[3] Gegen I/ und II/ – insoweit eingeschränkt auf I* – richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen I/ und II/ – insoweit eingeschränkt auf I* – richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zu I/
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert, die Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübungen gegen F* würden die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB nicht tragen, weshalb allenfalls „eine Verurteilung nach den §§ 83, 107 StGB“ in Betracht käme. [4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert, die Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübungen gegen F* würden die Subsumtion nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB nicht tragen, weshalb allenfalls „eine Verurteilung nach den Paragraphen 83, 107, StGB“ in Betracht käme.
[5] Sie macht aber nicht deutlich, warum die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die Genannte „mehrmals monatlich mit dem Umbringen [bedrohte]“, die „fortgesetzte Gewaltausübung in Form tatsächlicher oder angedrohter Verletzungshandlungen von entsprechender Regelmäßigkeit bis hin zu mehrmals im Monat geprägt war“ und über mehr als 14 Jahre ausgeübt wurde (US 5 f), bei einzelfallbezogener Gesamtbetrachtung (vgl RIS-Justiz RS0127377) für die Subsumtion unter den (Grund-)Tatbestand des § 107b Abs 1 StGB nicht genügen und warum es der Feststellung eines exakten Tatzeitraums bedürfen sollte (vgl RIS-Justiz RS0116565). [5] Sie macht aber nicht deutlich, warum die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die Genannte „mehrmals monatlich mit dem Umbringen [bedrohte]“, die „fortgesetzte Gewaltausübung in Form tatsächlicher oder angedrohter Verletzungshandlungen von entsprechender Regelmäßigkeit bis hin zu mehrmals im Monat geprägt war“ und über mehr als 14 Jahre ausgeübt wurde (US 5 f), bei einzelfallbezogener Gesamtbetrachtung vergleiche RIS-Justiz RS0127377) für die Subsumtion unter den (Grund-)Tatbestand des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB nicht genügen und warum es der Feststellung eines exakten Tatzeitraums bedürfen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0116565).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde zu I/ des Schuldspruchs war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde zu I/ des Schuldspruchs war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zu II/
[7] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) macht zu Recht eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zu Art, Häufigkeit und Dauer der gegen I* gerichteten „Gewalt“ im Sinn des § 107 Abs 2 StGB geltend. [7] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) macht zu Recht eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zu Art, Häufigkeit und Dauer der gegen I* gerichteten „Gewalt“ im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, StGB geltend.
[8] Sie zeigt nämlich zutreffend auf, dass das Schöffengericht nicht zu erkennen gab, wie es aus den im Urteil zur Begründung herangezogenen Aussagen (US 8 f) zur bezeichneten Feststellung gelangte (vgl RIS-Justiz RS0099413 [insb T9]), zumal darin entweder keine konkretisierten Angaben über Wahrnehmungen zu Intensität, Frequenz und Dauer von „Gewaltakten“ des Angeklagten (just) gegen I* enthalten sind (ON 31, 13; ON 32, 21) oder nur Wahrnehmungen zu einem einzelnen Angriff gegen diese geschildert werden (ON 2.6, 5, ON 30, 17; ON 46.1, 20). [8] Sie zeigt nämlich zutreffend auf, dass das Schöffengericht nicht zu erkennen gab, wie es aus den im Urteil zur Begründung herangezogenen Aussagen (US 8 f) zur bezeichneten Feststellung gelangte vergleiche RIS-Justiz RS0099413 [insb T9]), zumal darin entweder keine konkretisierten Angaben über Wahrnehmungen zu Intensität, Frequenz und Dauer von „Gewaltakten“ des Angeklagten (just) gegen I* enthalten sind (ON 31, 13; ON 32, 21) oder nur Wahrnehmungen zu einem einzelnen Angriff gegen diese geschildert werden (ON 2.6, 5, ON 30, 17; ON 46.1, 20).
[9] Eines Eingehens auf die weitere Argumentation zum Schuldspruch II/ bedarf es daher nicht.
[10] In Ansehung des erfolgreichen Teils des Rechtsmittels war das Urteil bei der nichtöffentlichen Beratung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). [10] In Ansehung des erfolgreichen Teils des Rechtsmittels war das Urteil bei der nichtöffentlichen Beratung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
[11] Mit der weiteren auf den Schuldspruch zu II/ bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0101342). [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0101342).