Die Verfahrensrüge betrifft den in der Hauptverhandlung am 12. März 1986 vom Verteidiger des Angeklagten Andreas H*** gestellten, formell unerledigt gebliebenen Antrag auf "neuerliche Vernehmung des Angeklagten D***" (S 271 d.A.). Doch kann das bezügliche Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht zielführend sein, weil der Beweisantrag eines Beweisthemas entbehrt und die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO von vornherein ausschließt (siehe Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 16 zu § 281 Z 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer des weiteren die Urteilsbegründung insofern bemängelt, als die vom Schöffengericht gezogenen Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten nicht "logisch zwingend" seien, ist ihm lediglich zu erwidern, daß das erkennende Gericht seine tatsächlichen Annahmen auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse gründen darf und ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aus dem Umstand, daß eine solche Schlußfolgerung nicht "zwingend" sei, nicht abgeleitet werden kann (siehe Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 145 zu § 281 Z 5 StPO).Die Verfahrensrüge betrifft den in der Hauptverhandlung am 12. März 1986 vom Verteidiger des Angeklagten Andreas H*** gestellten, formell unerledigt gebliebenen Antrag auf "neuerliche Vernehmung des Angeklagten D***" (S 271 d.A.). Doch kann das bezügliche Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht zielführend sein, weil der Beweisantrag eines Beweisthemas entbehrt und die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO von vornherein ausschließt (siehe Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 16 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Soweit der Beschwerdeführer des weiteren die Urteilsbegründung insofern bemängelt, als die vom Schöffengericht gezogenen Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten nicht "logisch zwingend" seien, ist ihm lediglich zu erwidern, daß das erkennende Gericht seine tatsächlichen Annahmen auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse gründen darf und ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aus dem Umstand, daß eine solche Schlußfolgerung nicht "zwingend" sei, nicht abgeleitet werden kann (siehe Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 145 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Angesichts der bezüglichen Äußerungen des Rudolf D*** nach Beendigung der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1985 (S 203 d.A.) und zu Beginn der Hauptverhandlung am 18.Dezember 1985 (S 225 f d.A.) versagt aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Erwägung des Schöffengerichtes, die Mitangeklagten S*** und D*** hätten ihn nur aus Angst entlastet (S 281 d.A.), um eine "reine und durch nichts belegte Vermutung".
Es mag sein, daß die Urteilsformulierung, der Angeklagte Andreas H*** werde auch bezüglich des Faktums Hollabrunn "vom abgesondert verfolgten Rudolf D*** massiv belastet" (S 281 d.A.) überspitzt ist. Das ändert aber nichts daran, daß die in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen des Schöffengerichtes den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechen und in ihrer Gesamtheit die bekämpfte Urteilsfeststellung zu tragen vermögen. Was der Beschwerdeführer dem an Einzelheiten entgegenhält, läuft letztlich auf eine unzulässige - und damit
unbeachtliche - Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz hinaus.
Sein gegen die Verweigerung der Preisgabe des Namens eines diesbezüglichen Informanten durch den Zeugen Wilhelm N*** (S 230 f d.A.) gerichtetes Vorbringen geht fehl, weil dieses Verfahrensergebnis vom erkennenden Senat gar nicht (zum Nachteil des Angeklagten) beweiswürdigend verwertet wurde.
Schließlich brauchte aber auch das Schöffengericht auf den Umstand nicht gesondert einzugehen, daß ein Detail der Tatausführung im - dem Beschwerdeführer als Alleintäter
angelasteten - Urteilsfaktum B 2 (Einbruchsdiebstahl V*** V***) vom Mitangeklagten Christian H*** übereinstimmend mit den Angaben des für den Geschädigten einschreitenden Zeugen B*** beschrieben wurde. Denn die Kenntnis dieses Details spricht nach den Umständen des Falles, insbesondere auch bei Berücksichtigung des persönlichen Naheverhältnisses der Angeklagten Andreas und Christian H***, nicht gegen die erstgerichtliche Annahme einer Unrichtigkeit der Selbstbezichtigung des Letzteren. Die behaupteten Begründungsmängel liegen demnach nicht vor. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.angelasteten - Urteilsfaktum B 2 (Einbruchsdiebstahl V*** V***) vom Mitangeklagten Christian H*** übereinstimmend mit den Angaben des für den Geschädigten einschreitenden Zeugen B*** beschrieben wurde. Denn die Kenntnis dieses Details spricht nach den Umständen des Falles, insbesondere auch bei Berücksichtigung des persönlichen Naheverhältnisses der Angeklagten Andreas und Christian H***, nicht gegen die erstgerichtliche Annahme einer Unrichtigkeit der Selbstbezichtigung des Letzteren. Die behaupteten Begründungsmängel liegen demnach nicht vor. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.