Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Thomas S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27. Dezember 1997 in der Bundesrepublik Deutschland mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten der Deutschen Post Aktiengesellschaft, Filiale Bielefeld-Schildesche, fremde bewegliche Sachen, nämlich 10.041,01 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu der Postbediensteten Gudrun K***** sagte:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Thomas S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27. Dezember 1997 in der Bundesrepublik Deutschland mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten der Deutschen Post Aktiengesellschaft, Filiale Bielefeld-Schildesche, fremde bewegliche Sachen, nämlich 10.041,01 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu der Postbediensteten Gudrun K***** sagte:
"Ganz ruhig, sonst .....!", zugleich mit der rechten Hand in Richtung seines hinteren Hosenbundes griff, als ob er eine Waffe zöge, eine Zwischentür aufdrückte und K***** in den Schalterraum zurückdrängte, wobei es dieser gelang, nach Zuschlagen einer Tür zu flüchten, sodann aus einer Kassa das Bargeld entnahm und das Postamt verließ. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde."Ganz ruhig, sonst .....!", zugleich mit der rechten Hand in Richtung seines hinteren Hosenbundes griff, als ob er eine Waffe zöge, eine Zwischentür aufdrückte und K***** in den Schalterraum zurückdrängte, wobei es dieser gelang, nach Zuschlagen einer Tür zu flüchten, sodann aus einer Kassa das Bargeld entnahm und das Postamt verließ. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Tatrichter haben die Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf das Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen gestützt, welches DNA-Untersuchungen in Bezug auf am Tatort und in der Tatortnähe sichergestellte Wildlederhandschuhe, Motorradsturmhaube und Blouson-Jacke vorgenommen hat und zum DNA-Analyseergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte als alleiniger Spurenleger an der Motorradsturmhaube und als Hauptspurenleger an der Jacke und den Handschuhen anzusehen ist.
Der Angeklagte erkannte die Wildlederhandschuhe als seine eigenen, nicht aber die Haube und die Jacke, von denen er behauptete, sie weder besessen zu haben noch sich zu erinnern, dass er sie gekauft oder von jemandem geborgt hätte. Zwar müsse er diese Kleidungsstücke nach dem Gutachten benützt haben, doch müsse sie zur Tatzeit eine andere Person getragen haben, weil er die Tat nicht verübt habe. Diese Verantwortung erachtete das Schöffengericht auf Grund des erwähnten Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H***** als widerlegt. Diesem zufolge sei zwar nicht auszuschließen, dass jemand anderer die in Rede stehenden Kleidungsstücke so kurz getragen habe, dass dessen Spuren nicht nachweisbar sind, doch verwarfen die Tatrichter diese Möglichkeit, weil der Angeklagte trotz eindeutiger DNA-Analyse vorgebracht hatte, einerseits weder die Haube noch die Jacke wiedererkannt zu haben und andererseits nicht angeben konnte, wem er die Sachen allenfalls geborgt, veräußert oder sonst wie übergeben hat.