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Entscheidung 11 Os 93/02×

Entscheidung 11 Os 93/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os93/02

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas ST***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2002, GZ 82 Hv 20005/01h-55 (= 27 cVr 5655/01), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Thomas S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27. Dezember 1997 in der Bundesrepublik Deutschland mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten der Deutschen Post Aktiengesellschaft, Filiale Bielefeld-Schildesche, fremde bewegliche Sachen, nämlich 10.041,01 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu der Postbediensteten Gudrun K***** sagte:

"Ganz ruhig, sonst .....!", zugleich mit der rechten Hand in Richtung seines hinteren Hosenbundes griff, als ob er eine Waffe zöge, eine Zwischentür aufdrückte und K***** in den Schalterraum zurückdrängte, wobei es dieser gelang, nach Zuschlagen einer Tür zu flüchten, sodann aus einer Kassa das Bargeld entnahm und das Postamt verließ. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Tatrichter haben die Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf das Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen gestützt, welches DNA-Untersuchungen in Bezug auf am Tatort und in der Tatortnähe sichergestellte Wildlederhandschuhe, Motorradsturmhaube und Blouson-Jacke vorgenommen hat und zum DNA-Analyseergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte als alleiniger Spurenleger an der Motorradsturmhaube und als Hauptspurenleger an der Jacke und den Handschuhen anzusehen ist.

Der Angeklagte erkannte die Wildlederhandschuhe als seine eigenen, nicht aber die Haube und die Jacke, von denen er behauptete, sie weder besessen zu haben noch sich zu erinnern, dass er sie gekauft oder von jemandem geborgt hätte. Zwar müsse er diese Kleidungsstücke nach dem Gutachten benützt haben, doch müsse sie zur Tatzeit eine andere Person getragen haben, weil er die Tat nicht verübt habe. Diese Verantwortung erachtete das Schöffengericht auf Grund des erwähnten Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H***** als widerlegt. Diesem zufolge sei zwar nicht auszuschließen, dass jemand anderer die in Rede stehenden Kleidungsstücke so kurz getragen habe, dass dessen Spuren nicht nachweisbar sind, doch verwarfen die Tatrichter diese Möglichkeit, weil der Angeklagte trotz eindeutiger DNA-Analyse vorgebracht hatte, einerseits weder die Haube noch die Jacke wiedererkannt zu haben und andererseits nicht angeben konnte, wem er die Sachen allenfalls geborgt, veräußert oder sonst wie übergeben hat.

Rechtliche Beurteilung

Als Begründungsmangel im Sinn einer Urteilsunvollständigkeit moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe die Variante des Sachverständigen übergangen, wonach auch ein kurzfristiger Kontakt des Angeklagten mit dem Kragenbereich der Jacke zur Speichel- und Nasensekretspur hätte führen können, nicht nur das Tragen der Jacke durch längere Zeit, wie dies vom Erstgericht ausgeführt wird. Inwieweit dadurch eine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO berührt wird, ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen. Genug daran, dass die im Kragenbereich der Jacke sichergestellten Spuren unstrittig vom Angeklagten stammen. Das Vorbringen, das Erstgericht habe auch die Expertise negiert, dass eine zehnfach größere Speichelabsonderung (des Angeklagten) auf der Haube die Speichelspur eines anderen, kurzfristigen Benützers, verdränge, lässt außer Acht, dass die vom Angeklagten behauptete und vom Sachverständigen eingeräumte Möglichkeit des Tragens der drei Kleidungsstücke durch eine andere Person zur Tatzeit zwar besteht, von den Tatrichtern aber mit denkmöglicher und demnach mängelfreier Begründung abgelehnt wurde (US 11). Im Ergebnis zeigt der Angeklagte daher keinen Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes in Bezug auf eine entscheidende Tatsache auf; vielmehr läuft sein Vorbringen auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus.

Das Schöffengericht beurteilte die Aussagen der Zeugen K*****, M***** und E***** als ungeeignet, den Angeklagten zu überführen oder ihn als Täter auszuschließen, weil deren Angaben über die Größe des Täters (170 cm, 170 bis 175 cm und mindestens 180 cm im Vergleich zur tatsächlichen Körpergröße von 185 cm) nach forensischer Erfahrung je nach Blickwinkel und eigener Körpergröße unterschiedlich sind. Wenn der Beschwerdeführer daraus den Schluss zieht, er hätte auf Grund der vagen und unpräzisen Angaben der Zeugen freigesprochen werden müssen, übersieht er, dass das Erstgericht den Schuldspruch nicht auf die Angaben dieser Zeugen gestützt hat; er behauptet insoweit nicht einmal andeutungsweise das Vorliegen eines Begründungsmangels. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offensichtlich unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E66474 11Os93.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00093.02.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0110OS00093_0200000_000