Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Aussage des Zeugen Marcin J***** hat der Schöffensenat erörtert und dargelegt, aus welchen Gründen er diese insgesamt nicht für geeignet hielt, die gegen eine Notwehr des Beschwerdeführers sprechenden Angaben des David Ma***** zu entkräften (US 8). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit einzelnen – von der Mängelrüge relevierten – Details dieser Einlassung bestand daher unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098642).Die Aussage des Zeugen Marcin J***** hat der Schöffensenat erörtert und dargelegt, aus welchen Gründen er diese insgesamt nicht für geeignet hielt, die gegen eine Notwehr des Beschwerdeführers sprechenden Angaben des David Ma***** zu entkräften (US 8). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit einzelnen – von der Mängelrüge relevierten – Details dieser Einlassung bestand daher unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098642).
Im Übrigen ist das Gericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0098778; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Im Übrigen ist das Gericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0098778; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Die weiters ins Treffen geführten Verletzungen des genannten Zeugen haben die Tatrichter nicht nur mitbedacht, sondern ohnedies den Feststellungen (auf Basis des in der Rüge erwähnten Sachverständigengutachtens – US 9) zugrunde gelegt (US 5).
Soweit die inhaltlich allein gegen den Schuldspruch I ausgeführte Rüge mit ihrem Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die inhaltlich allein gegen den Schuldspruch römisch eins ausgeführte Rüge mit ihrem Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.