Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juni 1985, GZ 11 Os 92/85-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur die beiderseitigen Berufungen, mit denen von der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, vom Angeklagten aber eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.
Es sind zunächst die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe insofern einer Richtigstellung zu unterziehen, als der Erschwerungsgrund der 'mehreren nicht einschlägigen Vorstrafen' zu entfallen hat. Gemäß dem § 33 Z 2 StGB gibt nämlich eine Vorverurteilung lediglich dann einen Erschwerungsgrund ab, wenn sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erging.Es sind zunächst die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe insofern einer Richtigstellung zu unterziehen, als der Erschwerungsgrund der 'mehreren nicht einschlägigen Vorstrafen' zu entfallen hat. Gemäß dem Paragraph 33, Ziffer 2, StGB gibt nämlich eine Vorverurteilung lediglich dann einen Erschwerungsgrund ab, wenn sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erging.
Dem Angeklagten kommt darüber hinaus ein weiterer Milderungsgrund zugute, der in der Tatsache zu erblicken ist, daß das gesamte zum Transport übernommene Suchtgift sichergestellt und somit die Gefahr einer Verbreitung gänzlich ausgeschaltet werden konnte.
Im Hinblick auf diese Korrektur der Strafzumessungsgründe ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe nicht erforderlich.
Es ist jedoch auch das Berufungsbegehren des Angeklagten nicht begründet.
Haschisch im Gewicht von 9,2 kg beträgt nahezu das Hundertfache jener sogenannten Grenzmenge, die zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG ausreicht. Dieser Umstand stellt entgegen der Ansicht dieses Berufungswerbers sehr wohl einen - sogar gewichtigen - Erschwerungsgrund dar, der einer Strafermäßigung entgegensteht.Haschisch im Gewicht von 9,2 kg beträgt nahezu das Hundertfache jener sogenannten Grenzmenge, die zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG ausreicht. Dieser Umstand stellt entgegen der Ansicht dieses Berufungswerbers sehr wohl einen - sogar gewichtigen - Erschwerungsgrund dar, der einer Strafermäßigung entgegensteht.
Mithin mußte beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.