Entscheidung 11 Os 92/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Udo H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Heinz Udo H***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 d Vr 11440/92, Hv 8228/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Udo H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Heinz Udo H***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 d römisch fünf r 11440/92, Hv 8228/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 1999 strebt der Verurteilte Heinz Udo H***** erneut (siehe 11 Os 23/96) der Sache nach die außerordentliche Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 1999 strebt der Verurteilte Heinz Udo H***** erneut (siehe 11 Os 23/96) der Sache nach die außerordentliche Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an.
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Oberste Gerichtshof die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 362 Abs 1 StPO nur über besonderen Antrag des Generalprokurators auf Überprüfung der Akten verfügen darf (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO).Dem Antrag kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Oberste Gerichtshof die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO nur über besonderen Antrag des Generalprokurators auf Überprüfung der Akten verfügen darf (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Auf die Herbeiführung eines solchen Wiederaufnahmebeschlusses abzielende Anträge von Privaten, denen auch der Antragsteller zuzuzählen ist, sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen".Auf die Herbeiführung eines solchen Wiederaufnahmebeschlusses abzielende Anträge von Privaten, denen auch der Antragsteller zuzuzählen ist, sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00092.99.0921.000
Dokumentnummer
JJT_19990921_OGH0002_0110OS00092_9900000_000