Nur den Schuldspruch wegen des vollendeten Raubes (1) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 10a, der Sache nach auch Z 6 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht im Recht. Die Geschworenen konnten ihren Wahrspruch auf die Aussage des Raubopfers Willibald M*****, der den Angeklagten als Täter wiedererkannt hatte (S 91/I, 63f/II), und den Umstand stützen, dass der Angeklagte beim (von ihm eingestandenen) Raubüberfall vom 20. November 2004 (2) das dem Genannten am Vortag geraubte Mobiltelefon verloren hatte (siehe auch die Niederschrift der Geschworenen zu ON 66).Nur den Schuldspruch wegen des vollendeten Raubes (1) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a,, der Sache nach auch Ziffer 6, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht im Recht. Die Geschworenen konnten ihren Wahrspruch auf die Aussage des Raubopfers Willibald M*****, der den Angeklagten als Täter wiedererkannt hatte (S 91/I, 63f/II), und den Umstand stützen, dass der Angeklagte beim (von ihm eingestandenen) Raubüberfall vom 20. November 2004 (2) das dem Genannten am Vortag geraubte Mobiltelefon verloren hatte (siehe auch die Niederschrift der Geschworenen zu ON 66).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit den Verweisen auf die (zunächst erfolgte, aber später richtiggestellte, S 92/II) Verwechslung der Daten bei der Befragung der Zeugin P*****, auf die in der U.T.-Anzeige angeführte (s dazu die Aufklärung durch den Zeugen M***** S 115/I) Typenbezeichung des Mobiltelefons, das dem Zeugen M***** geraubt worden war, sowie auf die Entwicklung der Angaben dieses Zeugen zur Identifizierung des Täters (vgl S 65/II) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dabei schlägt auch der Vorwurf fehl, der Schwurgerichtshof habe es verabsäumt, den Geschworenen alle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Täteridentifizierung erforderlichen Verfahrensergebnisse an die Hand zu geben, legt die Beschwerde doch nicht einmal dar, welche weiteren Beweise ihrer Ansicht nach hätten aufgenommen werden müssen. Im Übrigen wird auch nicht dargetan, durch welche Umstände der Angeklagte gehindert gewesen sei, durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen hinzuweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit den Verweisen auf die (zunächst erfolgte, aber später richtiggestellte, S 92/II) Verwechslung der Daten bei der Befragung der Zeugin P*****, auf die in der U.T.-Anzeige angeführte (s dazu die Aufklärung durch den Zeugen M***** S 115/I) Typenbezeichung des Mobiltelefons, das dem Zeugen M***** geraubt worden war, sowie auf die Entwicklung der Angaben dieses Zeugen zur Identifizierung des Täters vergleiche S 65/II) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dabei schlägt auch der Vorwurf fehl, der Schwurgerichtshof habe es verabsäumt, den Geschworenen alle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Täteridentifizierung erforderlichen Verfahrensergebnisse an die Hand zu geben, legt die Beschwerde doch nicht einmal dar, welche weiteren Beweise ihrer Ansicht nach hätten aufgenommen werden müssen. Im Übrigen wird auch nicht dargetan, durch welche Umstände der Angeklagte gehindert gewesen sei, durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen hinzuweisen.
Die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach erhobene Fragenrüge (Z 6) zeigt mit der bloßen Behauptung, zur Hauptfrage A hätte ebenso wie zur Hauptfrage B eine Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müssen, keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen auf, die die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.Die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach erhobene Fragenrüge (Ziffer 6,) zeigt mit der bloßen Behauptung, zur Hauptfrage A hätte ebenso wie zur Hauptfrage B eine Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müssen, keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen auf, die die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung - bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Geschworenengericht rechtsirrig von einem durch § 39 StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist (US 8; vgl SSt 46/40, SSt 60/60) - folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung - bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Geschworenengericht rechtsirrig von einem durch Paragraph 39, StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist (US 8; vergleiche SSt 46/40, SSt 60/60) - folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.