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Entscheidung 11 Os 92/18s×

Entscheidung 11 Os 92/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os92/18s

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Martin M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 2018, GZ 45 Hv 179/17x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des David Ma***** enthaltenden) Urteil wurde Martin M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. März 2017 in W*****

(römisch eins) David Ma***** eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm Messerstiche im Bereich der linken Flanke, des rechten Oberschenkels und des linken Wadenbeins versetzte, wodurch dieser Stichwunden an der linken Rückenregion (in Höhe der unteren Brustwirbelsäule mit einem annähernd horizontal und parallel zur Stirnebene in der Rückenmuskulatur verlaufenden, rund zehn Zentimeter langen Stichkanal) sowie an der Innenseite des rechten Oberschenkels (knapp unterhalb der Leiste mit einem rund vier Zentimeter langen horizontalen Stichkanal) und eine rund 17 Zentimeter lange bogenförmige Schnittwunde an der Außenseite im oberen Drittel des linken Unterschenkels erlitt;

(römisch zwei) Martina A***** fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit einem Messer eine Schnittwunde am rechten Oberarm zufügte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Aussage des Zeugen Marcin J***** hat der Schöffensenat erörtert und dargelegt, aus welchen Gründen er diese insgesamt nicht für geeignet hielt, die gegen eine Notwehr des Beschwerdeführers sprechenden Angaben des David Ma***** zu entkräften (US 8). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit einzelnen – von der Mängelrüge relevierten – Details dieser Einlassung bestand daher unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098642).

Im Übrigen ist das Gericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0098778; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

Die weiters ins Treffen geführten Verletzungen des genannten Zeugen haben die Tatrichter nicht nur mitbedacht, sondern ohnedies den Feststellungen (auf Basis des in der Rüge erwähnten Sachverständigengutachtens – US 9) zugrunde gelegt (US 5).

Soweit die inhaltlich allein gegen den Schuldspruch römisch eins ausgeführte Rüge mit ihrem Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00092.18S.0828.000

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00092_18S0000_000