Gemäß § 494a Abs 4 zweiter Satz StPO sind Beschlüsse nach Abs 1 leg cit gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden. Bei - die Beurkundung des wesentlichen Beschlussinhalts bloß im Protokoll (§ 498 Abs 2 iVm § 86 Abs 2 und Abs 3 StPO) hindernder - Anmeldung einer Beschwerde ist der Beschluss auszufertigen (§ 498 Abs 2 iVm § 86 Abs 2 StPO). Diesfalls läuft die Frist zur Erstattung des Rechtsmittels ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (§ 498 Abs 2 dritter Satz StPO).Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, zweiter Satz StPO sind Beschlüsse nach Absatz eins, leg cit gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden. Bei - die Beurkundung des wesentlichen Beschlussinhalts bloß im Protokoll (Paragraph 498, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 2 und Absatz 3, StPO) hindernder - Anmeldung einer Beschwerde ist der Beschluss auszufertigen (Paragraph 498, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 2, StPO). Diesfalls läuft die Frist zur Erstattung des Rechtsmittels ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 498, Absatz 2, dritter Satz StPO).
I./ Gemäß § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.römisch eins./ Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Entgegen dieser gesetzlichen Anordnungen enthält der gemeinsam mit dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung ausgefertigte Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung (ON 13 S 5).
Im Übrigen aber genügt der Beschluss - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Erfordernisse des § 86 Abs 1 StPO für die Ausfertigung eines Beschlusses dienen der Nachvollziehbarkeit durch den Normadressaten und der Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht (Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 29).Im Übrigen aber genügt der Beschluss - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - noch den gesetzlichen Anforderungen. Die Erfordernisse des Paragraph 86, Absatz eins, StPO für die Ausfertigung eines Beschlusses dienen der Nachvollziehbarkeit durch den Normadressaten und der Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht (Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 29).
Zweck der Anführung der „darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen“ im Spruch ist es daher, erkennbar zu machen, auf welche prozessuale oder materielle Norm sich die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung stützt, indem insofern ein Zusammenhang zwischen Spruch und gesetzlicher Fundierung hergestellt wird. Fehlt die Angabe einer Bestimmung überhaupt, wird eine falsche Norm bezeichnet oder ist die zitierte nicht eindeutig oder missverständlich, wird diese Zielsetzung verfehlt.
Vorliegend verweist der Widerrufsbeschluss (bloß) allgemein auf § 494a StPO („Gemäß § 494a StPO … widerrufen). Diese Bezeichnung (ohne die konkretisierende Zitierung des „Abs 1 Z 4“) erweist sich zwar als unpräzise, hindert aber die Auffindung der auf den Spruch bezogenen konkreten Norm nicht, kennt doch die Bestimmung des § 494a StPO nur einen „Widerrufstatbestand“ (nämlich: Abs 1 Z 4). Da somit die Nachvollziehbarkeit der Anordnung gegeben ist, eine Verwechslung oder ein Missverständnis ausgeschlossen sind, erreicht die (tatsächlich gegebene) Nachlässigkeit in der Formulierung nicht das Gewicht einer Gesetzesverletzung.Vorliegend verweist der Widerrufsbeschluss (bloß) allgemein auf Paragraph 494 a, StPO („Gemäß Paragraph 494 a, StPO … widerrufen). Diese Bezeichnung (ohne die konkretisierende Zitierung des „Abs 1 Ziffer 4,) erweist sich zwar als unpräzise, hindert aber die Auffindung der auf den Spruch bezogenen konkreten Norm nicht, kennt doch die Bestimmung des Paragraph 494 a, StPO nur einen „Widerrufstatbestand“ (nämlich: Absatz eins, Ziffer 4,). Da somit die Nachvollziehbarkeit der Anordnung gegeben ist, eine Verwechslung oder ein Missverständnis ausgeschlossen sind, erreicht die (tatsächlich gegebene) Nachlässigkeit in der Formulierung nicht das Gewicht einer Gesetzesverletzung.
In den „rechtlichen Überlegungen“ hat das Gericht jene Erwägungen darzulegen, aufgrund derer es den festgestellten Sachverhalt einer Norm - hier dem Widerrufstatbestand des § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB - unterstellt. Danach ist eine bedingte Strafnachsicht dann zu widerrufen, wenn dies … geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, somit bei Vorliegen spezialpräventiver Erfordernisse. Indem die Richterin in der Begründung des Beschlusses auf die Erfolglosigkeit dreier bislang gewährter bedingter Strafnachsichten, das trotz gewährter Chancen unverändert vorliegende Aggressionspotential sowie die Notwendigkeit eines Umdenkprozesses hinwies, hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie aufgrund dieses Tatsachensubstrats die spezialpräventiven Voraussetzungen für die Rechtsfolge des Widerrufs als gegeben erachtete.In den „rechtlichen Überlegungen“ hat das Gericht jene Erwägungen darzulegen, aufgrund derer es den festgestellten Sachverhalt einer Norm - hier dem Widerrufstatbestand des Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB - unterstellt. Danach ist eine bedingte Strafnachsicht dann zu widerrufen, wenn dies … geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, somit bei Vorliegen spezialpräventiver Erfordernisse. Indem die Richterin in der Begründung des Beschlusses auf die Erfolglosigkeit dreier bislang gewährter bedingter Strafnachsichten, das trotz gewährter Chancen unverändert vorliegende Aggressionspotential sowie die Notwendigkeit eines Umdenkprozesses hinwies, hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie aufgrund dieses Tatsachensubstrats die spezialpräventiven Voraussetzungen für die Rechtsfolge des Widerrufs als gegeben erachtete.
II./ Die Unterlassung der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des (Widerrufs-)Beschlusses durch das Bezirksgericht verletzt die eindeutige gesetzliche Anordnung der §§ 498 Abs 2 dritter Satz, 86 Abs 2 erster Satz StPO.römisch zwei./ Die Unterlassung der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des (Widerrufs-)Beschlusses durch das Bezirksgericht verletzt die eindeutige gesetzliche Anordnung der Paragraphen 498, Absatz 2, dritter Satz, 86 Absatz 2, erster Satz StPO.
III./ Die sofortige meritorische Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht über die bloße Beschwerdeanmeldung vor Zustellung des Widerrufsbeschlusses und Ablauf der Rechtsmittelfrist verletzt die Bestimmungen der §§ 89 Abs 1, 498 Abs 2 dritter Satz StPO sowie den darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK; § 6 Abs 1 StPO; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 8). Denn obwohl eine allfällige Missachtung der Begründungsobliegenheit einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO) durch den Beschwerdeführer ohne Konsequenz bleibt, weil das Rechtsmittelgericht von sich aus auch ohne Beschwerdevorbringen alle für den Standpunkt des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen hat (§ 89 Abs 2b letzter Satz StPO), darf das Beschwerderecht durch Nichteinräumung der Möglichkeit deren schriftlicher Ausführung (und somit eingehender Begründung des Beschwerdestandpunkts) nicht beschnitten werden.römisch drei./ Die sofortige meritorische Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht über die bloße Beschwerdeanmeldung vor Zustellung des Widerrufsbeschlusses und Ablauf der Rechtsmittelfrist verletzt die Bestimmungen der Paragraphen 89, Absatz eins, 498, Absatz 2, dritter Satz StPO sowie den darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, MRK; Paragraph 6, Absatz eins, StPO; Tipold, WK-StPO Paragraph 88, Rz 8). Denn obwohl eine allfällige Missachtung der Begründungsobliegenheit einer Beschwerde (Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) durch den Beschwerdeführer ohne Konsequenz bleibt, weil das Rechtsmittelgericht von sich aus auch ohne Beschwerdevorbringen alle für den Standpunkt des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen hat (Paragraph 89, Absatz 2 b, letzter Satz StPO), darf das Beschwerderecht durch Nichteinräumung der Möglichkeit deren schriftlicher Ausführung (und somit eingehender Begründung des Beschwerdestandpunkts) nicht beschnitten werden.
Da sich die Gesetzesverletzungen - abgesehen von der Formverletzung bei der Ausfertigung des Beschlusses durch das Bezirksgericht - zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2012, AZ 134 Bl 156/11a (ON 19 des Akts), aufzuheben und diesem Gericht die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Christian K***** (ON 26) aufzutragen.Da sich die Gesetzesverletzungen - abgesehen von der Formverletzung bei der Ausfertigung des Beschlusses durch das Bezirksgericht - zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2012, AZ 134 Bl 156/11a (ON 19 des Akts), aufzuheben und diesem Gericht die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde des Christian K***** (ON 26) aufzutragen.