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Entscheidung 11 Os 92/17i×

Entscheidung 11 Os 92/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os92/17i

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen P***** A***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 23. März 2017, GZ 13 Hv 5/17y-79, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde P***** A***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch eins./), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, StGB und mehreren Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei./), der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB (römisch vier./) und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in M*****

römisch eins./ im August 2015 den schwer alkoholisierten und durch Drogenkonsum beeinträchtigten, schlafenden D***** H*****, somit eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, indem er eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, nämlich seinen Penis anal einführte;

römisch zwei./ zwischen Juni und 7. August 2016 in mehreren Angriffen mit dem am ***** 2008 geborenen, somit unmündigen P***** K***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er diesen mit seinem Penis, dem Finger und mit einem Vibrator anal penetrierte, und diese Handlungen in derselben Weise an sich vornehmen ließ, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung des K*****, nämlich eine psychische Belastungs- und Anpassungsstörung zur Folge hatte;

römisch drei./ ...

römisch vier./

A./ …

B./ bis 8. August 2016 pornografische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, nämlich Foto- und Videodateien besessen, indem er diese auf seinen Computern, Mobiltelefonen und einem USB-Stick speicherte.

römisch fünf./ ...

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).

Das Erstgericht hat sich – den Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch römisch eins./ zuwider – mit den Aussagen des Angeklagten selbst (US 16 bis 19) und der Zeugen Markus G***** und Maik S***** (US 19 f) auseinandergesetzt. Die aus den Aussagen gezogenen Schlüsse der Tatrichter können unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht bekämpft werden. Im Ergebnis kritisiert der Beschwerdeführer (in diesem Zusammenhang unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen war – dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe zufolge – das Erstgericht nicht gehalten, sich mit jedem Detail sämtlicher Aussagen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642).

Die zu Schuldspruchpunkt römisch zwei./ in Ansehung der Anwendung auch des Paragraph 206, Absatz 3, StGB zur Darstellung gebrachte

Subsumtionsrüge verfehlt die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das auch bei diesem materiellen Nichtigkeitsgrund die strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die angestrebte rechtliche Konsequenz ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern – ausgehend von den Feststellungen – methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569). Diesbezüglich haben die Tatrichter – von der Beschwerde nur unvollständig referiert – festgestellt, dass (neben leichten Verletzungen) durch die mehrfachen (nicht bloß durch die verba legalia geschilderten) Missbrauchshandlungen an K***** ein mehr als 24 Tage dauernder psychischer Leidenszustand hervorgerufen wurde (US 11, 12), das Verhalten des Angeklagten die Grundlage der Zurechnung der posttraumatischen Belastungsstörung bildete und für ihn die Herbeiführung dieser Folge durch das Unternehmen der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen an dem achtjährigen Opfer vorhersehbar war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen wäre, das Risiko des Erfolgseintritts zu erkennen und danach zu handeln, hätten nicht vorgelegen (US 13).

Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollten, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0099620 [T7]).

Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung des „jungen Alters“ (US 33) des Opfers vorliegend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil bereits die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des vierzehnten Lebensjahres (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) an sich strafsatzbestimmend (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) ist und jedes (noch) weitere Zurückbleiben des Lebensalters des (hier: zur Tatzeit achtjährigen – US 2) Opfers unter dieser Altersgrenze gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB strafschärfend wirkt vergleiche RIS-Justiz RS0090958 [insbesondere T3, T4]).

Soweit die Sanktionsrüge argumentiert, die Staatsanwaltschaft hätte im Ermittlungsverfahren zu Unrecht „gemäß Paragraph 26, StGB“ die Einziehung diverser Geräte angeordnet, obwohl die „technische Möglichkeit“ bestanden hätte, bloß die Daten zu löschen, bekämpft sie das Konfiskationserkenntnis (zum Eigentum an den Gegenständen und zur Verhältnismäßigkeit der Konfiskation vergleiche im Übrigen US 35, 36) gerade nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen römisch drei./ bis römisch fünf./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) – war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass dem Erstgericht durch den als erschwerend gewerteten Umstand, dass der Angeklagte „die Tathandlung … als eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person“ (US 33) begangen hat, angesichts des Schuldspruchs römisch drei./ ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0109969, RS0118870).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00092.17I.0913.000

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_0110OS00092_17I0000_000