Diesen Schuldspruch bekämpft (nur) Florian K***** mit einer auf die Gründe der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes aus den bereits von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft (nur) Florian K***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes aus den bereits von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), lediglich dem Zeugen W***** sei es auf den vorhandenen Videoaufnahmen möglich gewesen, den Angeklagten K***** zu identifizieren, nicht jedoch dem erkennenden Gericht, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, weil nur der Beamte das Tatgeschehen und damit auch das Verhalten des Angeklagten in unmittelbarer Wahrnehmung beobachtet und ihn in der Folge anlässlich eines weiteren Fußballspiels in Graz wiedererkannt hat, sodass es durchaus verständlich ist, wenn ihm gerade dieser persönliche Eindruck eine Identifizierung ermöglichte. Die behaupteten Widersprüche zwischen seiner Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien am 29. November 2002 (S 377, 379/1) und seinen Angaben in der Hauptverhandlung über den Umfang der vom Angeklagten K***** gesetzten Aktivitäten wiederum betreffen keinen entscheidenden Umstand, weil das Erstgericht ohnedies nicht als erwiesen angenommen hat, er hätte konkrete Gewaltakte gegen die einschreitenden Beamten (wie insbesondere durch Werfen von Gegenständen) gesetzt (US 15, 21 f).Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), lediglich dem Zeugen W***** sei es auf den vorhandenen Videoaufnahmen möglich gewesen, den Angeklagten K***** zu identifizieren, nicht jedoch dem erkennenden Gericht, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, weil nur der Beamte das Tatgeschehen und damit auch das Verhalten des Angeklagten in unmittelbarer Wahrnehmung beobachtet und ihn in der Folge anlässlich eines weiteren Fußballspiels in Graz wiedererkannt hat, sodass es durchaus verständlich ist, wenn ihm gerade dieser persönliche Eindruck eine Identifizierung ermöglichte. Die behaupteten Widersprüche zwischen seiner Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien am 29. November 2002 (S 377, 379/1) und seinen Angaben in der Hauptverhandlung über den Umfang der vom Angeklagten K***** gesetzten Aktivitäten wiederum betreffen keinen entscheidenden Umstand, weil das Erstgericht ohnedies nicht als erwiesen angenommen hat, er hätte konkrete Gewaltakte gegen die einschreitenden Beamten (wie insbesondere durch Werfen von Gegenständen) gesetzt (US 15, 21 f).
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisste Feststellung zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte K***** habe eine gegenwärtige, dh eine bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Amtshandlung hindern wollen, hat das Schöffengericht sehr wohl getroffen, wird doch neben der vom Rechtsmittelwerber ohnedies zitierten Konstatierung, wonach ua er es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich nachdrücklich billigend damit abfand, dass die Beamten an weiteren Anhaltungen von Personen gehindert werden (US 15), darüber hinaus festgehalten, dass für keinen einzigen der Beteiligten irgendein ernstzunehmender Zweifel daran bestehen konnte, wonach hier polizeiliche Amtshandlungen stattfanden und weitere unmittelbar bevorstehen mussten (US 20).Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisste Feststellung zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte K***** habe eine gegenwärtige, dh eine bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Amtshandlung hindern wollen, hat das Schöffengericht sehr wohl getroffen, wird doch neben der vom Rechtsmittelwerber ohnedies zitierten Konstatierung, wonach ua er es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich nachdrücklich billigend damit abfand, dass die Beamten an weiteren Anhaltungen von Personen gehindert werden (US 15), darüber hinaus festgehalten, dass für keinen einzigen der Beteiligten irgendein ernstzunehmender Zweifel daran bestehen konnte, wonach hier polizeiliche Amtshandlungen stattfanden und weitere unmittelbar bevorstehen mussten (US 20).
Auch die Behauptung, der Angeklagte habe in eigener Person weder Beamte gestoßen noch Gegenstände gegen die Beamten geworfen und damit keine Gewalt im Sinne des § 269 StGB angewendet, das bloße Mitgehen in der Gruppe, aus der einige die Beamten tatsächlich attackiert haben, reiche aber zur Strafbarkeit nicht hin, übergeht die Feststellung, dass es sämtlichen Angeklagten - neben Tätlichkeiten einzelner Personen - bereits durch die Bildung einer (gewalttätigen) Übermacht durch (aktive) Teilnahme an der Verfolgergruppe gelungen ist, den Rückzug der Beamten und damit die Aufgabe der im Gange befindlichen bzw unmittelbar bevorstehenden Amtshandlungen zu erzwingen (US 3, 15, 23). Damit wird aber der relevierte Nichtigkeitsgrund mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt insgesamt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Auch die Behauptung, der Angeklagte habe in eigener Person weder Beamte gestoßen noch Gegenstände gegen die Beamten geworfen und damit keine Gewalt im Sinne des Paragraph 269, StGB angewendet, das bloße Mitgehen in der Gruppe, aus der einige die Beamten tatsächlich attackiert haben, reiche aber zur Strafbarkeit nicht hin, übergeht die Feststellung, dass es sämtlichen Angeklagten - neben Tätlichkeiten einzelner Personen - bereits durch die Bildung einer (gewalttätigen) Übermacht durch (aktive) Teilnahme an der Verfolgergruppe gelungen ist, den Rückzug der Beamten und damit die Aufgabe der im Gange befindlichen bzw unmittelbar bevorstehenden Amtshandlungen zu erzwingen (US 3, 15, 23). Damit wird aber der relevierte Nichtigkeitsgrund mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt insgesamt nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.