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Entscheidung 11 Os 92/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os92/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 11 römisch fünf r 248/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juli 1993, GZ 11 Os 100/93-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. April 1993, GZ 11 römisch fünf r 248/92-56, zurückgewiesen.

Mit seiner Eingabe vom 20.Juni 1994 strebt Erich K*****, der neuerlich Argumente gegen das oben angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorbringt, die Herbeiführung der "außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO" in diesem Verfahren an.

Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO sind Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme abzielen, von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen. Ebenso war mit der vorliegenden Eingabe zu verfahren. Zur "ordentlichen" Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf Paragraphen 353, 357, StPO verwiesen.

Anmerkung

E35975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00092.9406.0628.0

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0110OS00092_9400006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung