Mit dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Vanesa L***** (ON 12) sei in der Hauptverhandlung zu Unrecht verlesen worden, wird die Verletzung einer bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden Vorschrift und solcherart das Vorliegen der Grundvoraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Verlesung war vielmehr geboten, weil sich die Zeugin der Aussage in der Hauptverhandlung berechtigt (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO) entschlagen hatte (S 423/I) und die Parteien Gelegenheit gehabt hatten, sich an der gerichtlichen Vernehmung im Vorverfahren (ON 12) zu beteiligen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Der Beschwerdehinweis auf den Widerspruch des Verteidigers gegen die Verlesung (S 240/II) geht ins Leere, weil das Gesetz insoweit nicht auf das Einverständnis der Parteien abstellt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Vernehmung Vanesa L*****s vor dem erkennenden Gericht beantragt (der Sache nach wohl Z 4), widerspricht der Aktenlage (ON 50, insbesonders S 240, 248/II). Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Nichtverlesung zweier vom Beschwerdeführer vorgelegter Schriftstücke die Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil es dem diesbezüglichen Antrag (S 248/II) an einem Beweisthema und solcherart einem essentiellen Antragserfordernis (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327) mangelte. Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz bildet und demgemäß auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71, zuletzt 11 Os 12/06h).Mit dem Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Vanesa L***** (ON 12) sei in der Hauptverhandlung zu Unrecht verlesen worden, wird die Verletzung einer bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden Vorschrift und solcherart das Vorliegen der Grundvoraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Verlesung war vielmehr geboten, weil sich die Zeugin der Aussage in der Hauptverhandlung berechtigt (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) entschlagen hatte (S 423/I) und die Parteien Gelegenheit gehabt hatten, sich an der gerichtlichen Vernehmung im Vorverfahren (ON 12) zu beteiligen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Der Beschwerdehinweis auf den Widerspruch des Verteidigers gegen die Verlesung (S 240/II) geht ins Leere, weil das Gesetz insoweit nicht auf das Einverständnis der Parteien abstellt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Vernehmung Vanesa L*****s vor dem erkennenden Gericht beantragt (der Sache nach wohl Ziffer 4,), widerspricht der Aktenlage (ON 50, insbesonders S 240, 248/II). Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Nichtverlesung zweier vom Beschwerdeführer vorgelegter Schriftstücke die Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil es dem diesbezüglichen Antrag (S 248/II) an einem Beweisthema und solcherart einem essentiellen Antragserfordernis (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327) mangelte. Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz bildet und demgemäß auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71, zuletzt 11 Os 12/06h).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung übergehe die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers, ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 14 bis 18). Fehlende Erörterung der Aussage der Zeugin Brigitte L*****, Vanesa L***** habe ihr gegenüber angegeben, hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs des Beschwerdeführers „gelogen" zu haben (S 277/I), behauptend, übersieht die Beschwerde, dass die Tatrichter die partielle Widersprüchlichkeit der Depositionen der letztgenannten Zeugin sehr wohl in ihre Überlegungen einbezogen haben (US 18). Mit der Prämisse, Brigitte L***** habe überdies ausgesagt, dass Vanesa L***** „generell im Verhalten untragbar gewesen sei", entfernt sich die Rüge einmal mehr von der Aktenlage (S 277/I). Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), das Erstgericht habe die leugnende Verantwortung des - im Übrigen im polizeilichen Vorverfahren geständigen (S 175 bis 213/I) - Beschwerdeführers „nicht stichhaltig und überzeugend widerlegt", entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung. Indem die Beschwerde ohne Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus den Erwägungen der Tatrichter Bedenken an der Lösung der Schuldfrage abzuleiten trachtet, verfehlt sie ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Der sinngemäße Einwand, das erkennende Gericht wäre aufgrund der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verbunden gewesen, weitere Beweise aufzunehmen, legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 11 Os 51/06v). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung übergehe die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers, ignoriert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 14 bis 18). Fehlende Erörterung der Aussage der Zeugin Brigitte L*****, Vanesa L***** habe ihr gegenüber angegeben, hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs des Beschwerdeführers „gelogen" zu haben (S 277/I), behauptend, übersieht die Beschwerde, dass die Tatrichter die partielle Widersprüchlichkeit der Depositionen der letztgenannten Zeugin sehr wohl in ihre Überlegungen einbezogen haben (US 18). Mit der Prämisse, Brigitte L***** habe überdies ausgesagt, dass Vanesa L***** „generell im Verhalten untragbar gewesen sei", entfernt sich die Rüge einmal mehr von der Aktenlage (S 277/I). Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe die leugnende Verantwortung des - im Übrigen im polizeilichen Vorverfahren geständigen (S 175 bis 213/I) - Beschwerdeführers „nicht stichhaltig und überzeugend widerlegt", entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung. Indem die Beschwerde ohne Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus den Erwägungen der Tatrichter Bedenken an der Lösung der Schuldfrage abzuleiten trachtet, verfehlt sie ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Der sinngemäße Einwand, das erkennende Gericht wäre aufgrund der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verbunden gewesen, weitere Beweise aufzunehmen, legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; jüngst 11 Os 51/06v). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.