Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch in keinem Punkt als berechtigt erweist.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch in keinem Punkt als berechtigt erweist.
Entgegen der unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit erhobenen Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten mit dem Hinweis teils auf die Bekundungen von Tatzeugen über wahrgenommene Manipulationen des Angeklagten an Fernmeldeanlagen sowie auf die jeweils folgende Sicherstellung einschlägigen Tatwerkzeuges bei ihm (Punkte A/II des Urteils), teils auf die Gleichartigkeit des modus operandi bei der Verübung weiterer derartiger Straftaten (Punkt A/I des Urteils) denkrichtig für widerlegt erachtet. Zu einer Erörterung von Details dieser Verantwortung, die nicht die erstrichterliche Entscheidungsgrundlage in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand haben, waren die Tatrichter demnach nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Daher bedurfte es auch keiner gesonderten Erörterung der Behauptung des Angeklagten, wonach er die jeweiligen Telefonautomaten nur einer Funktionskontrolle unterzogen und die bei ihm sichergestellten Münzen sowohl legal gesammelt als auch zu legalen Zwecken mit sich geführt habe. In Wahrheit zielt die Beschwerde damit lediglich darauf ab, aus einer isolierten Betrachtung dieser Einlassung und der Depositionen der Belastungszeugen eine Mißdeutung des Verhaltens des Angeklagten durch diese Zeugen nach Art einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung abzuleiten.Entgegen der unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten mit dem Hinweis teils auf die Bekundungen von Tatzeugen über wahrgenommene Manipulationen des Angeklagten an Fernmeldeanlagen sowie auf die jeweils folgende Sicherstellung einschlägigen Tatwerkzeuges bei ihm (Punkte A/II des Urteils), teils auf die Gleichartigkeit des modus operandi bei der Verübung weiterer derartiger Straftaten (Punkt A/I des Urteils) denkrichtig für widerlegt erachtet. Zu einer Erörterung von Details dieser Verantwortung, die nicht die erstrichterliche Entscheidungsgrundlage in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand haben, waren die Tatrichter demnach nicht verhalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Daher bedurfte es auch keiner gesonderten Erörterung der Behauptung des Angeklagten, wonach er die jeweiligen Telefonautomaten nur einer Funktionskontrolle unterzogen und die bei ihm sichergestellten Münzen sowohl legal gesammelt als auch zu legalen Zwecken mit sich geführt habe. In Wahrheit zielt die Beschwerde damit lediglich darauf ab, aus einer isolierten Betrachtung dieser Einlassung und der Depositionen der Belastungszeugen eine Mißdeutung des Verhaltens des Angeklagten durch diese Zeugen nach Art einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung abzuleiten.
Gleichfalls nicht stichhältig ist die Beschwerdebehauptung (Z 5), daß der Schuldspruch zu Punkt A/I des Urteils nicht auf den in einem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Wahrnehmungen, sondern lediglich auf Schlußfolgerungen der hiezu vernommenen Zeugen beruhe und demgemäß nur unzureichend begründet sei. Erweist sich doch die von den Tatrichtern aus den betreffenden Verfahrensergebnissen insgesamt abgeleitete Annahme, daß der Angeklagte (auch) diese Taten begangen habe, nach dem bereits Gesagten sehr wohl als denkmöglich, wogegen die auf gegenteilige Folgerungen abzielende und abermals nur von Teilaspekten der Verfahrensergebnisse ausgehende Beschwerdeargumentation in Wahrheit bloß neuerlich die erstrichterliche Beweiswürdigung kritisiert.Gleichfalls nicht stichhältig ist die Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,), daß der Schuldspruch zu Punkt A/I des Urteils nicht auf den in einem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Wahrnehmungen, sondern lediglich auf Schlußfolgerungen der hiezu vernommenen Zeugen beruhe und demgemäß nur unzureichend begründet sei. Erweist sich doch die von den Tatrichtern aus den betreffenden Verfahrensergebnissen insgesamt abgeleitete Annahme, daß der Angeklagte (auch) diese Taten begangen habe, nach dem bereits Gesagten sehr wohl als denkmöglich, wogegen die auf gegenteilige Folgerungen abzielende und abermals nur von Teilaspekten der Verfahrensergebnisse ausgehende Beschwerdeargumentation in Wahrheit bloß neuerlich die erstrichterliche Beweiswürdigung kritisiert.
Gleiches gilt für das gegen die Schuldsprüche zu den Punkten A/II/1 bis 3 des Urteils gerichtete Beschwerdevorbringen (Z 5). Entgegen der damit vertretenen Auffassung konnte das Erstgericht nämlich aufgrund des zeitlichen und räumlichen Naheverhältnisses zwischen der Beobachtung des Angeklagten bei Manipulationen an Telefonautomaten durch die jeweiligen Tatzeugen Wilhelm R***** (Fakten A/II/1 und 2; vgl hiezu US 8 iVm S 19 a, 17 in ON 8 und 220 ff) sowie Peter K***** und Robert P***** (Faktum A/II/3; vgl hiezu die US 8 und 9 iVm 95 ff, 103 f, 223 ff und 226 f) und der Sicherstellung von Tatwerkzeugen bzw von tatrelevanten Materialien bei der jeweils folgenden Anhaltung des Angeklagten mängelfrei dessen Täterschaft in allen diesen Fällen als erwiesen annehmen. Daß die betreffenden Zeugen nicht alle Einzelheiten der Manipulationen des Angeklagten mitverfolgen konnten, steht den vom Erstgericht aus den bezughabenden Verfahrensergebnissen abgeleiteten Schuldsprüchen somit nicht entgegen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider, das sich der Sache nach in dem Bestreben erschöpft, die vorliegenden Verfahrensergebnisse zugunsten des Angeklagten umzudeuten, kann daher vom behaupteten Vorliegen eines formellen Begründungsmangels (Z 5) keine Rede sein.Gleiches gilt für das gegen die Schuldsprüche zu den Punkten A/II/1 bis 3 des Urteils gerichtete Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,). Entgegen der damit vertretenen Auffassung konnte das Erstgericht nämlich aufgrund des zeitlichen und räumlichen Naheverhältnisses zwischen der Beobachtung des Angeklagten bei Manipulationen an Telefonautomaten durch die jeweiligen Tatzeugen Wilhelm R***** (Fakten A/II/1 und 2; vergleiche hiezu US 8 in Verbindung mit S 19 a, 17 in ON 8 und 220 ff) sowie Peter K***** und Robert P***** (Faktum A/II/3; vergleiche hiezu die US 8 und 9 in Verbindung mit 95 ff, 103 f, 223 ff und 226 f) und der Sicherstellung von Tatwerkzeugen bzw von tatrelevanten Materialien bei der jeweils folgenden Anhaltung des Angeklagten mängelfrei dessen Täterschaft in allen diesen Fällen als erwiesen annehmen. Daß die betreffenden Zeugen nicht alle Einzelheiten der Manipulationen des Angeklagten mitverfolgen konnten, steht den vom Erstgericht aus den bezughabenden Verfahrensergebnissen abgeleiteten Schuldsprüchen somit nicht entgegen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider, das sich der Sache nach in dem Bestreben erschöpft, die vorliegenden Verfahrensergebnisse zugunsten des Angeklagten umzudeuten, kann daher vom behaupteten Vorliegen eines formellen Begründungsmangels (Ziffer 5,) keine Rede sein.
Damit versagen die ausschließlich gegen den Schuldspruch zu Punkt A/I des Urteils gerichteten Ausführungen zur Mängelrüge auch insoweit, als sie der Angeklagte außerdem unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) behandelt sehen will; fehlt es ihnen doch nach dem bereits Gesagten (auch) an der Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu diesen Fakten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Damit versagen die ausschließlich gegen den Schuldspruch zu Punkt A/I des Urteils gerichteten Ausführungen zur Mängelrüge auch insoweit, als sie der Angeklagte außerdem unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behandelt sehen will; fehlt es ihnen doch nach dem bereits Gesagten (auch) an der Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu diesen Fakten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte schließlich mit seiner Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a und 10, sachlich nur Z 10), mit der er sich gegen die Beurteilung der bei mehreren Diebstahlsversuchen an den betreffenden Telefonautomaten verursachten Schäden auch als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (Punkte A/II/2 und 3 sowie B/a und b des Urteils; im Punkt B/a wird die Standnummer eines dieser Automaten versehentlich mit 3737 statt mit 373 wiedergegeben) wendet. Denn die Qualifikationen nach Z 1 bis 6 des § 126 Abs 1 StGB schützen ein eigenständiges, über den rein materiellen (Vermögens-)Wert hinausgehendes Rechtsgut. Eine solcherart qualifizierte Sachbeschädigung wird daher durch einen Diebstahl (und zwar auch bei Vorliegen der Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z 1 bis 3 StGB) nicht konsumiert. Vielmehr bedarf es im Falle einer durch einen Diebstahl herbeigeführten Sachbeschädigung, die nach § 126 Abs 1 Z 1 bis 6 StGB qualifiziert ist, zur vollständigen Ausschöpfung des Unrechtsgehaltes der Tat deren idealkonkurrierende Ahndung auch als im Sinne der zuletzt angeführten Bestimmung qualifizierte Sachbeschädigung (vgl SSt 49/22; ebenso Leukauf/Steininger, Komm3 § 125 RN 20; Kienapfel, BT II3, § 125, RN 67; Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 126, ENr 9 a; ferner Foregger/Kodek, StGB5, § 126, Erl III). Die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung der gegenständlichen Taten sowohl als versuchte gewerbsmäßige Diebstähle nach §§ 127, 130 erster Fall StGB als auch als (bei Verübung dieser Diebstähle an öffentlichen Fernmeldeanlagen begangene) schwere Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB erweist sich daher als rechtsrichtig.Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte schließlich mit seiner Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und 10, sachlich nur Ziffer 10,), mit der er sich gegen die Beurteilung der bei mehreren Diebstahlsversuchen an den betreffenden Telefonautomaten verursachten Schäden auch als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (Punkte A/II/2 und 3 sowie B/a und b des Urteils; im Punkt B/a wird die Standnummer eines dieser Automaten versehentlich mit 3737 statt mit 373 wiedergegeben) wendet. Denn die Qualifikationen nach Ziffer eins bis 6 des Paragraph 126, Absatz eins, StGB schützen ein eigenständiges, über den rein materiellen (Vermögens-)Wert hinausgehendes Rechtsgut. Eine solcherart qualifizierte Sachbeschädigung wird daher durch einen Diebstahl (und zwar auch bei Vorliegen der Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB) nicht konsumiert. Vielmehr bedarf es im Falle einer durch einen Diebstahl herbeigeführten Sachbeschädigung, die nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StGB qualifiziert ist, zur vollständigen Ausschöpfung des Unrechtsgehaltes der Tat deren idealkonkurrierende Ahndung auch als im Sinne der zuletzt angeführten Bestimmung qualifizierte Sachbeschädigung vergleiche SSt 49/22; ebenso Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 125, RN 20; Kienapfel, BT II3, Paragraph 125,, RN 67; Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 126,, ENr 9 a; ferner Foregger/Kodek, StGB5, Paragraph 126,, Erl römisch drei). Die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung der gegenständlichen Taten sowohl als versuchte gewerbsmäßige Diebstähle nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB als auch als (bei Verübung dieser Diebstähle an öffentlichen Fernmeldeanlagen begangene) schwere Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erweist sich daher als rechtsrichtig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen.
Aber auch den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen, ferner das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd nahm es hingegen den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend davon hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen.Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen, ferner das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd nahm es hingegen den Umstand an, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Ausgehend davon hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen.
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, vom Erstgericht nicht berücksichtigte weitere Milderungsgründe aufzuzeigen. Die als Milderungsgrund reklamierte Notlage ist beim Angeklagten, der die strafbaren Handlungen teilweise als Empfänger einer Sozialhilfe von über 10.000 S monatlich (53), teilweise während aufrechter Beschäftigung beging, objektiv nicht gegeben, sie wäre überdies eine typische Folge seiner asozialen Grundeinstellung und als solche nicht mildernd. Inwieweit die Gleichartigkeit der vom Berufungswerber begangenen Straftaten einen Milderungsgrund darstellen soll, ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen. Tatsächlich sind die Strafbemessungsgründe zugunsten des Berufungswerbers - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend verweist - dahin zu korrigieren, daß in geringem Umfang Teile der Diebsbeute sichergestellt werden konnten. Wenngleich die Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit nach ständiger Judikatur keinen Erschwerungsgrund darstellt (Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 8), sind die übrigen Argumente der Berufung der Staatsanwaltschaft zwar sachlich zutreffend, sie geben aber unter Gesamtabwägung aller Umstände und Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Taten auch zu einer Veränderung der Strafe nach oben keinen Anlaß. Die vom Schöffengericht ausgemittelte zweijährige Freiheitsstrafe wird vielmehr allen Aspekten des konkreten Falles gerecht.Dem Berufungswerber gelingt es nicht, vom Erstgericht nicht berücksichtigte weitere Milderungsgründe aufzuzeigen. Die als Milderungsgrund reklamierte Notlage ist beim Angeklagten, der die strafbaren Handlungen teilweise als Empfänger einer Sozialhilfe von über 10.000 S monatlich (53), teilweise während aufrechter Beschäftigung beging, objektiv nicht gegeben, sie wäre überdies eine typische Folge seiner asozialen Grundeinstellung und als solche nicht mildernd. Inwieweit die Gleichartigkeit der vom Berufungswerber begangenen Straftaten einen Milderungsgrund darstellen soll, ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen. Tatsächlich sind die Strafbemessungsgründe zugunsten des Berufungswerbers - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend verweist - dahin zu korrigieren, daß in geringem Umfang Teile der Diebsbeute sichergestellt werden konnten. Wenngleich die Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit nach ständiger Judikatur keinen Erschwerungsgrund darstellt (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 33, RN 8), sind die übrigen Argumente der Berufung der Staatsanwaltschaft zwar sachlich zutreffend, sie geben aber unter Gesamtabwägung aller Umstände und Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Taten auch zu einer Veränderung der Strafe nach oben keinen Anlaß. Die vom Schöffengericht ausgemittelte zweijährige Freiheitsstrafe wird vielmehr allen Aspekten des konkreten Falles gerecht.
Es war daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.