Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) greift eine Passage der Beweiswürdigung der Tatrichter zur Nötigung (US 13) und eine aus der rechtlichen Beurteilung (wiederum US 13) heraus und behauptet darauf gegründet undeutliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Faktums II und eine unzureichende Begründung der inneren Tatseite überhaupt. Der Beschwerdeführer ignoriert dabei aber die Gesamtheit der Entscheidungsgründe - hier US 7 sowie 12 f zu den relevierten Punkten - und verfehlt derart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), ohne eine Undeutlichkeit des Tatsachensubstrats des angefochtenen Urteils oder eine willkürliche Beweiswürdigung der Erstrichter aufzeigen zu können (Fabrizy StPO10 § 281 Rz 42, 46).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) greift eine Passage der Beweiswürdigung der Tatrichter zur Nötigung (US 13) und eine aus der rechtlichen Beurteilung (wiederum US 13) heraus und behauptet darauf gegründet undeutliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Faktums römisch zwei und eine unzureichende Begründung der inneren Tatseite überhaupt. Der Beschwerdeführer ignoriert dabei aber die Gesamtheit der Entscheidungsgründe - hier US 7 sowie 12 f zu den relevierten Punkten - und verfehlt derart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), ohne eine Undeutlichkeit des Tatsachensubstrats des angefochtenen Urteils oder eine willkürliche Beweiswürdigung der Erstrichter aufzeigen zu können (Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 42, 46).
Soweit der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zur Z 5a des § 281 Abs 1 StPO auch als „Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO" geltend macht, versäumt er ebenso die Darstellung der von dieser Norm erfassten Formalmängel, zumal sich das Erstgericht mit den Widersprüchen in den Angaben der Zeugin H***** eingehend auseinandersetzte (US 8 ff).Soweit der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zur Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch als „Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO" geltend macht, versäumt er ebenso die Darstellung der von dieser Norm erfassten Formalmängel, zumal sich das Erstgericht mit den Widersprüchen in den Angaben der Zeugin H***** eingehend auseinandersetzte (US 8 ff).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) selbst bewegt sich außerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens: Dieser formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) selbst bewegt sich außerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens: Dieser formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Überwiegend auf der genannten Ebene der Bekämpfung des Schuldspruchs
liegen jedoch die Argumente des Nichtigkeitswerbers: Mangels
objektiver Beweisergebnisse „hätte der Schöffensenat die
Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten der Zeugin Fabienne H*****
in ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Aussage
bei der Polizeiinspektion Lustenau genauer und insbesondere
kritischer hinterfragen müssen"; aufgrund von Widersprüchen in den
Angaben des mutmaßlichen Opfers hinsichtlich des Sturzes über einen
Tisch unmittelbar vor der Vergewaltigung (womit sinnfällig und vom
Angeklagten auch eingeräumt keine entscheidende Tatsache betroffen
ist) „liegt ... die Vermutung nahe, dass die Zeugin den Angeklagten
'als Revanche' für die Beschimpfungen und Beleidigungen ... belastet
... Das Detail ... müsste der Zeugin ... erinnerlich sein".
Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person kann aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO - und auch aus Z 5 - nicht releviert werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431, 491; RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO - und auch aus Ziffer 5, - nicht releviert werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431, 491; RIS-Justiz RS0106588, RS0099649).
Dass Fabienne H***** unterschiedliche Angaben zu den Umständen der Ejakulation des Angeklagten nach vollzogenem Geschlechtsverkehr machte (S 33/II, 273/I; vgl US 8) und der Zeuge Soner Ö***** aussagte, er habe die Schilderungen H*****s dahin verstanden, sie habe ihm (auch) von analer Penetration - was die Zeugin selbst nicht deponierte - erzählt (S 64/II, 277/I; vgl US 10), vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Dass Fabienne H***** unterschiedliche Angaben zu den Umständen der Ejakulation des Angeklagten nach vollzogenem Geschlechtsverkehr machte (S 33/II, 273/I; vergleiche US 8) und der Zeuge Soner Ö***** aussagte, er habe die Schilderungen H*****s dahin verstanden, sie habe ihm (auch) von analer Penetration - was die Zeugin selbst nicht deponierte - erzählt (S 64/II, 277/I; vergleiche US 10), vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.