkeit“ bestanden hätte, bloß die Daten zu löschen, bekämpft sie das Konfiskationserkenntnis (zum Eigentum an den Gegenständen und zur Verhältnismäßigkeit der Konfiskation vergleiche im Übrigen US 35, 36) gerade nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen III./ bis V./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) – war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen römisch drei./ bis römisch fünf./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) – war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass dem Erstgericht durch den als erschwerend gewerteten Umstand, dass der Angeklagte „die Tathandlung … als eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person“ (US 33) begangen hat, angesichts des Schuldspruchs III./ ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0109969, RS0118870).Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass dem Erstgericht durch den als erschwerend gewerteten Umstand, dass der Angeklagte „die Tathandlung … als eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person“ (US 33) begangen hat, angesichts des Schuldspruchs römisch drei./ ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0109969, RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.